09.12.2016, 18:19
Der zahlt dem Täter Geld für eine Attacke mit einem Messer und dann soll man nur 223 annehmen...? Man kann ja viel pro Mandant sein, aber das Revisinsgerichr wird da glaube ich nur müde schmunzeln, bei dem Vortrag...
09.12.2016, 18:26
(09.12.2016, 18:19)NRW schrieb: Der zahlt dem Täter Geld für eine Attacke mit einem Messer und dann soll man nur 223 annehmen...? Man kann ja viel pro Mandant sein, aber das Revisinsgerichr wird da glaube ich nur müde schmunzeln, bei dem Vortrag...
In BW war es aber anders und dort meiner Meinung nach richtig nur 223 anzunehmen. Also nicht die sachverhalte verwechseln.
09.12.2016, 18:28
Bei gekreuzten subjektiven Mordmerkmalen hat doch jeder ein eigenes und es ist gerade nicht wegen Fehlens eines Merkmals nach 28 I zu mildern oder sehe ich das falsch? Und auch mit der Literatur kommt man über 28 II, 29 zu demselben Straftatbestand 26, 211...? Milderung gibt's dann nur über 23 II, 49 I. Da ist dann fraglich, ob 358 II auch den Rechtsirrtum des LG umfasst und auch der Rahmen zur "Strafe" iwS gehört....? Im Ergebnis aber nicht so wichtig wohl, weil bei Anstiftung zum 211 wohl nicht weniger als die "korrekt ermittelte" Mindeststrafe von drei Jahren rauskommen wird...
09.12.2016, 18:37
Gekreuzte mordmerkmale hab ich nicht angenommen, da ich bei dem Mandanten niedrige Beweggründe abgelehnt hab (was man sicherlich auch anders sehen kann)...darum ging es bei mir einfach nur um die Frage, ob dem Mandanten das subjektive Merkmal der Habgier "zugerechnet" werden kann, was dann der Fall ist, wenn der Teilnehmer dieses beim Haupttäter billigt...auf die Ansicht der Literatur bin ich nur am Rande eingegangen.
Man hätte dann wohl noch auf die sperrwirkungsproblematik eingehen müssen weil der Strafrahmen bei Anwendung des 28 I für 211, 26 unter die Mindeststrafe für 212, 26 fällt.
Man hätte dann wohl noch auf die sperrwirkungsproblematik eingehen müssen weil der Strafrahmen bei Anwendung des 28 I für 211, 26 unter die Mindeststrafe für 212, 26 fällt.
09.12.2016, 19:09
Glaub wir hatten alle abgewandelte Sachverhalte.
In Thüringen wurde nix gezahlt, da sollte nur mit bloßen Fäusten ein wenig geschlagen werden für ne Abtreibung.
Der Täter hat bei uns aus Verdeckungsavsicht dann mit nem Küchenmesser mehrfach zugestochen, weil das Opfer ihn erkannt hatte
In Thüringen wurde nix gezahlt, da sollte nur mit bloßen Fäusten ein wenig geschlagen werden für ne Abtreibung.
Der Täter hat bei uns aus Verdeckungsavsicht dann mit nem Küchenmesser mehrfach zugestochen, weil das Opfer ihn erkannt hatte
09.12.2016, 19:10
* Abreibung
09.12.2016, 21:18
(09.12.2016, 19:09)Döner schrieb: Glaub wir hatten alle abgewandelte Sachverhalte.
In Thüringen wurde nix gezahlt, da sollte nur mit bloßen Fäusten ein wenig geschlagen werden für ne Abtreibung.
Der Täter hat bei uns aus Verdeckungsavsicht dann mit nem Küchenmesser mehrfach zugestochen, weil das Opfer ihn erkannt hatte
Das ist auch die klausur von bw. Und dazu noch ein diebstahl des anstifters gegen den geschädigten, der mit ihm zusammen wohnt. Hattet ihr das auch?
09.12.2016, 21:42
(09.12.2016, 21:18)Gast schrieb:(09.12.2016, 19:09)Döner schrieb: Glaub wir hatten alle abgewandelte Sachverhalte.
In Thüringen wurde nix gezahlt, da sollte nur mit bloßen Fäusten ein wenig geschlagen werden für ne Abtreibung.
Der Täter hat bei uns aus Verdeckungsavsicht dann mit nem Küchenmesser mehrfach zugestochen, weil das Opfer ihn erkannt hatte
Das ist auch die klausur von bw. Und dazu noch ein diebstahl des anstifters gegen den geschädigten, der mit ihm zusammen wohnt. Hattet ihr das auch?
Jo mit Zusatzaufgabe zur Frage der Abbestellung des PV.
10.12.2016, 01:39
In Sachsen liefs auch so wie in Thüringen und BW. Zusätzlich gabs noch ne Einstellung nach § 154 II StPO bzgl. Versuchter Anstiftung zur Falschaussage, wobei die Feststellungen dazu im Urteil erschienen sind und für Strafzumessung verwertet wurden, obwohl es keine Beweiserhebung gab, da ja eingestellt wurde.
11.12.2016, 14:35
NRW:
war das evtl. ein problem, dass die begründung für den Beschluss (hinzuziehung ergrichter) nur im protokoll enthalten war und es in dem beschluss nur hieß:
"...wird zurückgewiesen, weil gericht ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat?..."
denn warum war der beschluss sonst abgedruckt?:dodgy:
war das evtl. ein problem, dass die begründung für den Beschluss (hinzuziehung ergrichter) nur im protokoll enthalten war und es in dem beschluss nur hieß:
"...wird zurückgewiesen, weil gericht ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat?..."
denn warum war der beschluss sonst abgedruckt?:dodgy: