30.05.2024, 18:17
Zunächst dürfte darzulegen sein, dass dem Kläger (K) gegen die Beklagte (B) nur dann ein aus § 812 Abs 1 S. 1 Alt. 2 BGB folgender (BGH, NJW 2019, 3147 ff.) Bewilligungsanspruch zustehen dürfte; wenn ihm gegen das Land NRW ein Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB zustand (vgl. BGH, NJW 2015, 1678), dessen Voraussetzungen vorliegen dürften. Denn B dürfte die aus § 20 Abs 2 S. 1 Nr. 1 HintG NRW folgende Sperrposition, die sich als vermögenswertes Etwas im Sinne des § 812 Abs 1 BGB darstellen dürfte, in sonstiger Weise (nicht durch Leistung) auf Kosten des K ohne Rechtsgrund erlangt haben.
Zwar hat K seinen Vortrag, er habe aufgrund schenkweiser Übereignung das Eigentum am Gemälde vom Voreigentümer erlangt trotz des Bestreitens durch B nicht unter Beweis gestellt. Jedoch dürfte die Vermutung des § 1006 Abs. 2 BGB für einen Eigentumserwerb des K sprechen. Aus § 1006 Abs. 1 BGB dürfte nichts anderes folgen; da das Gemälde dem zu diesem Zeitpunkt besitzenden K gestohlen wurde (§ 1006 Abs. 1 S. 2 BGB). Ein Eigentumsverlust gemäß § 937 Abs. 1 BGB dürfte aufgrund fehlenden guten Glaubens (§ 937 Abs. 2 Alt. 1 BGB) ausgeschlossen sein. Da K keine Kenntnis von den Umständen des Besitzerwerbs haben musste und ihm keine Möglichkeiten zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zustehen, dürfte B zunächst die (sekundäre) Darlegungslast treffen, zu den Umständen ihres Besitzerwerbs und zum daraus folgenden guten Glauben vorzutragen. Angesichts des dazu wechselnden Vortrags der B dürfte es vertretbar sein, diesen für nicht ausreichend zu erachten. Jedenfalls dürfte es K gelungen sein, die von B behaupteten Erwerbstatsachen zu widerlegen, wie sich aus einer Würdigung der Aussage des Zeugen L ergeben dürfte (§ 286 Abs.· 1 ZPO). Somit dürfte K aufgrund eines nach dem Ende der Beschlagnahme fehlenden Besitzrechts gegen das Land NRW ein Anspruch gemäß § 985 BGB zugestanden haben.
Zur Widerklage dürfte zunächst auszuführen sein, dass das Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) vorliegen und trotz fehlenden Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 33 ZPO die Zulässigkeit zu bejahen sein dürfte, da dieser Mangel seitens des K nicht gerügt worden ist (§ 295 Abs. 1 ZPO). Die Begründetheit dürfte zu verneinen sein, da K das reklamierte Rücktrittsrecht zustehen dürfte (§§ 346 1, 326 V, 323 1, 437 Nr. 2 Alt. 1, 434, 433 BGB). Trotz Handelns der B als Kommissionärin dürfte ein Vertrag zwischen K und B zustande gekommen sein (arg. e § 383 HGB). Im Zeitpunkt des Gefahrübergangs dürfte der Statue angesichts des Vorliegens einer Fälschung ein Sachmangel angehaftet haben (BGH, NJW 2013, 3570 f.). Die Klausel in Nr. 2. b) der AGB dürfte daran nichts ändern, da diese entsprechend ihrem Wortlaut nur der Annahme einer (konkludenten) vereinbarten Beschaffenheit entgegenwirken soll. Das Rücktrittsrecht dürfte auch nicht ausgeschlossen sein: Die Klausel gemäß Nr. 7. a) AGB dürfte gemäß § 309 Nr. 7 a) BGB unwirksam sein, da sie sämtliche Schäden, somit auch Körper- und Gesundheitsschäden erfassen dürfte und nicht ersichtlich ist, dass eine mangelbedingte Gefährdung von Körper und Gesundheit durch die Auktionsgegenstände ausgeschlossen ist. Für eine Unerheblichkeit einer Pflichtverletzung i. S. d. § 323 Abs. 5 S.2 BGB sind keine Aspekte ersichtlich, die fehlende Setzung einer Frist i. S. d. § 323 Abs. 1 BGB dürfte unschädlich sein (§ 326 Abs. 5 BGB).