14.01.2016, 17:23
Ich habe in der Klausur einfach gar nicht an einen Vertrag gedacht, von daher stand für mich das Nichtvorliegen eines VA außer Frage... Würde es im Nachhinein aber wieder als VA sehen, zumindest im Endeffekt.
Da wären für mich die Pflichten nicht hinreichend konkret für einen Vertrag.. Aber keine Ahnung ehrlich gesagt!
Da wären für mich die Pflichten nicht hinreichend konkret für einen Vertrag.. Aber keine Ahnung ehrlich gesagt!
14.01.2016, 17:56
Bei mir geht der Antrag auf Wiederherstellung nicht durch, aber der Antrag auf Anordnung, da die Verwaltung mM nach nicht parallel zu öffentlichen Instrumenten (HVwVG) hier privat handeln darf mit der strafbewehrten Unterlassungserklärung.
14.01.2016, 20:45
(14.01.2016, 15:41)Bea schrieb:(13.01.2016, 00:08)NRW_Ph schrieb: Strafrechtler können kein Zivilrecht. ;) Die Schlösser standen im Eigentum der Stadt kraft gesetzlichen Eigentumserwerbs (dauerhafte feste Verbindung mit einem Bauwerk). Das hat auch das AG Köln übersehen und wurde dafür auch kritisiert.
das hieße ja dass die paare sich strafbar machen würden wenn sie nach der Trennung hinlaufen und das Schloss abmachen.
Wo ist das Problem?
Wenn der Handwerker hier Einbauten vornimmt und es sich dann nach Wochen anders überlegt und sie ohne mein Einverständnis wieder rausreißt, ist er doch auch dran?
14.01.2016, 22:48
Dauerhafte, feste Verbindung von Vorhängeschlössern mit einem Bauwerk? Ähm ne..., das glaube ich nicht. Nichtmal, wenn man den Schlüssel wegwirft. Das wird ja teilweise nicht mal für eine Einbauküche angenommen, die man in einer Mietwohnung installiert. Das ist m.E. absolut fernliegend. Zumal die Schlösser hier nur an einer Kette festgemacht wurden, die selbst nur an der Brücke aufgehängt war.
14.01.2016, 23:11
Maßstab: Kann man sie ohne Zerstörung der einen oder anderen Sache trennen.
Wie löst Du die Schlösser ohne Zerstörung, wenn der Schlüssel - wie üblich - weg ist?
Wie löst Du die Schlösser ohne Zerstörung, wenn der Schlüssel - wie üblich - weg ist?
14.01.2016, 23:41
(14.01.2016, 23:11)NRW_Ph schrieb: Maßstab: Kann man sie ohne Zerstörung der einen oder anderen Sache trennen.
Wie löst Du die Schlösser ohne Zerstörung, wenn der Schlüssel - wie üblich - weg ist?
Ist der Schlüssel weg? Kann man das Schloss entfernen, indem man die Kette löst? Kann man die eher einfach konstruierten Schlösser mit einem Nachschlüssel oder Universalschlüssel öffnen? Haben nicht alle Liebesschlösser desselben Anbieters vergleichbare Schlüssel? Ist es für die Strafbarkeit relevant, wem das Eigentum zusteht?
14.01.2016, 23:42
Ich habe auch Verbindung angenommen...auch aus dem Grubd, dass man es nicht entfernen kann, ohne die Kette oder das Schloss zu beschädigen (wenn der Schlüssel weggeworfen wurde). Also so fernliegend finde ich das auch nicht ;)
15.01.2016, 00:21
Ist es nicht so:
Hinsichtlich Tätowierung: Vertrag geschlossen durch Unterzeichnung der Unterlassungserklärung, aber insoweit Erledigung --> keine Relevanz
Hinsichtlich Haarentfernung: Kein Vertrag, da Text von Antragstellerin disebezüglich durchgestrichen --> konnte durch VA gehandelt werden = erlassene Ordnungsverfügung
??
Hinsichtlich Tätowierung: Vertrag geschlossen durch Unterzeichnung der Unterlassungserklärung, aber insoweit Erledigung --> keine Relevanz
Hinsichtlich Haarentfernung: Kein Vertrag, da Text von Antragstellerin disebezüglich durchgestrichen --> konnte durch VA gehandelt werden = erlassene Ordnungsverfügung
??
16.01.2016, 18:49
Alle schon am "abfeiern", oder möchte sich jemand noch einmal zur ZWM des Vorgehens in der Ö II Klausur äußern?
18.01.2016, 00:44
Klage:
- erwidern: Abweisungsantrag
- notwendige Beiladung der Gemeinde anregen
- Einverständnis zur Entscheidung ohne mV und durch Berichterstatter
Bescheid:
- Nutzungsuntersagung
- AOsofVz
- Zwangsgeldandrohung im oberen Bereich (bis 100.000 Euro möglich) wegen des hohen monatlichen Gewinns
- Kostengrundentscheidung
Insgesamt eine ziemlich dümmliche Klausur. Das Prozessverhalten der Klägerseite ließ sich auch nur durch eine unerkannte Geisteskrankheit erklären (unerlaubte Nutzung mit erheblichem Gefährdungspotential ohne Not einräumen und dann noch ungefragt Angaben zum Gewinn machen ...).
Die Ergebnisse waren wieder fast alle vorgegeben; es ging nur darum, sie schnell hinzuschreiben. Warum man dafür so lange studieren und sich ausbilden lassen muss, weiß ich nicht. Die Unis sollten die Rhetorikkurse streichen und als Schlüsselqualifikationskurse zukünftig Schnellschreibtraining anbieten.
- erwidern: Abweisungsantrag
- notwendige Beiladung der Gemeinde anregen
- Einverständnis zur Entscheidung ohne mV und durch Berichterstatter
Bescheid:
- Nutzungsuntersagung
- AOsofVz
- Zwangsgeldandrohung im oberen Bereich (bis 100.000 Euro möglich) wegen des hohen monatlichen Gewinns
- Kostengrundentscheidung
Insgesamt eine ziemlich dümmliche Klausur. Das Prozessverhalten der Klägerseite ließ sich auch nur durch eine unerkannte Geisteskrankheit erklären (unerlaubte Nutzung mit erheblichem Gefährdungspotential ohne Not einräumen und dann noch ungefragt Angaben zum Gewinn machen ...).
Die Ergebnisse waren wieder fast alle vorgegeben; es ging nur darum, sie schnell hinzuschreiben. Warum man dafür so lange studieren und sich ausbilden lassen muss, weiß ich nicht. Die Unis sollten die Rhetorikkurse streichen und als Schlüsselqualifikationskurse zukünftig Schnellschreibtraining anbieten.