08.12.2016, 20:45
Ich habe bzgl der Herausgabepflicht des Rings wegen 95 II 2 geschrieben, dass die angekündigte Hausdurchsuchung der Schwester ggü nicht erlaubt sei. Habe irgendwo gelesen, dass sie wie ein Zwangsmittel zu behandeln ist.
09.12.2016, 15:19
338 Nr. 1 (-), da 119 II GVG (+)
337 iVm 258 (letztes Wort) (+), da Wiedereintritt
Vorsatz hins Heimtücke bei Mandant (-)
Strafzumessung fehlerhaft, da 49 I Nr 1 richtig gewesen wäre und weil fehlende Reue trotz Teilschweigen berücksichtigt wurde
Noch was?? Kommt mir so wenig vor :s
337 iVm 258 (letztes Wort) (+), da Wiedereintritt
Vorsatz hins Heimtücke bei Mandant (-)
Strafzumessung fehlerhaft, da 49 I Nr 1 richtig gewesen wäre und weil fehlende Reue trotz Teilschweigen berücksichtigt wurde
Noch was?? Kommt mir so wenig vor :s
09.12.2016, 15:29
338 Nr. 7, Urteil einen Tag zu spät bei den Akten, keine dreitägige Verhandlung, sondern nur Unterbrechung nach 275 StPO
51 I StGB Anrechnung der U-Haft bei der Strafe
Materiell im Gutachten noch nen paar mehr Sachen anzuprüfen, 224 etc
51 I StGB Anrechnung der U-Haft bei der Strafe
Materiell im Gutachten noch nen paar mehr Sachen anzuprüfen, 224 etc
09.12.2016, 15:34
Verfahrensvorss: strafantrag war ok. Sachliche zuständigkeit war falsch. Bin davon ausgegangen dass die strafkammer entschieden hatte (wg ihres fotos), aber zuständig gewesen wäre schwurgericht weil mord (versuch und anstiftung ändern daran nichts)
338 Nr. 1 (+), weil ich gesagt habe man hätte erst zwei wochen warten sollen und danach dann erst den ersatzrichter einsetzen (habe das mit 229 begründet)
338 Nr. 3 (+) weil Befangenheit (+)
338 Nr. 7 (+) weil Absetzung verspätet
29 II angeprüft, aber (-)
Sachrüge:
Wegen exzess war es nur eine anstiftung zur körperverletzung
Strafzumessung war einiges falsch
Antrag: bzgl ziffer 2) aufheben und zurückverweisen
Strafbarkeit bzgl ziff 3) 159, 153, 30I (+) da kein rücktritt nachvon 31
Pflichtverteidiger kann wg verweigerung abbestellt werden und schuh kann bestellt werden. Dass sie aus Stuttgart kommt ist kein wichtiger Grund, der dagegen spricht.
In hilfsgutachten hab ich dann noch dass man eine haftprüfung bzw beschwerde veranlassen könnte weil nun kein haftgrund mehr. Kann man ja auch mit der revision verbinden, wusste aber nicht nehr wie, daher nur im hilfsgutachten
338 Nr. 1 (+), weil ich gesagt habe man hätte erst zwei wochen warten sollen und danach dann erst den ersatzrichter einsetzen (habe das mit 229 begründet)
338 Nr. 3 (+) weil Befangenheit (+)
338 Nr. 7 (+) weil Absetzung verspätet
29 II angeprüft, aber (-)
Sachrüge:
Wegen exzess war es nur eine anstiftung zur körperverletzung
Strafzumessung war einiges falsch
Antrag: bzgl ziffer 2) aufheben und zurückverweisen
Strafbarkeit bzgl ziff 3) 159, 153, 30I (+) da kein rücktritt nachvon 31
Pflichtverteidiger kann wg verweigerung abbestellt werden und schuh kann bestellt werden. Dass sie aus Stuttgart kommt ist kein wichtiger Grund, der dagegen spricht.
