16.01.2023, 20:31
(16.01.2023, 20:14)LeoLex schrieb:(16.01.2023, 19:16)Hessin9 schrieb:(16.01.2023, 19:07)Soda schrieb: Warum sollte man den KostBescheid nicht mehr angreifen können. Der GrundVA (Ordnungsverfügung) erwächst ja nur in Bestandskraft. Hatte leider keine Zeit mehr darauf einzugehen.
Es war einfach zu viel. Im Endeffekt musste man 3 VAs überprüfen.... ich habe kaum argumentiert und bin trotzdem nicht fertig geworden.
Ich glaube, eigentlich hätte sie den ursprünglichen VA zu spät angegriffen. Dann hätte man sagen sollen, dort lief keine Frist, weil falsch belehrt. Deshalb kann man Kostenbescheid noch angreifen. Ich hab das mit der Frist gar nicht, weil ich dachte ah ja Frist bei dem Kostenbescheid passt...
Hm, aber im Sofortvollzug prüft man ja sowieso nicht auf Grundlage einer tatsächlichen Verfügung. Daher war die hier im Verfahren ja auch gar nicht zu prüfen bzw wüsste ich nicht, wo. Der Ablauf der Frist hätte ja auch nur zur Folge, dass sie unanfechtbar und vollstreckbar gewesen wäre, aber nach der Durchführung der EV, selbst bei wirksamer RBB und Monatsfrist. Dadurch würde ja auch nicht die hypothetische Grundverfügung nachträglich wirksam?
Warum Rubrumsberichtigung mit Begründung? Weil der Magistrat angegeben war (78 I Nr.1, 2.Hs. VwGO)? Reicht‘s da nicht, das einfach dann im Rubrum des Urteils zu drehen? :(
Okay ja stimmt! Ich frage mich einfach nur die ganze Zeit: Wofür war der Hinweis im Bearbeitervermerk mit dem ruhenden Verfahren?
16.01.2023, 20:48
(16.01.2023, 20:14)LeoLex schrieb:(16.01.2023, 19:16)Hessin9 schrieb:(16.01.2023, 19:07)Soda schrieb: Warum sollte man den KostBescheid nicht mehr angreifen können. Der GrundVA (Ordnungsverfügung) erwächst ja nur in Bestandskraft. Hatte leider keine Zeit mehr darauf einzugehen.
Es war einfach zu viel. Im Endeffekt musste man 3 VAs überprüfen.... ich habe kaum argumentiert und bin trotzdem nicht fertig geworden.
Ich glaube, eigentlich hätte sie den ursprünglichen VA zu spät angegriffen. Dann hätte man sagen sollen, dort lief keine Frist, weil falsch belehrt. Deshalb kann man Kostenbescheid noch angreifen. Ich hab das mit der Frist gar nicht, weil ich dachte ah ja Frist bei dem Kostenbescheid passt...
Hm, aber im Sofortvollzug prüft man ja sowieso nicht auf Grundlage einer tatsächlichen Verfügung. Daher war die hier im Verfahren ja auch gar nicht zu prüfen bzw wüsste ich nicht, wo. Der Ablauf der Frist hätte ja auch nur zur Folge, dass sie unanfechtbar und vollstreckbar gewesen wäre, aber nach der Durchführung der EV, selbst bei wirksamer RBB und Monatsfrist. Dadurch würde ja auch nicht die hypothetische Grundverfügung nachträglich wirksam?
Warum Rubrumsberichtigung mit Begründung? Weil der Magistrat angegeben war (78 I Nr.1, 2.Hs. VwGO)? Reicht‘s da nicht, das einfach dann im Rubrum des Urteils zu drehen? :(
Ich denke, ich habe es so ähnlich wie du. Die Behörde hat ja glaube ich relativ deutlich gesagt, dass die Einzäunung am Ende nicht auf Grundlage des Bescheids erfolgt, sondern man "jetzt sofort handeln" muss und deshalb Sofortvollzug. Den Bescheid habe ich damit gar nicht mehr wirklich erwähnt, sondern im Rahmen des Sofortvollzugs geprüft "hätte die Behörde am (ich glaube 11.1) einen Bescheid erlassen können, nach dem die Klägerin verpflichtet werden kann den Zaun zu errichten"?
