10.12.2023, 18:28
Die letze Woche war für uns alle unfassbar schwer. Aber bei einer Durchfallquote in NRW von etwa 15 Prozent ist die Wahrscheinlichkeit fürs bestehen doch sehr hoch. Ich habe in Bayern mein erstes Examen geschrieben und habe wirklich ziemlichen Mist zu Papier gebracht und dennoch bestanden. Habe hier in NRW auch bei den Korrektoren in der AG, die Examensklausuren korrigieren eher das Gefühl, dass jeder Fehler macht und Recht wohlwollend korrigiert wird. Habe in allen meinen Klausuren bisher Fehler gehabt, Mal schlimmere, Mal weniger schlimme. Die Notenskala ist nicht nur 3 oder 12 punkte. Es gehört dazu Fehler zu machen und man kann, wie ich bei meinem Freund gesehen habe auch mit fehlerhaften Klausuren wirklich noch 7/8 Punkte erreichen wenn der Korrektor sieht, dass die juristische Arbeitsweise verstanden wurde. Ich wünsche euch allen viel Erfolg und Glück für die kommenden Tage, auf das wir alle bestehen! Einfach Ruhe bewahren und das anwenden was wir gelernt haben. :)
PS: mein Freund hatte von 0 bis 12 Punkten das meiste dabei.... Also alles ist möglich! Er hat das erste auch 2x machen müssen und nur mit 4.?? Bestanden. Keine sorge! :D
PS: mein Freund hatte von 0 bis 12 Punkten das meiste dabei.... Also alles ist möglich! Er hat das erste auch 2x machen müssen und nur mit 4.?? Bestanden. Keine sorge! :D
10.12.2023, 18:38
Kann jemand freundlicherweise schreiben, was in der VR-Wahlklausur in Berlin lief? :)
10.12.2023, 20:12
(10.12.2023, 17:57)KungenSN schrieb: Jetzt dreht mal nicht durch Leute, wir haben noch 3 volle Versuche in denen alles möglich ist.
Und wie kommt es eigentlich, dass es jetzt doch hier einhellige Meinung ist, in der Z3 war 768 der richtige Rechtsbehelf? Habe ich hier eine Entscheidung überlesen?
Man wird aber trotzdem die Punkte bekommen, wenn man in der Statthaftigkeit mit einiger Begründung abgegrenzt hat.
Ich habe leider auch nicht zu § 732 ZPO abgegrenzt sondern einfach § 767 ZPO angenommen. War dumm, aber ich habe super viele ZHG Klausuren geschrieben und nie kam etwas mit Klauseln dran, sodass ich einfach nur über § 767 gegangen bin.
Bei einer Erlass- und Wiederauflebungsklausel wie sie in dem Vergleich enthalten war, ist § 768 dann anwendbar, wenn der Kläger Erfüllung einwendet. Es muss dann nach § 726 eine qualifizierte Klausel erteilt werden, gegen die sich der Kläger (nur) mit § 768 wenden kann.
Es musste als 1. zu § 732 abgegrenzt werden und 2. § 768 als Hauptantrag ausgelegt werden.
So eine arschige Klausur !
10.12.2023, 20:25
(10.12.2023, 17:54)RattenKönig95 schrieb: Okay jetzt geht mir langsam dann doch die Palme. Haben jetzt nochmal eine kurzen lerncall in unserer Gruppe gehabt und für Dienstag kann ich denke ich einpacken. Werde es nicht mehr schaffen die Lücken noch groß füllen zu können. Zivil und Straf war bisher ziemlich einfach, wobei die Hinweise schon gedeutet werden mussten, aber machbar. Aber wenn man sich mit anderen vergleicht. Frage mich auch woher die AG teilnehmenden teilweise die Zeit haben, schon Ende Oktober durch mit Lernen zu sein? Noch jemand Panik vor Dienstag? Nur noch eine Woche...Ziemlich einfach
10.12.2023, 21:19
(10.12.2023, 20:12)Refi121 schrieb:(10.12.2023, 17:57)KungenSN schrieb: Jetzt dreht mal nicht durch Leute, wir haben noch 3 volle Versuche in denen alles möglich ist.
Und wie kommt es eigentlich, dass es jetzt doch hier einhellige Meinung ist, in der Z3 war 768 der richtige Rechtsbehelf? Habe ich hier eine Entscheidung überlesen?
Man wird aber trotzdem die Punkte bekommen, wenn man in der Statthaftigkeit mit einiger Begründung abgegrenzt hat.
Ich habe leider auch nicht zu § 732 ZPO abgegrenzt sondern einfach § 767 ZPO angenommen. War dumm, aber ich habe super viele ZHG Klausuren geschrieben und nie kam etwas mit Klauseln dran, sodass ich einfach nur über § 767 gegangen bin.
Bei einer Erlass- und Wiederauflebungsklausel wie sie in dem Vergleich enthalten war, ist § 768 dann anwendbar, wenn der Kläger Erfüllung einwendet. Es muss dann nach § 726 eine qualifizierte Klausel erteilt werden, gegen die sich der Kläger (nur) mit § 768 wenden kann.
Es musste als 1. zu § 732 abgegrenzt werden und 2. § 768 als Hauptantrag ausgelegt werden.
So eine arschige Klausur !
Ah okay Danke, jetzt hab ich es geblickt. Es hätte qual. Klausel erteilt werden müssen aufgrund der Erlass- bzw. Wiederauflebungsklausel im Vergleich und wenn dann Erfüllung eingewendet wird greift 768. Frage mich aber wie da die Aufrechnung dann reinspielt. Denn er hat ja gesagt, falls die Erfüllung nicht durchgeht rechne ich hilfsweise auf (und dann kam die Widerrufs Geschichte). Und die Aufrechnung ist ja ein materiell rechtlicher Einwand.
Naja egal die klausur ist jetzt eh passé
10.12.2023, 21:28
(10.12.2023, 21:19)KungenSN schrieb:Deshalb ja Auslegung in 1. § 768 wegen Erfüllung -> greift nicht, weil keine rechtzeitige Zahlung und dann als Hilfsantrag § 767 wegen der Aufrechnung...(10.12.2023, 20:12)Refi121 schrieb:(10.12.2023, 17:57)KungenSN schrieb: Jetzt dreht mal nicht durch Leute, wir haben noch 3 volle Versuche in denen alles möglich ist.
Und wie kommt es eigentlich, dass es jetzt doch hier einhellige Meinung ist, in der Z3 war 768 der richtige Rechtsbehelf? Habe ich hier eine Entscheidung überlesen?
Man wird aber trotzdem die Punkte bekommen, wenn man in der Statthaftigkeit mit einiger Begründung abgegrenzt hat.
Ich habe leider auch nicht zu § 732 ZPO abgegrenzt sondern einfach § 767 ZPO angenommen. War dumm, aber ich habe super viele ZHG Klausuren geschrieben und nie kam etwas mit Klauseln dran, sodass ich einfach nur über § 767 gegangen bin.
Bei einer Erlass- und Wiederauflebungsklausel wie sie in dem Vergleich enthalten war, ist § 768 dann anwendbar, wenn der Kläger Erfüllung einwendet. Es muss dann nach § 726 eine qualifizierte Klausel erteilt werden, gegen die sich der Kläger (nur) mit § 768 wenden kann.
Es musste als 1. zu § 732 abgegrenzt werden und 2. § 768 als Hauptantrag ausgelegt werden.
So eine arschige Klausur !
Ah okay Danke, jetzt hab ich es geblickt. Es hätte qual. Klausel erteilt werden müssen aufgrund der Erlass- bzw. Wiederauflebungsklausel im Vergleich und wenn dann Erfüllung eingewendet wird greift 768. Frage mich aber wie da die Aufrechnung dann reinspielt. Denn er hat ja gesagt, falls die Erfüllung nicht durchgeht rechne ich hilfsweise auf (und dann kam die Widerrufs Geschichte). Und die Aufrechnung ist ja ein materiell rechtlicher Einwand.