In hilfsgutachten hab ich dann noch dass man eine haftprüfung bzw beschwerde veranlassen könnte weil nun kein haftgrund mehr. Kann man ja auch mit der revision verbinden, wusste aber nicht nehr wie, daher nur im hilfsgutachten
09.12.2016, 15:36
Haben die heute tatsächlich nen strafrahmen von 1monat bis 15 Jahre angenommen? Weil das wäre ja positiv für den Mandanten...
09.12.2016, 15:43
BW.
Heute kam auch Revision dran. Ich versuch mich mal an der Lösung:
Aufgabe 1
Zulässigkeit (+) problematisch war da eig. nur die Begründungsfrist, aber da das Urteil erst am 2.12. zugestellt wurde, noch nicht abgelaufen.
In der Begründetheit hab ich bei der Verfahrensrüge § 338 Nr. 1b StPO (-), die Bestellung des Ergänzungsrichters war bei mir vorschriftsmäßig, § 338 Nr. 3 StPO (+) zu Unrecht als unzulässig verworfen, da Befangenheit (+) und keine bloße Prozessverschleppung. § 338 Nr. 7 StPO (-) da Fristablauf eig. am 1.11. aber da das ein Feiertag war, erst mit Ablauf des 2.11. und somit noch rechtzeitig. Bei den relativen hab ich nen Verstoß gegen § 29 II StPO (-) und gegen § 142 I StPO (+), da kein wichtiger Grund ihm die Rechtsanwältin nicht beizuordnen.
Bei der Sachrüge dann: § 211, 22, 23, 26 (-), da kein Tatentschluss bzgl. Haupttat. §§ 223, 224 Nr. 5 (+)
Infolgedessen war schon der Strafrahmen falsch (war er aber schon vorher wegen § 49 I Nr. 1 und nicht II StGB). Außerdem falsche Erwägungen miteinbezogen: Rückfallgeschwindigkeit bzgl. ganz anderer Tat, § 154 II StPO ohne Hinweis auf die mögliche Strafverschärfung und außerdem keine Berücksichtigung der schon abgesessenen Strafe § 51 StPO.
Gesamtstrafenbildung deshalb ebenfalls falsch.
Aufgabe 2 war dann Antrag auf Aufhebung (ohne Feststellungen) und Rückverweisung.
Aufgabe 3: Fand ich ganz schlimm. §§ 159, 30 I StGB bei mir (+) das Problem war denk ich, dass er einerseits zur Auskunftsverweigerung aufgefordert hat und andererseits zur Falschaussage. War mir nicht ganz sicher wie ich das lösen sollte.. Hatte aber auch keine Zeit mehr.
Aufgabe 4: Widerruf möglich, da wegen Verstoß gegen § 142 I StPO Vermutung dass wichtiger Grund (+)
Heute kam auch Revision dran. Ich versuch mich mal an der Lösung:
Aufgabe 1
Zulässigkeit (+) problematisch war da eig. nur die Begründungsfrist, aber da das Urteil erst am 2.12. zugestellt wurde, noch nicht abgelaufen.
In der Begründetheit hab ich bei der Verfahrensrüge § 338 Nr. 1b StPO (-), die Bestellung des Ergänzungsrichters war bei mir vorschriftsmäßig, § 338 Nr. 3 StPO (+) zu Unrecht als unzulässig verworfen, da Befangenheit (+) und keine bloße Prozessverschleppung. § 338 Nr. 7 StPO (-) da Fristablauf eig. am 1.11. aber da das ein Feiertag war, erst mit Ablauf des 2.11. und somit noch rechtzeitig. Bei den relativen hab ich nen Verstoß gegen § 29 II StPO (-) und gegen § 142 I StPO (+), da kein wichtiger Grund ihm die Rechtsanwältin nicht beizuordnen.
Bei der Sachrüge dann: § 211, 22, 23, 26 (-), da kein Tatentschluss bzgl. Haupttat. §§ 223, 224 Nr. 5 (+)
Infolgedessen war schon der Strafrahmen falsch (war er aber schon vorher wegen § 49 I Nr. 1 und nicht II StGB). Außerdem falsche Erwägungen miteinbezogen: Rückfallgeschwindigkeit bzgl. ganz anderer Tat, § 154 II StPO ohne Hinweis auf die mögliche Strafverschärfung und außerdem keine Berücksichtigung der schon abgesessenen Strafe § 51 StPO.
