16.03.2016, 20:44
17.03.2016, 15:39
Heute V1 aus Richtersicht im Eilrechtsschutz in NRW
Der Antragsteller ist ein e.V. der als Zweck Tierschutz hat und einen Reitstall mit 10 Pferden eröffnen will zum therapeutischen Reiten, die Pferde kommen aus schlechten Verhältnissen. Die Antragsgegnerin ist die Stadt Bonn. Im Januar 2012 hat sie mit Ratsbeschluss das Projekt Bisbo beschlossen. Dadurch soll eine Internetplattform entstehen, die Bürgern Teilhabe am kulturellen und gesellschaftlichen Leben bietet.
Diese betreibt die Bisbo GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die Stadt Bonn ist. Sie ist nach dem Gesellschaftsvertrag zu Weisungen aller Art befugt gegenüber den Geschäftsführern.
Der Antragsteller hat eine Seite bei Bisbo wo er sich vorstellt und Spenden sammelt. 2014 gab es eine beleidigende Äußerung, da wurde die Seite kurz gesperrt. Der Antragsteller versprach Unterlassung und sie wurde wieder freigeschaltet. NAch den Nutzungsbedingungen ist der Verein für die Seite verantwortlich, eine missbräuhliche Nutzung kann zur Löschung und Sperrung führen.
2016 gibt es einen Artikel über dieselbe Frau, die vorher beleidigt wurde, die ist Tierärztin und hat einen Gnadenhof, der Artikel weißt auf Missstände hin. Die 1. Vorsitzende des Vereins schreibt einen Kommentar, sie sei ein Drecksstück und gehöre in den Knast. Daraufhin sperrt und löscht die Bisbo GmbH auf Anweisung der Antragsgegnerin die ganze Seite.
Zudem erteilt sie ein Sammelverbot für Spenden, ordnet aber keine sofortige Vollziehung an. Dann warnt sie auf ihrer Homepage dass der Verein nicht mehr sammeln darf, ein Verbot erteilt wurde und Leser sich melden sollen wenn sie Erfahrungen mit dem Verein gemacht haben.
Der Großteil der Spenden stammt von der Homepage, das Pferdeprojekt steht kurz bevor.
Der Verein legt Klage ein gegen das Sammelverbot.
Am selben Tag stellt es einen Antrag
1.) die Antragsgegnerin zu verurteilen, auf die Bisbo GmbH einzuwirken dass diese die Seite wiederherstellt und freischaltet
2.) die Antragsgegnerin zu verurteilen, die Pressemitteilung zu löschen
Sie trägt vor, die Pressemitteilung verkenne, dass die eingelegte Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung habe und sie deshalb weiter sammeln dürfe. Außerdem sei der Kommentar von Art. 5 GG gedeckt.
Der Antragsteller ist ein e.V. der als Zweck Tierschutz hat und einen Reitstall mit 10 Pferden eröffnen will zum therapeutischen Reiten, die Pferde kommen aus schlechten Verhältnissen. Die Antragsgegnerin ist die Stadt Bonn. Im Januar 2012 hat sie mit Ratsbeschluss das Projekt Bisbo beschlossen. Dadurch soll eine Internetplattform entstehen, die Bürgern Teilhabe am kulturellen und gesellschaftlichen Leben bietet.
Diese betreibt die Bisbo GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die Stadt Bonn ist. Sie ist nach dem Gesellschaftsvertrag zu Weisungen aller Art befugt gegenüber den Geschäftsführern.
Der Antragsteller hat eine Seite bei Bisbo wo er sich vorstellt und Spenden sammelt. 2014 gab es eine beleidigende Äußerung, da wurde die Seite kurz gesperrt. Der Antragsteller versprach Unterlassung und sie wurde wieder freigeschaltet. NAch den Nutzungsbedingungen ist der Verein für die Seite verantwortlich, eine missbräuhliche Nutzung kann zur Löschung und Sperrung führen.
2016 gibt es einen Artikel über dieselbe Frau, die vorher beleidigt wurde, die ist Tierärztin und hat einen Gnadenhof, der Artikel weißt auf Missstände hin. Die 1. Vorsitzende des Vereins schreibt einen Kommentar, sie sei ein Drecksstück und gehöre in den Knast. Daraufhin sperrt und löscht die Bisbo GmbH auf Anweisung der Antragsgegnerin die ganze Seite.
Zudem erteilt sie ein Sammelverbot für Spenden, ordnet aber keine sofortige Vollziehung an. Dann warnt sie auf ihrer Homepage dass der Verein nicht mehr sammeln darf, ein Verbot erteilt wurde und Leser sich melden sollen wenn sie Erfahrungen mit dem Verein gemacht haben.
Der Großteil der Spenden stammt von der Homepage, das Pferdeprojekt steht kurz bevor.
Der Verein legt Klage ein gegen das Sammelverbot.