So hast du das doch auch ungefähr gemacht?
Habe mich im Übrigen für das HessVwVG entschieden, da nach meiner kurzen Lektüre im HSOG nur der Oberbürgermeister Ordnungsbehörde ist, aber nicht der Magistrat. Keine Gewähr aber dafür, mit Zuständigkeiten kenne ich mich nicht aus.
16.01.2023, 20:49
(16.01.2023, 20:31)Hessin9 schrieb:(16.01.2023, 20:14)LeoLex schrieb:(16.01.2023, 19:16)Hessin9 schrieb:(16.01.2023, 19:07)Soda schrieb: Warum sollte man den KostBescheid nicht mehr angreifen können. Der GrundVA (Ordnungsverfügung) erwächst ja nur in Bestandskraft. Hatte leider keine Zeit mehr darauf einzugehen.
Es war einfach zu viel. Im Endeffekt musste man 3 VAs überprüfen.... ich habe kaum argumentiert und bin trotzdem nicht fertig geworden.
Ich glaube, eigentlich hätte sie den ursprünglichen VA zu spät angegriffen. Dann hätte man sagen sollen, dort lief keine Frist, weil falsch belehrt. Deshalb kann man Kostenbescheid noch angreifen. Ich hab das mit der Frist gar nicht, weil ich dachte ah ja Frist bei dem Kostenbescheid passt...
Hm, aber im Sofortvollzug prüft man ja sowieso nicht auf Grundlage einer tatsächlichen Verfügung. Daher war die hier im Verfahren ja auch gar nicht zu prüfen bzw wüsste ich nicht, wo. Der Ablauf der Frist hätte ja auch nur zur Folge, dass sie unanfechtbar und vollstreckbar gewesen wäre, aber nach der Durchführung der EV, selbst bei wirksamer RBB und Monatsfrist. Dadurch würde ja auch nicht die hypothetische Grundverfügung nachträglich wirksam?
Warum Rubrumsberichtigung mit Begründung? Weil der Magistrat angegeben war (78 I Nr.1, 2.Hs. VwGO)? Reicht‘s da nicht, das einfach dann im Rubrum des Urteils zu drehen? :(
Okay ja stimmt! Ich frage mich einfach nur die ganze Zeit: Wofür war der Hinweis im Bearbeitervermerk mit dem ruhenden Verfahren?
Ich hab überlegt ob das was mit der Rechtshängigkeit zu tun hat, habe aber dazu nichts geschrieben. Wenn ein Verfahren länger als 2 Monate nicht betrieben wird, gilt es als fiktive Klagerücknahme, § 92 II VwGO
16.01.2023, 21:03
(16.01.2023, 20:49)EiGudeHessen schrieb:(16.01.2023, 20:31)Hessin9 schrieb:(16.01.2023, 20:14)LeoLex schrieb:(16.01.2023, 19:16)Hessin9 schrieb:(16.01.2023, 19:07)Soda schrieb: Warum sollte man den KostBescheid nicht mehr angreifen können. Der GrundVA (Ordnungsverfügung) erwächst ja nur in Bestandskraft. Hatte leider keine Zeit mehr darauf einzugehen.
Es war einfach zu viel. Im Endeffekt musste man 3 VAs überprüfen.... ich habe kaum argumentiert und bin trotzdem nicht fertig geworden.
Ich glaube, eigentlich hätte sie den ursprünglichen VA zu spät angegriffen. Dann hätte man sagen sollen, dort lief keine Frist, weil falsch belehrt. Deshalb kann man Kostenbescheid noch angreifen. Ich hab das mit der Frist gar nicht, weil ich dachte ah ja Frist bei dem Kostenbescheid passt...