Gesamtstrafenbildung deshalb ebenfalls falsch.
Aufgabe 2 war dann Antrag auf Aufhebung (ohne Feststellungen) und Rückverweisung.
Aufgabe 3: Fand ich ganz schlimm. §§ 159, 30 I StGB bei mir (+) das Problem war denk ich, dass er einerseits zur Auskunftsverweigerung aufgefordert hat und andererseits zur Falschaussage. War mir nicht ganz sicher wie ich das lösen sollte.. Hatte aber auch keine Zeit mehr.
Aufgabe 4: Widerruf möglich, da wegen Verstoß gegen § 142 I StPO Vermutung dass wichtiger Grund (+)
09.12.2016, 15:50
NRW
Zulässigkeit kein Problem, Revisionsbegründung noch möglich.
absolute rev-gründe:
338 nr1 (-), neuer richter ok
338 nr7 (-), Urteil war am 06.12. bei der Geschäftsstelle und damit "bei den akten"
rel. rev-gründe:
letztes Wort nach wiedereintritt in verfahren nicht gewährt
Sachrüge
211 riesen thema; gekreuzte mordmerkmale, ist wegen gleichen mordmerkmalen verurteilt wie Täter, was falsch ist.
außerdem falscher strafrahmen, hätte 3-15 sein müssen.
Zulässigkeit kein Problem, Revisionsbegründung noch möglich.
absolute rev-gründe:
338 nr1 (-), neuer richter ok
338 nr7 (-), Urteil war am 06.12. bei der Geschäftsstelle und damit "bei den akten"
rel. rev-gründe:
letztes Wort nach wiedereintritt in verfahren nicht gewährt
Sachrüge
211 riesen thema; gekreuzte mordmerkmale, ist wegen gleichen mordmerkmalen verurteilt wie Täter, was falsch ist.
außerdem falscher strafrahmen, hätte 3-15 sein müssen.
09.12.2016, 15:50
(09.12.2016, 15:43)Gast schrieb: BW.
§ 338 Nr. 7 StPO (-) da Fristablauf eig. am 1.11. aber da das ein Feiertag war, erst mit Ablauf des 2.11. und somit noch rechtzeitig.
Wo stand denn was vom 2.11.? Das urteil war doch erst am 15.11 (oder so) in der geschäftsstelle.
Frist habe ich aber genauso berechnet.
09.12.2016, 16:02
(09.12.2016, 15:50)Gast schrieb:(09.12.2016, 15:43)Gast schrieb: BW.
§ 338 Nr. 7 StPO (-) da Fristablauf eig. am 1.11. aber da das ein Feiertag war, erst mit Ablauf des 2.11. und somit noch rechtzeitig.
Wo stand denn was vom 2.11.? Das urteil war doch erst am 15.11 (oder so) in der geschäftsstelle.
Frist habe ich aber genauso berechnet.
Direkt am Anfang vor dem nicht abgedrucktem Rubrum stand, dass das Urteil am mit Gründen am 02.11. zu den Akten gelangt ist. Das mit dem 15.11. war die Fertigstellung des Protokolls und das spielt über § 273 IV StPO nur bei der Revisionsbegründungsfrist eine Rolle, weil das Urteil vorher nicht zugestellt werden darf.
09.12.2016, 16:06
(09.12.2016, 15:50)Gast schrieb:(09.12.2016, 15:43)Gast schrieb: BW.
§ 338 Nr. 7 StPO (-) da Fristablauf eig. am 1.11. aber da das ein Feiertag war, erst mit Ablauf des 2.11. und somit noch rechtzeitig.
Wo stand denn was vom 2.11.? Das urteil war doch erst am 15.11 (oder so) in der geschäftsstelle.
Frist habe ich aber genauso berechnet.
Das Protokoll war am 15.11 fertig. Die Urteilsgründe wurden am 2.11 zur Geschäftsstelle gegeben.