18.01.2016, 11:02
(18.01.2016, 00:44)NRW_Ph schrieb: Insgesamt eine ziemlich dümmliche Klausur. Das Prozessverhalten der Klägerseite ließ sich auch nur durch eine unerkannte Geisteskrankheit erklären (unerlaubte Nutzung mit erheblichem Gefährdungspotential ohne Not einräumen und dann noch ungefragt Angaben zum Gewinn machen ...).
Die Ergebnisse waren wieder fast alle vorgegeben; es ging nur darum, sie schnell hinzuschreiben. Warum man dafür so lange studieren und sich ausbilden lassen muss, weiß ich nicht. Die Unis sollten die Rhetorikkurse streichen und als Schlüsselqualifikationskurse zukünftig Schnellschreibtraining anbieten.
Das 2. Staatsexamen ist ein Idiotentest, darauf muss man sich einfach einlassen. Es hat auch immense Vorteile: Man muss wenig von Jura verstanden haben, um gute Klausuren schreiben zu können. Dass die Note aus dem 2. Examen mehr und mehr entwertet ist, hat wiederum Vorteile für diejenigen, die nicht so gut abschneiden.
Und warum die Klausuren häufig so dämlich sind, ist einfach zu erklären. Die Prüfung trägt das Etikett "praktisch". Das ist natürlich nicht ernst zu nehmen. Wer macht denn die Klausuren? Junge Proberichter und -staatsanwälte, die ans LJPA abgeordnet werden. Ungeachtet ihrer Qualifikation können die keine praktischen Aufgaben stellen, weil sie selbst keine Praxiserfahrung haben. Die gucken halt in die NJW und basteln aus 3 Revisionsurteilen eine (vorgerichtliche) Anwaltsklausur. Oder ein über mehrere Monate währendes verwaltungsgerichtliches Verfahren wird auf 10 Seiten zusammengepresst. Wie soll denn da eine sinnvolle Aufgabenstellung rauskommen?
Der Bearbeitervermerk macht doch mehr als deutlich, wie "praktisch" die zu erbringende Leistung sein darf: zur Not ist alles im Hilfsgutachten zu lösen. So ein Blödsinn! Wer wirklich eine pfiffige Idee hätte, ein gutes, knackiges Urteil zu schreiben, wird ausgebremst. In StA-Klausuren sind regelmäßig Einstellungen/Beschränkungen nach den §§ 153 ff. StPO ausgeschlossen, und das bei nicht Vorbestraften im Bereich der Bagatellkriminalität. Umgekehrt sind praktisch wichtige Nebenentscheidungen (Kosten, vorläufige Vollstreckbarkeit) häufig erlassen.
Schließlich wird in Urteilsklausuren erwartet, dass man in einer Art pseudoargumentativer Manier irgendwelche ausgelutschten Probleme in der gebotenen Kürze "andiskutiert" (Beispiel: Einwendungsausschluss bei § 767 Abs. 2 ZPO). Macht man das nicht, findet sich am Rand die witzige Bemerkung "Begründungstiefe!". Als wenn in einem richtig praktischen erstinstanzlichen (!) Urteil im Jahre 2015/16 dazu auch nur mehr als der Verweis auf die st. Rspr. seit anno dunnemals stünde.
Es geht nicht um eine praxistaugliche Leistung, sondern es geht - wie im 1. Examen auch - darum, den Unsinn runterzubeten, den der Klausurersteller und der Korrektor hören wollen.
Das ist übrigens auch der Grund, warum es an den OLGs in NRW seit Jahren Assessment-Center gibt: Weil das 2. Staatsexamen keine Aussage über die Praxistauglichkeit der Leute gibt.
Also nochmal - jedenfalls an diejenigen, die es noch vor sich haben: Seht es als Vorteil und lasst Euch darauf ein! Es geht nicht um Jura, sondern darum, in der gehörigen Form die sog. "Probleme" runterzueiern, die der Korrektor hören will. Der Korrektor will hören, was in der Lösungsskizze steht und was in der Lösungsskizze steht, wird irgendwo in der Akte angedeutet.
Wenig juristisches Verständnis steht einem guten 2. Staatsexamen nicht entgegen!
18.01.2016, 12:05
Danke für den letzten Post. Für mich (Februar-Schreiber), der gerade vollkommen resigniert ist und hier meist mitgelesen hat, ein bisschen Wasser auf meine Mühlen.
Weil ich nicht sicher bin, die Kommentare zur V2 richtig gedeutet zu haben: War die V2-Klausur eine Behördenklausur? Ging es zufällig um Baurecht?
Erholt euch alle gut!
Weil ich nicht sicher bin, die Kommentare zur V2 richtig gedeutet zu haben: War die V2-Klausur eine Behördenklausur? Ging es zufällig um Baurecht?
Erholt euch alle gut!
18.01.2016, 15:38
Die Idee vom 2. Examen als "Idiotentest" beschreibt das Problem leider nur unzureichend, denn am Ende dieses "Tests" werden 80% der Kandidaten in höherem als "Idioten", d.h. für die Justiz untauglich, einklassifiziert.
