17.03.2016, 17:21
Antrag zu 1 war bei mir in der Hauptsache Leistungsklage, weil auf Einwirkung geklagt wurde. Meines Erachtens wandelt sich der Zulassungsanspruch in Einwirkungsanspruch, der mit der Leistungsklage geltend gemacht wird. Kann aber auch gut falsch sein ;-)
17.03.2016, 17:23
(17.03.2016, 17:21)Gast B schrieb: War das zweite nicht ein FBA?!
Hatte ich auch erst überlegt, aber die Pressemitteilung war glaube ich nicht Folge, sondern Handlung die angegriffen wurde. Es ging ihm ja darum, diese Warnung zu entfernen, also den Ausspruch zu unterlassen. FBA wäre glaube ich nur, wenn er einen Widerruf begehrt hätte.
17.03.2016, 17:24
Warnungsberechtigung habe ich über die Annexkompetenz gelöst, wie bei der Ressortzuständigkeit von Bundesministern.
17.03.2016, 17:25
Die Beeinträchtigung war Gegenwärtig vorhanden, deshalb Unterlassung.
17.03.2016, 17:33
@ jona
Was hast du dann mit dem Pressegesetz gemacht?
Was hast du dann mit dem Pressegesetz gemacht?
17.03.2016, 17:37
Ich werfe mal faktischer Vollzug analog 80V hinsichtlich Antrag zu 2) ein.
17.03.2016, 17:37
Habe kurz geprüft, ob § 4 Abs. 2 entgegensteht, weil schwebende Verfahren nicht vereitelt werden dürfen, das in Bezug auf die eingelegte Anfechtungsklage gegen das Sammelverbot aber verneint.
Das Landespressegesetz fand ich als Ermächtigungsgrundlage für Warnungen zu schwach, ich meine, Glycol und so waren auch nicht auf spezielle Gesetze gestützt
Das Landespressegesetz fand ich als Ermächtigungsgrundlage für Warnungen zu schwach, ich meine, Glycol und so waren auch nicht auf spezielle Gesetze gestützt
17.03.2016, 17:39
(17.03.2016, 17:37)Gast2 schrieb: Ich werfe mal faktischer Vollzug analog 80V hinsichtlich Antrag zu 2) ein.
Habe ich lange drüber nachgedacht, aber folgt daraus nicht nur, dass das Gericht die aufschiebende Wirkung feststellt? Damit wäre dem Antragsteller ja nicht geholfen, der die Entfernung der Pressemitteilung begehrt.
17.03.2016, 17:43
Mist- dann ist es wohl doch kein FBA. Schade!
An 80 V analog faktischer Verzug habe ich auch gedacht, aber abgelehnt aus den Gründen meines Vorredners.
Es war auf jeden Fall sehr schwierig und wenn man dann schon die falsche Antragsart hat, ist man ja eigentlich schon raus.... Schade!
An 80 V analog faktischer Verzug habe ich auch gedacht, aber abgelehnt aus den Gründen meines Vorredners.
Es war auf jeden Fall sehr schwierig und wenn man dann schon die falsche Antragsart hat, ist man ja eigentlich schon raus.... Schade!
17.03.2016, 17:45
Hey Ho,
habe auch bei beiden Anträgen § 123 geprüft. Bei Antrag zu 1 Leistungsklage wg Einwirkungsanspruch gg AGegnerin ggü GmbH. Antrag zu 2) Leistungsklage auf Beseitigung / Unterlassen Mitteilung als Realakt.
Antrag zu 1) abgelehnt.
Antrag zu 2) stattgegeben mit Einschränkung Entfernung nur bis Entscheidung über Hauptsache um keine Vorwegnähme der Hauptsache zu verursachen.
Antrag zu 2)
EGL ist presserechtlicher Auskunftsanspruch. Aber da qualifizierte Auskunft durch Behörde bestehen besondere Anforderungen an Gehalt der Aussage bzw Warnung. Da Aussage unrichtig, da aufschiebende Wirkung in Folge von Klage gegen Sammelverbot und unterliebender AsV kein Verbot im Zeitpunkt der Entscheidung, da Vollziehung gehemmt bzw VA unwirksam.
In der Zulässigkeit Probleme Rechtsweg, RSB und Statthaftigkeit, aaaaah
...
Auf ins letzte Gefecht und allen einen sonnigen Nachmittag.
habe auch bei beiden Anträgen § 123 geprüft. Bei Antrag zu 1 Leistungsklage wg Einwirkungsanspruch gg AGegnerin ggü GmbH. Antrag zu 2) Leistungsklage auf Beseitigung / Unterlassen Mitteilung als Realakt.
Antrag zu 1) abgelehnt.
Antrag zu 2) stattgegeben mit Einschränkung Entfernung nur bis Entscheidung über Hauptsache um keine Vorwegnähme der Hauptsache zu verursachen.
Antrag zu 2)
EGL ist presserechtlicher Auskunftsanspruch. Aber da qualifizierte Auskunft durch Behörde bestehen besondere Anforderungen an Gehalt der Aussage bzw Warnung. Da Aussage unrichtig, da aufschiebende Wirkung in Folge von Klage gegen Sammelverbot und unterliebender AsV kein Verbot im Zeitpunkt der Entscheidung, da Vollziehung gehemmt bzw VA unwirksam.
In der Zulässigkeit Probleme Rechtsweg, RSB und Statthaftigkeit, aaaaah
...
Auf ins letzte Gefecht und allen einen sonnigen Nachmittag.