06.07.2020, 15:39
(06.07.2020, 15:35)Hesse11 schrieb:(06.07.2020, 15:21)Aaa schrieb:(06.07.2020, 15:19)Gast NRW schrieb: Bei mir klage 767 (+) bzgl. Erfüllung Hinterlegung
(-) bzgl Aufrechnung
WiKl 767 und herausgabeklage zulässig
767 bzgl. Erfüllung Zahlung und Stundungsvereinbarung (+) da Formmangel wegen 242 unbeachtlich.
371 bgb analog (-) da nicht vollständig erloschen, da nur Stundung bis 1.11.20.
+ 1 nur eben bzgl Stundungsvereinbarung 767 analog
Erfüllung durch Hinterlegung war zu verneinen, da nur zur Sicherheit hinterlegt wurde. Palandt sagt ausdrücklich, dass 372ff dann nicht anwendbar sind.
Das war ne Scheindiskussion um die Sicherheitsleistung! Es fehlt - materiell-rechtlich - schon Hinterlegungsgrund, daher keine Erfüllungswirkung.
06.07.2020, 15:41
(06.07.2020, 15:35)Hesse11 schrieb:(06.07.2020, 15:21)Aaa schrieb:(06.07.2020, 15:19)Gast NRW schrieb: Bei mir klage 767 (+) bzgl. Erfüllung Hinterlegung
(-) bzgl Aufrechnung
WiKl 767 und herausgabeklage zulässig
767 bzgl. Erfüllung Zahlung und Stundungsvereinbarung (+) da Formmangel wegen 242 unbeachtlich.
371 bgb analog (-) da nicht vollständig erloschen, da nur Stundung bis 1.11.20.
+ 1 nur eben bzgl Stundungsvereinbarung 767 analog
Erfüllung durch Hinterlegung war zu verneinen, da nur zur Sicherheit hinterlegt wurde. Palandt sagt ausdrücklich, dass 372ff dann nicht anwendbar sind.
Der Schuldner kann aber seine Sicherheitsleistung zu einer Hinterlegung durch Antrag ändern wenn er auf die Rücknahme verzichtet. Das macht auch Sinn weil der Gläubiger in dem Fall sogar besser gestellt wird. Von Sicherheitsleistung zu Erfüllung ist ja ein "mehr"
06.07.2020, 15:42
(06.07.2020, 15:39)Gast schrieb:(06.07.2020, 15:35)Hesse11 schrieb:(06.07.2020, 15:21)Aaa schrieb:(06.07.2020, 15:19)Gast NRW schrieb: Bei mir klage 767 (+) bzgl. Erfüllung Hinterlegung
(-) bzgl Aufrechnung
WiKl 767 und herausgabeklage zulässig
767 bzgl. Erfüllung Zahlung und Stundungsvereinbarung (+) da Formmangel wegen 242 unbeachtlich.
371 bgb analog (-) da nicht vollständig erloschen, da nur Stundung bis 1.11.20.
+ 1 nur eben bzgl Stundungsvereinbarung 767 analog
Erfüllung durch Hinterlegung war zu verneinen, da nur zur Sicherheit hinterlegt wurde. Palandt sagt ausdrücklich, dass 372ff dann nicht anwendbar sind.
Das war ne Scheindiskussion um die Sicherheitsleistung! Es fehlt - materiell-rechtlich - schon Hinterlegungsgrund, daher keine Erfüllungswirkung.
Der Hinterlegungsgrund ist die zug um zug Leistung aus dem vergleich, die auszulegen war.
06.07.2020, 15:46
(06.07.2020, 15:42)Gast schrieb:(06.07.2020, 15:39)Gast schrieb:(06.07.2020, 15:35)Hesse11 schrieb:(06.07.2020, 15:21)Aaa schrieb:(06.07.2020, 15:19)Gast NRW schrieb: Bei mir klage 767 (+) bzgl. Erfüllung Hinterlegung
(-) bzgl Aufrechnung
WiKl 767 und herausgabeklage zulässig
767 bzgl. Erfüllung Zahlung und Stundungsvereinbarung (+) da Formmangel wegen 242 unbeachtlich.
371 bgb analog (-) da nicht vollständig erloschen, da nur Stundung bis 1.11.20.