Am selben Tag stellt es einen Antrag
1.) die Antragsgegnerin zu verurteilen, auf die Bisbo GmbH einzuwirken dass diese die Seite wiederherstellt und freischaltet
2.) die Antragsgegnerin zu verurteilen, die Pressemitteilung zu löschen
Sie trägt vor, die Pressemitteilung verkenne, dass die eingelegte Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung habe und sie deshalb weiter sammeln dürfe. Außerdem sei der Kommentar von Art. 5 GG gedeckt.
17.03.2016, 15:48
17.03.2016, 15:53
Wozu lernt man alles wenn nur solche blöden klausuren rankommen mit dem man einfach nicht anfangen kann.
Das war bgb, strafrecht so und dann heute diese klausur.
Das war bgb, strafrecht so und dann heute diese klausur.
Der Sachverhalt lief so auch in Berlin. Der Beschluss des OVG Münster klärt jedenfalls, dass materiell kein Anspruch des Antragsstellers aus der Gemeindeordnung bezüglich der Zulassung (und damit gegen die Löschung) vorliegt. Der Ast. verfolgt ja beide Begehren im Wege des Eilrechtsschutzes, sowohl hinsichtlich der Löschung als auch hinsichtlich der Warnung.
Wie habt ihr die Anträge ausgelegt? Habt ihr 80 V oder 123 VwGO geprüft?
Wie habt ihr die Anträge ausgelegt? Habt ihr 80 V oder 123 VwGO geprüft?
17.03.2016, 17:08
Hab 123 bzgl beider Anträge. Beim 2. Antrag mit ör Unterlassungsanspruch. Wusste aber auch nicht was ich machen sollte.
17.03.2016, 17:17
Hab für beide Anträge 123 geprüft, weil weder die Pressemitteilung noch die Sperrung ein VA sind.
Jeweils VwRw ein Problem aber geht durch.
hab Antrag zu 1 zurückgewiesen und Antrag zu 2 teilweise stattgegeben insofern dass Antragsgegnerin Behauptung entfernen müsse, der ANtragsteller dürfe nicht sammeln und den Bericht vom Erlass des Verbots nur aufrechterhalten darf, wenn er ihn um die Klageerhebung ergänzt, gestützt auf ör Unterlassungsanspruch, weil insofern nicht nach 4 I PresseG gerechtfertigt, weil nicht wahr bzw. nicht hinsichtlich der für den Bedeutungsgehalt wesentlichen Umstände vollständig.
Habt ihr Antrag 2 auch auf PresseG gestützt? Hab diskutiert, ob er Pressemitteilungen an die Allgemeinheit deckt, aber bejaht. Sonst hätte man ja eine Aufgabenzuweisung gebraucht, die nicht abgedruckt war. War mir da aber nicht sicher.
Jeweils VwRw ein Problem aber geht durch.
hab Antrag zu 1 zurückgewiesen und Antrag zu 2 teilweise stattgegeben insofern dass Antragsgegnerin Behauptung entfernen müsse, der ANtragsteller dürfe nicht sammeln und den Bericht vom Erlass des Verbots nur aufrechterhalten darf, wenn er ihn um die Klageerhebung ergänzt, gestützt auf ör Unterlassungsanspruch, weil insofern nicht nach 4 I PresseG gerechtfertigt, weil nicht wahr bzw. nicht hinsichtlich der für den Bedeutungsgehalt wesentlichen Umstände vollständig.
Habt ihr Antrag 2 auch auf PresseG gestützt? Hab diskutiert, ob er Pressemitteilungen an die Allgemeinheit deckt, aber bejaht. Sonst hätte man ja eine Aufgabenzuweisung gebraucht, die nicht abgedruckt war. War mir da aber nicht sicher.
17.03.2016, 17:19
ja beide Ansprüche 123 VwGO.
Antrag zu 1) auf Erlass eines VA (Zugang) also in der Hauptsache Verpflichtungsklage und den Antrag zu 2) als Leistungsklage (Unterlassungsanspruch)
Antrag zu 1) im Ergebnis (-).
Antrag zu 2) im Ergebnis (+).
Antrag zu 1) auf Erlass eines VA (Zugang) also in der Hauptsache Verpflichtungsklage und den Antrag zu 2) als Leistungsklage (Unterlassungsanspruch)
Antrag zu 1) im Ergebnis (-).
Antrag zu 2) im Ergebnis (+).
17.03.2016, 17:20
Hab Antrag 2 abgewiesen und mich auf die Vollziehbarkeitstheorie statt die Wirksamkeitstheorie bei der aufschiebenden Wirkung berufen...keine Ahnung ob das geht. Hab gesagt dass nur die Vollziehung gehemmt wird und nicht die Wirksamkeit und das Verbot damit erstmal wirksam sei...
17.03.2016, 17:21
War das zweite nicht ein FBA?!