Wir dürfen nicht vergessen, wer die Veranstaltung durchführt und warum. Es ist eine staatliche Behörde, die der Justiz geeignete Nachwuchskräfte zuführen soll. Dass der Rechtspflege auch noch gleichzeitig Anwälte zugeführt werden, ist rein zufällig und auch nicht zwingend.
Früher hieß "Befähigung zum Richteramt" noch das, was es die Formulierung zum Ausdruck bringt. Bis zum Ende der Weimarer Republik hatten z.B. OLG Frankfurt noch die mehrzahl Richter "doppelt ausreichend" und die Rechtspflege ist dennoch - erstaunlicherweise - nicht zusammengebrochen. Man sollte sich mal fragen, was diesen Richtungswechsel bei den Mindestanforderungen bewirkt hat. In den USA und anderen Rechtsordnungen gibt es nur "bestanden" oder "nicht bestanden" und es zählt allenfalls wo man studiert hat.
Ein Idiotentest dürfte das 2. Examen wohl nicht sein, die Veranstaltung entspricht eher einer Idiotenfabrik am Fließband.
Wir dürfen nicht vergessen, wer die Veranstaltung durchführt und warum. Es ist eine staatliche Behörde, die der Justiz geeignete Nachwuchskräfte zuführen soll. Dass der Rechtspflege auch noch gleichzeitig Anwälte zugeführt werden, ist rein zufällig und auch nicht zwingend.
Früher hieß "Befähigung zum Richteramt" noch das, was es die Formulierung zum Ausdruck bringt. Bis zum Ende der Weimarer Republik hatten z.B. OLG Frankfurt noch die mehrzahl Richter "doppelt ausreichend" und die Rechtspflege ist dennoch - erstaunlicherweise - nicht zusammengebrochen. Man sollte sich mal fragen, was diesen Richtungswechsel bei den Mindestanforderungen bewirkt hat. In den USA und anderen Rechtsordnungen gibt es nur "bestanden" oder "nicht bestanden" und es zählt allenfalls wo man studiert hat.
Ein Idiotentest dürfte das 2. Examen wohl nicht sein, die Veranstaltung entspricht eher einer Idiotenfabrik am Fließband.
19.01.2016, 12:46
ich finde es ist auf jeden Fall so, dass man sich auf vieles nicht wirklich vorbereiten kann, außer auf die prozessualen Dinge und den Stil.
I. Auftrag
II. Z + B der Kl
Auslegung Klageschrift- ordnungemäße Klage : kein bestimmter Antrag: undschädlich
Frist 58
Klagebefugnis 42 Abs. 2 Schutznormtheorie
Begründet wenn Vorbescheid rw
III.FRMK
Zuständige Behörde
Beteiligung 74 71 BauGB
IV. MRMK 71
35 BauGB
Außenbereich
kein entgegenstehendes öffentliches Interesse
angeschlossen
Abs. 1 privilegiertes Vorhaben?
Nein aber 246 BauGB Absatz 3 und 9 → 35 Abs. 4
erforderlich
Das Thema ist auch für den nächsten Monat sehr heiß denk ich. 80 V gegen Asylbewerberheim oder so geht ja auch gut.
Ja war auf jeden Fall nett mit euch hier ein bisschen zu diskutieren, ich brauch das immer nach der Klausur um damit abschließen zu können;) Erzählt bitte dann auch wie ihr so abgeschnitten habt;)
I. Auftrag
II. Z + B der Kl
Auslegung Klageschrift- ordnungemäße Klage : kein bestimmter Antrag: undschädlich
Frist 58
Klagebefugnis 42 Abs. 2 Schutznormtheorie
Begründet wenn Vorbescheid rw
III.FRMK
Zuständige Behörde
Beteiligung 74 71 BauGB
IV. MRMK 71
35 BauGB
Außenbereich
kein entgegenstehendes öffentliches Interesse
angeschlossen
Abs. 1 privilegiertes Vorhaben?
Nein aber 246 BauGB Absatz 3 und 9 → 35 Abs. 4
erforderlich
Das Thema ist auch für den nächsten Monat sehr heiß denk ich. 80 V gegen Asylbewerberheim oder so geht ja auch gut.
Ja war auf jeden Fall nett mit euch hier ein bisschen zu diskutieren, ich brauch das immer nach der Klausur um damit abschließen zu können;) Erzählt bitte dann auch wie ihr so abgeschnitten habt;)
19.01.2016, 16:07
Nur zum Verständnis: NRW hatte ein Vorhaben im Außenbereich und eine Klage?
In Hessen ging es um einen bereits eingelegten Widerspruch und dessen Erfolgsaussichten.
Widerspruchsführer hat ein Grst. im Gewerbegebiet. Das Vorhaben passt da rein, ist aber nicht von seiner BG gedeckt.
Wehren möchte er sich gegen die Errichtung einer unmittelbar angrenzenden Containerstadt, die jedoch nicht im beplanten Bereich liegt, sondern in einem sog. "faktischen Mischgebiet".
