10.12.2023, 22:10
(10.12.2023, 21:35)Ref_Sachsen schrieb: War das nicht (jedenfalls in Sachsen) ne Wegfallklausel? Nach meiner Erinnerung hatten die sich geeinigt, dass der Kläger den Restbetrag von 15.000 EUR in fünf Raten à 3.000 EUR zahlt und wenn er drei Raten (also 9.000 EUR) jeweils pünktlich gezahlt hat, werden ihm die restlichen 6000 EUR erlassen. Da wäre dann der Schuldner beweisbelastet --> § 767 ZPO
Bei ner Wiederauflebensklausel (z.B. ihm werden 6.000 EUR erlassen und bei Verzug einer Rate "leben" die wieder auf) wäre mE § 768 ZPO komplett statthaft, da materielle Einwendungen wegen der Prozessökonomie analog § 767 I ZPO geltend gemacht werden können.
Müsste schon eine Widerauflebensklausel gewesen sein...
Die eigentlich geschuldeten 15 knwerden ja aufgrund eines vom Gläubiger zu beweisenden Umstandes fällig. Also 726, bei den reduzierten 9000 wäre nur 724 gegeben, weil die kalendarmäßige Zahlung ja 751 unterfällt und somit vom vollstreckungsorgan zu prüfen ist. Habe auch nur 767 geprüft ...
Soweit ich weiß kann man bei 768 keine materiellen Einwendungen prüfen gegen den Anspruch selbst, sondern muss neben der 768 Klage noch eine nach 767 erheben... Also nen 260 ZPO dann. Habe aber in einem Urteil gelesen das der wechsel der Anträge eine Klageänderung sei und das war ja in dem Fall hier überhaupt nicht gegeben. Meine Überlegung war jetzt, dass man die Erfüllung komplett als rechtswegfremd behandelt hätte aber das wäre in der Klausur ja auch sehr seltsam gewesen, zumal genau darum ja auch gestritten wurde?
10.12.2023, 22:14
ferner lautet antrag bei 768 anders als bei 767
ist überhaupt 371 BGB analog mit 768 oder 732 kombinierbar?wenn nein, dann spricht vieles für § 767
ist überhaupt 371 BGB analog mit 768 oder 732 kombinierbar?wenn nein, dann spricht vieles für § 767
10.12.2023, 22:18
(10.12.2023, 22:10)neu2023 schrieb:(10.12.2023, 21:35)Ref_Sachsen schrieb: War das nicht (jedenfalls in Sachsen) ne Wegfallklausel? Nach meiner Erinnerung hatten die sich geeinigt, dass der Kläger den Restbetrag von 15.000 EUR in fünf Raten à 3.000 EUR zahlt und wenn er drei Raten (also 9.000 EUR) jeweils pünktlich gezahlt hat, werden ihm die restlichen 6000 EUR erlassen. Da wäre dann der Schuldner beweisbelastet --> § 767 ZPO
Bei ner Wiederauflebensklausel (z.B. ihm werden 6.000 EUR erlassen und bei Verzug einer Rate "leben" die wieder auf) wäre mE § 768 ZPO komplett statthaft, da materielle Einwendungen wegen der Prozessökonomie analog § 767 I ZPO geltend gemacht werden können.
Müsste schon eine Widerauflebensklausel gewesen sein...
Die eigentlich geschuldeten 15 knwerden ja aufgrund eines vom Gläubiger zu beweisenden Umstandes fällig. Also 726, bei den reduzierten 9000 wäre nur 724 gegeben, weil die kalendarmäßige Zahlung ja 751 unterfällt und somit vom vollstreckungsorgan zu prüfen ist. Habe auch nur 767 geprüft ...
Soweit ich weiß kann man bei 768 keine materiellen Einwendungen prüfen gegen den Anspruch selbst, sondern muss neben der 768 Klage noch eine nach 767 erheben... Also nen 260 ZPO dann. Habe aber in einem Urteil gelesen das der wechsel der Anträge eine Klageänderung sei und das war ja in dem Fall hier überhaupt nicht gegeben. Meine Überlegung war jetzt, dass man die Erfüllung komplett als rechtswegfremd behandelt hätte aber das wäre in der Klausur ja auch sehr seltsam gewesen, zumal genau darum ja auch gestritten wurde?
Also ich meine bei Kaiser steht, dass im Rahmen von § 768 tatsächlich auch materielle Einwendungen wie die Aufrechnung geltend gemacht werden können....
10.12.2023, 22:25
10.12.2023, 22:30
(10.12.2023, 22:18)Refi121 schrieb:(10.12.2023, 22:10)neu2023 schrieb:(10.12.2023, 21:35)Ref_Sachsen schrieb: War das nicht (jedenfalls in Sachsen) ne Wegfallklausel? Nach meiner Erinnerung hatten die sich geeinigt, dass der Kläger den Restbetrag von 15.000 EUR in fünf Raten à 3.000 EUR zahlt und wenn er drei Raten (also 9.000 EUR) jeweils pünktlich gezahlt hat, werden ihm die restlichen 6000 EUR erlassen. Da wäre dann der Schuldner beweisbelastet --> § 767 ZPO
Bei ner Wiederauflebensklausel (z.B. ihm werden 6.000 EUR erlassen und bei Verzug einer Rate "leben" die wieder auf) wäre mE § 768 ZPO komplett statthaft, da materielle Einwendungen wegen der Prozessökonomie analog § 767 I ZPO geltend gemacht werden können.
Müsste schon eine Widerauflebensklausel gewesen sein...
Die eigentlich geschuldeten 15 knwerden ja aufgrund eines vom Gläubiger zu beweisenden Umstandes fällig. Also 726, bei den reduzierten 9000 wäre nur 724 gegeben, weil die kalendarmäßige Zahlung ja 751 unterfällt und somit vom vollstreckungsorgan zu prüfen ist. Habe auch nur 767 geprüft ...
Soweit ich weiß kann man bei 768 keine materiellen Einwendungen prüfen gegen den Anspruch selbst, sondern muss neben der 768 Klage noch eine nach 767 erheben... Also nen 260 ZPO dann. Habe aber in einem Urteil gelesen das der wechsel der Anträge eine Klageänderung sei und das war ja in dem Fall hier überhaupt nicht gegeben. Meine Überlegung war jetzt, dass man die Erfüllung komplett als rechtswegfremd behandelt hätte aber das wäre in der Klausur ja auch sehr seltsam gewesen, zumal genau darum ja auch gestritten wurde?
Also ich meine bei Kaiser steht, dass im Rahmen von § 768 tatsächlich auch materielle Einwendungen wie die Aufrechnung geltend gemacht werden können....
Bei Hemmer steht wortwörtlich drinnen: auch materiellen Einwendungen gegen den titulieren Anspruch selbst können nicht über 768 geltend gemacht werden, sondern nur im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage, 767.
Habe Grade extra nochmal mein Skript geholt.
Aber wenn die sich schon nicht einig sind, dann kann man es wohl kaum von uns erwarten :D
11.12.2023, 07:37
(10.12.2023, 22:30)neu2023 schrieb:(10.12.2023, 22:18)Refi121 schrieb:(10.12.2023, 22:10)neu2023 schrieb:(10.12.2023, 21:35)Ref_Sachsen schrieb: War das nicht (jedenfalls in Sachsen) ne Wegfallklausel? Nach meiner Erinnerung hatten die sich geeinigt, dass der Kläger den Restbetrag von 15.000 EUR in fünf Raten à 3.000 EUR zahlt und wenn er drei Raten (also 9.000 EUR) jeweils pünktlich gezahlt hat, werden ihm die restlichen 6000 EUR erlassen. Da wäre dann der Schuldner beweisbelastet --> § 767 ZPO
Bei ner Wiederauflebensklausel (z.B. ihm werden 6.000 EUR erlassen und bei Verzug einer Rate "leben" die wieder auf) wäre mE § 768 ZPO komplett statthaft, da materielle Einwendungen wegen der Prozessökonomie analog § 767 I ZPO geltend gemacht werden können.
Müsste schon eine Widerauflebensklausel gewesen sein...
Die eigentlich geschuldeten 15 knwerden ja aufgrund eines vom Gläubiger zu beweisenden Umstandes fällig. Also 726, bei den reduzierten 9000 wäre nur 724 gegeben, weil die kalendarmäßige Zahlung ja 751 unterfällt und somit vom vollstreckungsorgan zu prüfen ist. Habe auch nur 767 geprüft ...
Soweit ich weiß kann man bei 768 keine materiellen Einwendungen prüfen gegen den Anspruch selbst, sondern muss neben der 768 Klage noch eine nach 767 erheben... Also nen 260 ZPO dann. Habe aber in einem Urteil gelesen das der wechsel der Anträge eine Klageänderung sei und das war ja in dem Fall hier überhaupt nicht gegeben. Meine Überlegung war jetzt, dass man die Erfüllung komplett als rechtswegfremd behandelt hätte aber das wäre in der Klausur ja auch sehr seltsam gewesen, zumal genau darum ja auch gestritten wurde?
Also ich meine bei Kaiser steht, dass im Rahmen von § 768 tatsächlich auch materielle Einwendungen wie die Aufrechnung geltend gemacht werden können....
Bei Hemmer steht wortwörtlich drinnen: auch materiellen Einwendungen gegen den titulieren Anspruch selbst können nicht über 768 geltend gemacht werden, sondern nur im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage, 767.
Habe Grade extra nochmal mein Skript geholt.
Aber wenn die sich schon nicht einig sind, dann kann man es wohl kaum von uns erwarten :D
Das sehe ich allerdings auch so !
11.12.2023, 15:54
Was habt ihr an Verfahrensrügen geprüft? Mag sich jemand austauschen?
11.12.2023, 16:02
11.12.2023, 16:03
11.12.2023, 16:07