17.10.2025, 15:51
(17.10.2025, 15:40)GPANordStEX1025 schrieb: Was habt ihr heute gemacht GPA?
Zulässigkeit des Eilantrags:
- Unterscheidung Wiederherstellung / Anordnung aufschiebende Wirkung
- Androhung als VA? jedenfalls Verweis auf § 80 Abs. 5 VwGO
- Fehlendes RSB, weil Hauptsacherechtsbehelf offensichtlich unzulässig?
o Verfristung? (+), Behörde kann Klagefrist nicht verlängern.
o Wiedereinsetzung? (+)
- Im Übrigen mE keine Probleme in der Zulässigkeit
Begründetheit:
- Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtmäßig
- Formell auch alles rechtmäßig
- Materielle Rechtmäßigkeit:
o Ziffer 1: Gewerbeuntersagung: Unzuverlässigkeit (+)
-> Kurz Maßgeblichen Zeitpunkt hergeleitet. Nachträgliche Verbesserung der Lage war unbeachtlich.
o Ziffer 2: Hinreichend bestimmt? M.E. (+). TB-Vrss. und Ermessen m.E. ebenfalls (+).
o Ziffer 3: § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG iVm § 57 Abs. 1 GewO Widerruf der Reisegewerbekarte
-> § 48 oder § 49 anwendbar, wenn sich bei Dauer-VA Sachlage ändert? kurz diskutiert und dann zu § 49 übergegangen.
§ TB-Vrss. (+)
-> Wieder: Maßgeblicher Zeitpunkt diskutiert. Ist hier wieder die letzte Behördenentscheidung.
§ Ermessen? Ausfall grds. (+). Kein Nachschieben möglich
§ Aber: intendiertes Ermessen
§ Begründung hätte zwar grundsätzlich Ausnahmefall ablehnen müssen, aber es lag kein solcher vor. Daher analog § 46 VwVfG unbeachtlich
o Ziffer 4 (Herausgabe der Reisegewerbekarte) : ging m.E. über § 60d GewO durch.
o Ziffer 5 (Androhung): m.E. auch rechtmäßig.
- Ergebnis: Anträge haben keine Aussicht auf Erfolg.
Zweckmäßigkeit: Kaum etwas geschrieben. Man hätte vlt. Auch hinsichtlich anderer Ziffern Zwangsmittel androhen können oder so, aber dafür hatte ich keine Zeit mehr.
Irgendwo hätte man bestimmt noch diese Ermessenserwägungen aus dem Bescheid nach dem Motto „Steuern müssen gezahlt werden, damit der Staat Geld hat“ diskutieren müssen, aber das habe ich unter den Tisch fallen lassen.
17.10.2025, 15:58
RLP komplett anders. Was habt ihr?
17.10.2025, 15:59
(17.10.2025, 15:51)HH055 schrieb:Hast du nach der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen noch das besondere öffentliche Vollziehungsinteresse geprüft? Das ist meines Erachtens zumindest bei Nr.1-4 (§ 80 II 1 Nr.4 VwGO) der Fall. Dort habe ich dann auch das mit dem Schaden für die Allgemeinheit angesprochen.(17.10.2025, 15:40)GPANordStEX1025 schrieb: Was habt ihr heute gemacht GPA?
Zulässigkeit des Eilantrags:
- Unterscheidung Wiederherstellung / Anordnung aufschiebende Wirkung
- Androhung als VA? jedenfalls Verweis auf § 80 Abs. 5 VwGO
- Fehlendes RSB, weil Hauptsacherechtsbehelf offensichtlich unzulässig?
o Verfristung? (+), Behörde kann Klagefrist nicht verlängern.
o Wiedereinsetzung? (+)
- Im Übrigen mE keine Probleme in der Zulässigkeit
Begründetheit:
- Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtmäßig
- Formell auch alles rechtmäßig
- Materielle Rechtmäßigkeit:
o Ziffer 1: Gewerbeuntersagung: Unzuverlässigkeit (+)
o Ziffer 2: Hinreichend bestimmt? M.E. (+). TB-Vrss. und Ermessen m.E. ebenfalls (+).
o Ziffer 3: § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG iVm § 57 Abs. 1 GewO Widerruf der Reisegewerbekarte
-> § 48 oder § 49 anwendbar, wenn sich bei Dauer-VA Sachlage ändert? kurz diskutiert und dann zu § 49 übergegangen.
§ TB-Vrss. (+)
§ Ermessen? Ausfall grds. (+). Kein Nachschieben möglich
§ Aber: intendiertes Ermessen
§ Begründung hätte zwar grundsätzlich Ausnahmefall ablehnen müssen, aber es lag kein solcher vor. Daher analog § 46 VwVfG unbeachtlich
o Ziffer 4 (Herausgabe der Reisegewerbekarte) : ging m.E. über § 60d GewO durch.
o Ziffer 5 (Androhung): m.E. auch rechtmäßig.
- Ergebnis: Anträge haben keine Aussicht auf Erfolg.
Zweckmäßigkeit: Kaum etwas geschrieben. Man hätte vlt. Auch hinsichtlich anderer Ziffern Zwangsmittel androhen können oder so, aber dafür hatte ich keine Zeit mehr.
Irgendwo hätte man bestimmt noch diese Ermessenserwägungen aus dem Bescheid nach dem Motto „Steuern müssen gezahlt werden, damit der Staat Geld hat“ diskutieren müssen, aber das habe ich unter den Tisch fallen lassen.
17.10.2025, 16:01
(17.10.2025, 15:59)Juraboy schrieb:(17.10.2025, 15:51)HH055 schrieb:Hast du nach der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen noch das besondere öffentliche Vollziehungsinteresse geprüft? Das ist meines Erachtens zumindest bei Nr.1-4 (§ 80 II 1 Nr.4 VwGO) der Fall. Dort habe ich dann auch das mit dem Schaden für die Allgemeinheit angesprochen.(17.10.2025, 15:40)GPANordStEX1025 schrieb: Was habt ihr heute gemacht GPA?
Zulässigkeit des Eilantrags:
- Unterscheidung Wiederherstellung / Anordnung aufschiebende Wirkung
- Androhung als VA? jedenfalls Verweis auf § 80 Abs. 5 VwGO
- Fehlendes RSB, weil Hauptsacherechtsbehelf offensichtlich unzulässig?
o Verfristung? (+), Behörde kann Klagefrist nicht verlängern.
o Wiedereinsetzung? (+)
- Im Übrigen mE keine Probleme in der Zulässigkeit
Begründetheit:
- Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtmäßig
- Formell auch alles rechtmäßig
- Materielle Rechtmäßigkeit:
o Ziffer 1: Gewerbeuntersagung: Unzuverlässigkeit (+)
o Ziffer 2: Hinreichend bestimmt? M.E. (+). TB-Vrss. und Ermessen m.E. ebenfalls (+).
o Ziffer 3: § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG iVm § 57 Abs. 1 GewO Widerruf der Reisegewerbekarte
-> § 48 oder § 49 anwendbar, wenn sich bei Dauer-VA Sachlage ändert? kurz diskutiert und dann zu § 49 übergegangen.
§ TB-Vrss. (+)
§ Ermessen? Ausfall grds. (+). Kein Nachschieben möglich
§ Aber: intendiertes Ermessen
§ Begründung hätte zwar grundsätzlich Ausnahmefall ablehnen müssen, aber es lag kein solcher vor. Daher analog § 46 VwVfG unbeachtlich
o Ziffer 4 (Herausgabe der Reisegewerbekarte) : ging m.E. über § 60d GewO durch.
o Ziffer 5 (Androhung): m.E. auch rechtmäßig.
- Ergebnis: Anträge haben keine Aussicht auf Erfolg.
Zweckmäßigkeit: Kaum etwas geschrieben. Man hätte vlt. Auch hinsichtlich anderer Ziffern Zwangsmittel androhen können oder so, aber dafür hatte ich keine Zeit mehr.
Irgendwo hätte man bestimmt noch diese Ermessenserwägungen aus dem Bescheid nach dem Motto „Steuern müssen gezahlt werden, damit der Staat Geld hat“ diskutieren müssen, aber das habe ich unter den Tisch fallen lassen.
Ja, stimmt das habe ich noch kurz angesprochen und bejaht.
17.10.2025, 16:20
Wieso Wiedereinsetzung?
Monatsfrist müsste doch eingehalten werden können.
187 abs 1 BGB analog Fristbeginn am 03.09.
Monatsfrist Ablauf 03.10.
aber 57 VwGO 222 abs 2 kein Fristablauf am Feiertag deswegen Fristablauf mit nächsten Werktag der 06.10.
Somit Fristwahrung ohne Wiedereinsetzung möglich
Dann Wiedereinsetzung logischerweise überdies geprüft und auch die Fristverlängerung
Oder übersehe ich hier was?
Monatsfrist müsste doch eingehalten werden können.
187 abs 1 BGB analog Fristbeginn am 03.09.