Naja egal die klausur ist jetzt eh passé
10.12.2023, 21:35
War das nicht (jedenfalls in Sachsen) ne Wegfallklausel? Nach meiner Erinnerung hatten die sich geeinigt, dass der Kläger den Restbetrag von 15.000 EUR in fünf Raten à 3.000 EUR zahlt und wenn er drei Raten (also 9.000 EUR) jeweils pünktlich gezahlt hat, werden ihm die restlichen 6000 EUR erlassen. Da wäre dann der Schuldner beweisbelastet --> § 767 ZPO
Bei ner Wiederauflebensklausel (z.B. ihm werden 6.000 EUR erlassen und bei Verzug einer Rate "leben" die wieder auf) wäre mE § 768 ZPO komplett statthaft, da materielle Einwendungen wegen der Prozessökonomie analog § 767 I ZPO geltend gemacht werden können.
Bei ner Wiederauflebensklausel (z.B. ihm werden 6.000 EUR erlassen und bei Verzug einer Rate "leben" die wieder auf) wäre mE § 768 ZPO komplett statthaft, da materielle Einwendungen wegen der Prozessökonomie analog § 767 I ZPO geltend gemacht werden können.
10.12.2023, 21:43
(10.12.2023, 21:35)Ref_Sachsen schrieb: War das nicht (jedenfalls in Sachsen) ne Wegfallklausel? Nach meiner Erinnerung hatten die sich geeinigt, dass der Kläger den Restbetrag von 15.000 EUR in fünf Raten à 3.000 EUR zahlt und wenn er drei Raten (also 9.000 EUR) jeweils pünktlich gezahlt hat, werden ihm die restlichen 6000 EUR erlassen. Da wäre dann der Schuldner beweisbelastet --> § 767 ZPO
Bei ner Wiederauflebensklausel (z.B. ihm werden 6.000 EUR erlassen und bei Verzug einer Rate "leben" die wieder auf) wäre mE § 768 ZPO komplett statthaft, da materielle Einwendungen wegen der Prozessökonomie analog § 767 I ZPO geltend gemacht werden können.
Gute Einwand, ich habe ehrlich gesagt keine Ahnung !
10.12.2023, 21:59
(10.12.2023, 21:43)Refi121 schrieb:(10.12.2023, 21:35)Ref_Sachsen schrieb: War das nicht (jedenfalls in Sachsen) ne Wegfallklausel? Nach meiner Erinnerung hatten die sich geeinigt, dass der Kläger den Restbetrag von 15.000 EUR in fünf Raten à 3.000 EUR zahlt und wenn er drei Raten (also 9.000 EUR) jeweils pünktlich gezahlt hat, werden ihm die restlichen 6000 EUR erlassen. Da wäre dann der Schuldner beweisbelastet --> § 767 ZPO
Bei ner Wiederauflebensklausel (z.B. ihm werden 6.000 EUR erlassen und bei Verzug einer Rate "leben" die wieder auf) wäre mE § 768 ZPO komplett statthaft, da materielle Einwendungen wegen der Prozessökonomie analog § 767 I ZPO geltend gemacht werden können.
Gute Einwand, ich habe ehrlich gesagt keine Ahnung !
ich glaube, im Ringtausch war es eine Wiederauflensklausel.. Das ist ja besonders schön, dann war der § 767 I ZPO Antrag ja sogar komplett falsch die Hoffnungen schwinden...
10.12.2023, 22:02
Ja, aber ob man das dann analog § 767 I ZPO oder über § 767 I ZPO direkt macht, macht dann vermutlich nur im zweistelligen nen Unterschied. Inhaltlich prüft man ja das gleiche.
Ich meine, in Sachsen war die Klausel so wie von mir geschildert. Die LJPAs ändern die ja gern mal ab...
Ich meine, in Sachsen war die Klausel so wie von mir geschildert. Die LJPAs ändern die ja gern mal ab...