Hm, aber im Sofortvollzug prüft man ja sowieso nicht auf Grundlage einer tatsächlichen Verfügung. Daher war die hier im Verfahren ja auch gar nicht zu prüfen bzw wüsste ich nicht, wo. Der Ablauf der Frist hätte ja auch nur zur Folge, dass sie unanfechtbar und vollstreckbar gewesen wäre, aber nach der Durchführung der EV, selbst bei wirksamer RBB und Monatsfrist. Dadurch würde ja auch nicht die hypothetische Grundverfügung nachträglich wirksam?
Warum Rubrumsberichtigung mit Begründung? Weil der Magistrat angegeben war (78 I Nr.1, 2.Hs. VwGO)? Reicht‘s da nicht, das einfach dann im Rubrum des Urteils zu drehen? :(
Okay ja stimmt! Ich frage mich einfach nur die ganze Zeit: Wofür war der Hinweis im Bearbeitervermerk mit dem ruhenden Verfahren?
Ich hab überlegt ob das was mit der Rechtshängigkeit zu tun hat, habe aber dazu nichts geschrieben. Wenn ein Verfahren länger als 2 Monate nicht betrieben wird, gilt es als fiktive Klagerücknahme, § 92 II VwGO
Ich fand das mit dem Hinweis dem Verfahren auch doof, typischer Nebenschauplatz der vermutlich kein Problem ist, wenn man die Konstellation kennt. ?
Ich hab das Verfahren bei der Statthaftogleit grob so angebracht: Ausgeführt Klagebegehren nach 88 VwGO; Gericht gem. 86 VwGO an Antrag gebunden. Hier Antrag nur betreffend Leistungsbescheid unschädlich, da jede Verfügung in der Vollstreckung separat angegriffen werden kann und daher unschädlich dass parallel Verfahren ruht..
Und betreffend dem Rubrum: hab auch ne Berichtigung vAw vorgenommen, da Beklagte nach Rechtsträgerprinzip nicht „Magistrat“ sondern die Stadt, vertreten durch den Oberbürgermeister ist. Aber trotzdem Klage zulässig, da ausreichend wenn Kläger die handelnde Behörde nennt..
War insgesamt auch nicht so happy mit der Klausur, also sehr lange zur Sachverhaltserfassung gebraucht und dann einfach generell super viel RM eines Kostenbescheids..
17.01.2023, 08:34
Vertritt in Hessen nicht der Magistrat die Stadt ?
17.01.2023, 20:21
NRW: was lief im der Klausur?
18.01.2023, 12:18
Wäre jemand so lieb und könnte kurz nennen was gestern dran kam
18.01.2023, 12:39
Ich fand es sehr komisch. War eine Anwaltsklausur. Mandant war Landesverband einer Partei. Diese hatte für den Landesparteitag eine Arena in Gießen angefragt. Der Termin wurde ihr dann auch bestätigt und die Halle reserviert. Eine Woche später hat der Kreistag dann den Widmungszweck der Halle geändert. Damit sollten keinerlei Parteien mehr Zugang zur Halle haben. Da die Halle ganz neu war, hatten da bislang noch keine Veranstaltungen stattgefunden. Zu prüfen waren die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Vorgehens gegen den Landkreis und die Betreibergesellschaft hinter der letztlich aber auch der Landkreis stand. Natürlich Eilbedürftigkeit.
Dachte erst typische Klausur, die über 16 HKO zu lösen sei. War dann aber doch irgendwie alles sehr untypisch, da es auch keine Nutzungsordnung etc. gab.
Dachte erst typische Klausur, die über 16 HKO zu lösen sei. War dann aber doch irgendwie alles sehr untypisch, da es auch keine Nutzungsordnung etc. gab.
18.01.2023, 12:53
Das dürfte die Grundlage der Klausur in Hessen ÖII - nur in abgewandelter Form - gewesen sein.
https://verwaltungsgericht-oldenburg.nie...11386.html
https://verwaltungsgericht-oldenburg.nie...11386.html
18.01.2023, 13:05
Danke