Monatsfrist Ablauf 03.10.
aber 57 VwGO 222 abs 2 kein Fristablauf am Feiertag deswegen Fristablauf mit nächsten Werktag der 06.10.
Somit Fristwahrung ohne Wiedereinsetzung möglich
Dann Wiedereinsetzung logischerweise überdies geprüft und auch die Fristverlängerung
Oder übersehe ich hier was?
17.10.2025, 16:23
Ansonsten ermgrdl für Herausgabe Reisegewerbekarte 52 vwvfg Rest ziemlich ähnlich
17.10.2025, 16:23
(17.10.2025, 16:20)GPANordStEX1025 schrieb: Wieso Wiedereinsetzung?
Monatsfrist müsste doch eingehalten werden können.
187 abs 1 BGB analog Fristbeginn am 03.09.
Monatsfrist Ablauf 03.10.
aber 57 VwGO 222 abs 2 kein Fristablauf am Feiertag deswegen Fristablauf mit nächsten Werktag der 06.10.
Somit Fristwahrung ohne Wiedereinsetzung möglich
Dann Wiedereinsetzung logischerweise überdies geprüft und auch die Fristverlängerung
Oder übersehe ich hier was?
Wenn die Zustellung am 2. September war, endet die Frist doch nach § 188 Abs. 2 BGB auch am 2. Oktober, unabhängig vom Beginn der Fristberechnung.
17.10.2025, 16:24
(17.10.2025, 15:51)HH055 schrieb:Habe es ähnlich aber Ziffer 4 auf 52 I 1 VwVfG NRW gestützt. Hab gesagt hinsichtlich des Teils Frist zur „betrieblichen Ausführung“ war die Ziffer zu unbestimmt und sollte aufgehoben/ ergänzt werden.(17.10.2025, 15:40)GPANordStEX1025 schrieb: Was habt ihr heute gemacht GPA?
Zulässigkeit des Eilantrags:
- Unterscheidung Wiederherstellung / Anordnung aufschiebende Wirkung
- Androhung als VA? jedenfalls Verweis auf § 80 Abs. 5 VwGO
- Fehlendes RSB, weil Hauptsacherechtsbehelf offensichtlich unzulässig?
o Verfristung? (+), Behörde kann Klagefrist nicht verlängern.
o Wiedereinsetzung? (+)
- Im Übrigen mE keine Probleme in der Zulässigkeit
Begründetheit:
- Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtmäßig
- Formell auch alles rechtmäßig
- Materielle Rechtmäßigkeit:
o Ziffer 1: Gewerbeuntersagung: Unzuverlässigkeit (+)
-> Kurz Maßgeblichen Zeitpunkt hergeleitet. Nachträgliche Verbesserung der Lage war unbeachtlich.
o Ziffer 2: Hinreichend bestimmt? M.E. (+). TB-Vrss. und Ermessen m.E. ebenfalls (+).
o Ziffer 3: § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG iVm § 57 Abs. 1 GewO Widerruf der Reisegewerbekarte
-> § 48 oder § 49 anwendbar, wenn sich bei Dauer-VA Sachlage ändert? kurz diskutiert und dann zu § 49 übergegangen.
§ TB-Vrss. (+)
-> Wieder: Maßgeblicher Zeitpunkt diskutiert. Ist hier wieder die letzte Behördenentscheidung.
§ Ermessen? Ausfall grds. (+). Kein Nachschieben möglich
§ Aber: intendiertes Ermessen
§ Begründung hätte zwar grundsätzlich Ausnahmefall ablehnen müssen, aber es lag kein solcher vor. Daher analog § 46 VwVfG unbeachtlich
o Ziffer 4 (Herausgabe der Reisegewerbekarte) : ging m.E. über § 60d GewO durch.
o Ziffer 5 (Androhung): m.E. auch rechtmäßig.
- Ergebnis: Anträge haben keine Aussicht auf Erfolg.
Zweckmäßigkeit: Kaum etwas geschrieben. Man hätte vlt. Auch hinsichtlich anderer Ziffern Zwangsmittel androhen können oder so, aber dafür hatte ich keine Zeit mehr.
Irgendwo hätte man bestimmt noch diese Ermessenserwägungen aus dem Bescheid nach dem Motto „Steuern müssen gezahlt werden, damit der Staat Geld hat“ diskutieren müssen, aber das habe ich unter den Tisch fallen lassen.
ZMK: ggf. auf 155 IV hinweisen iHa Nachschieben/ Heilung
17.10.2025, 16:24
17.10.2025, 17:02
Die Klausur in RLP basierte heute auf dieser Entscheidung:
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/v...saenderung
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/v...saenderung