In Hessen ging es um einen bereits eingelegten Widerspruch und dessen Erfolgsaussichten.
Widerspruchsführer hat ein Grst. im Gewerbegebiet. Das Vorhaben passt da rein, ist aber nicht von seiner BG gedeckt.
Wehren möchte er sich gegen die Errichtung einer unmittelbar angrenzenden Containerstadt, die jedoch nicht im beplanten Bereich liegt, sondern in einem sog. "faktischen Mischgebiet".
24.01.2016, 23:20
In Nds. sollten die Container im Außenbereich errichtet werden. Das Gewerbe des Mandanten war in einem angrenzenden Gewebegebiet. Gewebegebiet und Außenbereich waren durch eine Straße getrennt (so auf der Zeichnung). Letztlich war das Vorhaben wegen erheblichen Belastungen durch den Mandanten unzulässig (Verweis auf BImschG). Das war auch nicht von § 246 BauGB erfasst.
Was drohte Mandanten? Nutzungsuntersagung? Wohl grds. Ja, da formell rechtswidrig. Aber hier unerheblich, weil man Baugenehmigung erteilen könnte? Nein, da durch Container materiell rechtswidrig. Aber, hier passiver Bestandsschautz, da Vorhaben zumindest für eine juristische Sekunde materiell rechtmäßig war.
Was drohte Mandanten? Nutzungsuntersagung? Wohl grds. Ja, da formell rechtswidrig. Aber hier unerheblich, weil man Baugenehmigung erteilen könnte? Nein, da durch Container materiell rechtswidrig. Aber, hier passiver Bestandsschautz, da Vorhaben zumindest für eine juristische Sekunde materiell rechtmäßig war.
24.02.2016, 07:55
Kann vielleicht wer sagen, ob das nun Außenbereich oder unbeplanter Innenbereich (faktisches Mischgebiet) war? Mit Begründung?
14.03.2016, 16:58
Also in Niedersachsen war es - meine ich - so, dass die Container im bauplanungsrechtlichen Außenbereich errichtet werden sollten. Ich meine, dass der Sachverhalt das mit entsprechender Skizze auch so ausdrücklich vorgegeben hat. Oder meinst du wie das ganze Immissionsschutzrechtlich i. S. d. TA Lärm zu beurteilen war (Gewerbe oder Mischgebiet)?
14.03.2016, 17:37
So habe ich es auch gesehen und verstanden. Die Grenzwerte der schädlichen Umwelteinwirkungen waren bei der Prüfung des § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB für mich die eines Mischgebiets.
Bei der Prüfung, ob eine Nutzungsuntersagung drohen könnte, habe ich dann das Gewerbegebiet als Maßstab (TA-Lärm) genommen (Frage, ob das Vorhaben jemals rechtmäßig war, d.h. passiver Bestandsschutz).
Bei der Prüfung, ob eine Nutzungsuntersagung drohen könnte, habe ich dann das Gewerbegebiet als Maßstab (TA-Lärm) genommen (Frage, ob das Vorhaben jemals rechtmäßig war, d.h. passiver Bestandsschutz).
14.03.2016, 17:53
Ja so habe ich es auch gemacht. Die Flüchtlingscontainer waren dann also wegen § 35 Abs. 3 Nr. 3 Var. 2 BauGB (als auch den Mandanten schützende Norm) rechtswidrig!?!
Drohte denn bei dir auch eine Nutzungsuntersagung, weil der Betrieb in der jetzt ausgeübten Form nicht genehmigt war? Oder meinst du er war (für ne juristische Sekunde) zumindest genehmigungsfähig und genoss daher Bestandsschutz? Ich habe leider den Sachverhalt schon quasi wieder vergessen, das macht die Diskussion etwas schwierig:D.
Blöd fand ich bei der Klausur, dass die wohl h. M. - entgegen meiner Klausur, in der ich das Problem gar nicht erkannt habe - einen § 80a VwGO bei nem Bauvorbescheid wohl für unzulässig hält, weil § 212a BauGB nicht greift. Andererseits sieht das OVG Lüneburg das wohl anders und ansonsten hätte der praktische Teil auch wenig Sinn gemacht oder?
Drohte denn bei dir auch eine Nutzungsuntersagung, weil der Betrieb in der jetzt ausgeübten Form nicht genehmigt war? Oder meinst du er war (für ne juristische Sekunde) zumindest genehmigungsfähig und genoss daher Bestandsschutz? Ich habe leider den Sachverhalt schon quasi wieder vergessen, das macht die Diskussion etwas schwierig:D.
Blöd fand ich bei der Klausur, dass die wohl h. M. - entgegen meiner Klausur, in der ich das Problem gar nicht erkannt habe - einen § 80a VwGO bei nem Bauvorbescheid wohl für unzulässig hält, weil § 212a BauGB nicht greift. Andererseits sieht das OVG Lüneburg das wohl anders und ansonsten hätte der praktische Teil auch wenig Sinn gemacht oder?