08.02.2021, 16:32
In hh drei Beschuldigte prüfen.
Unter anderem den Arzt S gem 203 stgb
Strafantrag vom 15.1.21 nach 203a stgb aber verfriszet, da ausdrücklich am 30.9.20 Kenntnis des F (= der Dieb in Hamburg)
Unter anderem den Arzt S gem 203 stgb
Strafantrag vom 15.1.21 nach 203a stgb aber verfriszet, da ausdrücklich am 30.9.20 Kenntnis des F (= der Dieb in Hamburg)
08.02.2021, 16:33
Merci, dass teste ich auch mal :)
08.02.2021, 16:35
(08.02.2021, 16:20)Gast schrieb: [quote pid='103516' dateline='1612793803']
Puh kann ich mich auch gut irren. Aber meine da stand sowas wie
„ist aus staatsanwaltlicher Sicht bezüglich des Bruche zu begutachten“
Und dann 3 jeweils separate Anklagen schreiben? Oder wie hast du das gelöst? Das wäre etwas heftig.
Hast du bezüglich des Arztes dann 203a StGB geprüft und wegen des Vermieters 164 StGB, oder wie? Der Vermieter wurde doch gar nicht als Beschuldigter vernommen? Dann darf man keine Strafbarkeit prüfen.
Ich habe am Ende zwei Anklagen geschrieben, also vom Arzt und vom Bruch. Beim Arzt hat mir auch die Anschrift gefehlt. Du hast wahrscheinlich recht.

[/quote]
Habe in NRW geschrieben. Vielleicht liegt es daran?
08.02.2021, 16:40
(08.02.2021, 16:32)Das GPA gast schrieb: In hh drei Beschuldigte prüfen.
Unter anderem den Arzt S gem 203 stgb
Strafantrag vom 15.1.21 nach 203a stgb aber verfriszet, da ausdrücklich am 30.9.20 Kenntnis des F (= der Dieb in Hamburg)
Wer war denn der dritte ?
Wurde der Vermieter bei euch als Beschuldigter vernommen? Ansonsten darf man ihn ja nicht prüfen.
08.02.2021, 16:52
(08.02.2021, 16:40)Gast schrieb:(08.02.2021, 16:32)Das GPA gast schrieb: In hh drei Beschuldigte prüfen.
Unter anderem den Arzt S gem 203 stgb
Strafantrag vom 15.1.21 nach 203a stgb aber verfriszet, da ausdrücklich am 30.9.20 Kenntnis des F (= der Dieb in Hamburg)
Wer war denn der dritte ?
Wurde der Vermieter bei euch als Beschuldigter vernommen? Ansonsten darf man ihn ja nicht prüfen.
Der F, also der Dieb, hat Strafantrag gestellt gegen seinen Vermieter. Es war offensichtlich, dass das nicht durchgeht. Daher wohl auch keine Vernehmung des Vermieters
08.02.2021, 17:01
(08.02.2021, 16:11)Gast schrieb:Also in Hamburg waren auch alle drei zu prüfen. Dafür gab es das Problem mit der Beschlagnahme durch die StA nicht.(08.02.2021, 16:07)Gast schrieb:(08.02.2021, 15:58)Gast schrieb:(08.02.2021, 15:41)Gast schrieb: Puh, viel Beweisverwertungsrecht und nur wenig materielles Strafrecht. Sehr schade.
Erster TK:
I. 249, 250 I Nr. 1a) Entreißen der Geldbörse
1. Keine Einlassung, andere BWMittel müssen her
a. Zeuge M (-) unergiebig
b. Zeugin und Geschädigte Z (nahezu unergiebig; Gesicht nicht erkannt) lediglich Maske
—) im Zusammenspiel mit Auffinden der Maske beim Zeugen + Aussage V : lediglich Indiz
c. Verwertung beschlagnahmte Geldbörse
P: 94 II, 98 I StPO: Staatsanwältin übergeht richterlichen Vorbehalt, da Richter sowieso nicht erreichbar (Sie kennt ihn)
Richterliche Anordnung (-)
Gefahr im Verzug ? BVerfG: unbestimmter Rechtsbegriff; Nur bei begründeten Tatsachen
—) Argumente finden: Eher (-) da Geldbörse sich bei den persönlichen Gegenständen des B im Krankenhaus befindet und dieser noch nicht entlassen worden ist.
+ Staatsanwältin hat Kompetent des Richters für Anordnung erkannt,
Somit grundsätzlich BVV.
aber: unselbstständiges BVV weil es an Beweiserhrbungsfehler anknüpft.
Abwägungslehre: (Besinnungsaufsatz)
Kriterien
1. Schutzzweck der Norm
2. Strafrechtspflege vs. Verfahrensrechte
3. Hypothetischer Ersatzeingriff
im Ergebnis: Beweisverwertung +
Hypothethischer Ersatzeingriff auch nicht unzulässig wegen willkürlichem Verhalten der Staatsanwältin
—) hat nicht bewusst gegen Vorschriften verstoßen.