+ 1 nur eben bzgl Stundungsvereinbarung 767 analog
Erfüllung durch Hinterlegung war zu verneinen, da nur zur Sicherheit hinterlegt wurde. Palandt sagt ausdrücklich, dass 372ff dann nicht anwendbar sind.
Das war ne Scheindiskussion um die Sicherheitsleistung! Es fehlt - materiell-rechtlich - schon Hinterlegungsgrund, daher keine Erfüllungswirkung.
Der Hinterlegungsgrund ist die zug um zug Leistung aus dem vergleich, die auszulegen war.
Wohl eher nicht, in § 372 BGB sind die Hinterlegungsgründe eng aufgezählt. Zug-um-Zug fällt nicht per se darunter und genügt allein auch nicht als Hinterlegungsgrund. (Von der Frage zu trennen, ob man überhaupt eine Zug um Zug-Abrede aus dem Vergleich herauslesen wollte ...)
06.07.2020, 16:06
Habe auch die Hinterlegung als Erfüllung angesehen und damit argumentiert, dass die Kl durch das schreiben am 30.03.(?) wo sie jedenfalls iHv 14.700,..€ auf die Rücknahme verzichtet und den Betrag freigibt sozusagen als neue "Tilgungsbestimmung" angesehen. Wäre doch reine förmelei, wenn die Kl durch Hinterlegung erfüllen möchte, die Sicherheitsleistung zurückerhält und direkt den gleichen Betrag hinterlegt als Hinterlegung zur Erfüllung. Ist aber nur meine Argumentation und natürlich ohne Gewähr, wollte das Problem nur halbwegs vertretbar wegschaffen
06.07.2020, 16:11
Und: Grundschuld nicht fällig. Nur Forderung fällig in der Urkunde. Hab es als Sicherungsgrundschuld gesehen. Dann gilt § 1193 II 2 BGB.
Hab die materiellen Einwendungen so richtig verpfuscht. Und bin auf eine Übersicherung bei der Grundschuld gekommen. Kommt dann nicht 767a in Betracht?!
Stimme zu: diesmal deutlich lern- und machbarer.
Hab die materiellen Einwendungen so richtig verpfuscht. Und bin auf eine Übersicherung bei der Grundschuld gekommen. Kommt dann nicht 767a in Betracht?!
Stimme zu: diesmal deutlich lern- und machbarer.
06.07.2020, 16:15
Habe gesagt, dass die Klägerin durch den Klageabweisungsantrag jedenfalls in Annahmeverzug geraten ist. Das passt zwar zeitlich nicht ganz, weil der Annahmeverzug ja eigentlich früher vorliegen muss, war mir dann aber egal :D
außerdem dachte ich mir, dass dahingend evtl der Hinweis in der mdl Verhandlung erfolgte. Das mit der Änderungsmöglichkeit durch Verzicht und die nicht notwendige Auskehr haben da dann ganz gut zu gepasst.
außerdem dachte ich mir, dass dahingend evtl der Hinweis in der mdl Verhandlung erfolgte. Das mit der Änderungsmöglichkeit durch Verzicht und die nicht notwendige Auskehr haben da dann ganz gut zu gepasst.
06.07.2020, 16:15
hat irgendwer ne Umstellung in eine Feststellungsklage geprüft? wegen der Erledigung...
06.07.2020, 16:18
(06.07.2020, 16:06)Abc schrieb: Habe auch die Hinterlegung als Erfüllung angesehen und damit argumentiert, dass die Kl durch das schreiben am 30.03.(?) wo sie jedenfalls iHv 14.700,..€ auf die Rücknahme verzichtet und den Betrag freigibt sozusagen als neue "Tilgungsbestimmung" angesehen. Wäre doch reine förmelei, wenn die Kl durch Hinterlegung erfüllen möchte, die Sicherheitsleistung zurückerhält und direkt den gleichen Betrag hinterlegt als Hinterlegung zur Erfüllung. Ist aber nur meine Argumentation und natürlich ohne Gewähr, wollte das Problem nur halbwegs vertretbar wegschaffen
Hab ich mir auch überlegt, aber dann stand im Kommentar, dass die einstweilige Anordnung erst mit Urteilsverkündung außer Kraft tritt, in diesem Zeitpunkt entfällt der sicherungszweck und über 362 BGB kann erfüllungshalber geleistet werden. Erfüllung tritt aber erst nach Verkündung ein
06.07.2020, 16:20