P: Unverwertbarkeit weil Arzt die Geldbörse an sich genommen hat und Polizei informiert hat
—> hierdurch möglicherweise 242 verwirklicht, da dem Beschuldigten abgenommen
L: unerheblich ob Tatbestand vorliegt
denn daraus folgt keine Unverwertbarkeit
ansonsten:
Gefährdung Funktionieren der Strafrechtspflege, da keine Beweismittel im Überfluss.
Privat erlangte Beweismittel, die gegen ein Tatbestand verstoßen, sind daher verwertbar
TBM: Gewalt (-) Abzugrenzen von List und Schnelligkeit, die das Tatbild hier geprägt haben.
Aussage Zeugin: Alles so schnell, überrumpelt.
II. 242,244 I Nr. 1a StGB
OTB +
STB +
P: zueignungsabsicht auf Geldbörse gerichtet —) eher auf das darin befindliche Geld
L: notwendiges aufgedrängtes Transportmittel
Qualifikation 244 I Nr. 1a
P: Beweisverwertung bezüglich Springmesser
—) wurde im Rahmen der Identitätsfeststellung durch die Polizisten sichergestellt.
maßgebliche Norm im Rahmen der Identitätsfeststellung: 163b StPO + 94 StPO (anschließende Sicherstellung)
hier im Ergebnis + verwertbar
RW +
Schuld
P: Toxilogisches Gutachten —) BAK im Höhe von 2.1 Promille —) 21 StGB
Rückrechnung in der Schuld: Sicherheitszuschlag von 0,2 Promille + 0,2/Stunde = 2.5 Promille zum Tatzeitpunkt
wiederum problematisch da Anordnung durch StA ohne Einholung richterliche anordnung —) 81b Abs. 1 + 2 StPO
im Ergebnis verwertbar, da Verteidiger sowieso nicht widersprechen wird. (BAK ist zugunsten des Mandanten)
L: Verwerbarkeit nach 256 I Nr. 1a StPO, da Gutachten von Klinikum (Behörde)
III. 242,243 I Nr. 2 (-) Geldbörse kein Schloss oder Schutzvorrichtung
Zweiter Tatkomplex: Drohung gegenüber Zeugen V
I. 240
P: Verwertung Zeugenaussage wegen möglichen Belastungstendenzen („soll endlich mal bestraft werden)
L: hier aus Angst („Ich habe Angst, ich nehme es ernst“)
Argumente sammeln
im Ergebnis verwertbar und glaubhaft
Tatbestand des 240 (-) kein Nötigungserfolg, da Zeuge „Ich würde immer wieder so aussagen.“ Keine Vollendung
240 III, 22,23 +
241 + tritt hinter versuchter Nötigung zurück
Zu mehr hat es nicht gereicht. Zeit mal wieder. Mir ist aber auch kein TB mehr eingefallen. Euch ?
Hast Du § 203 StGB hinsichtlich des Arztes geprüft? Strafantrag wurde ja gestellt.
Ne, habe ich zwar vernommen. Die Aufgabenstellung war jedoch auf den Beschuldigten B bezogen, oder (?). Den Hinweis des Verteidigers „wegen 203a StGB unverwertbar“ habe ich in die Verwertbarkeit der Geldbörse miteinbezogen. Ich meine mich aber zu erinnern, dass dann keine inzidente Prüfung stattfindet, sondern das unerheblich ist. Ich hatte mal eine Klausur, wo das Opfer den Beschuldigten heimlich aufgenommen hat. In der lösungsskizze stand dazu : Ob 202 StGB verwirklicht ist, ist unerheblich, wenn BWMi ansonsten verwertbar.
Ich habe im B-Gutachten darauf verwiesen, dass gegen den Arzt aufgrund des Strafantrages und der möglichen Strafbarkeit nach 203a StGB ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist
Du machst mir gerade AngstHatte in Erinnerung, dass die Aufgabenstellung auf den Vermieter, den Arzt und B bezogen war. Ach mist! Ärgere mich gerade richtig ...
08.02.2021, 17:04
(08.02.2021, 16:20)Gast schrieb: [quote pid='103516' dateline='1612793803']
Puh kann ich mich auch gut irren. Aber meine da stand sowas wie
„ist aus staatsanwaltlicher Sicht bezüglich des Bruche zu begutachten“
Und dann 3 jeweils separate Anklagen schreiben? Oder wie hast du das gelöst? Das wäre etwas heftig.
Hast du bezüglich des Arztes dann 203a StGB geprüft und wegen des Vermieters 164 StGB, oder wie? Der Vermieter wurde doch gar nicht als Beschuldigter vernommen? Dann darf man keine Strafbarkeit prüfen.
Ich habe am Ende zwei Anklagen geschrieben, also vom Arzt und vom Bruch. Beim Arzt hat mir auch die Anschrift gefehlt. Du hast wahrscheinlich recht.

[/quote]
In Hamburg war die Antragsfrist des 205 Stgb abgelaufen, so dass der Arzt nicht anzuklagen war.
08.02.2021, 21:08
In Sl sollte man alle drei prüfen. Ich habe nur Anklage gegen F und bezgl. S und G Einstellung...
08.02.2021, 21:14
08.02.2021, 21:35
Wieso ist es grob falsch ?