08.12.2016, 17:15
(08.12.2016, 17:12)Gast schrieb:(08.12.2016, 16:53)Gast schrieb: Gefahr im verzug habe ich (-) weil auch dann muss versucht werden einen bereitschaftsrichter zu erreichen. Einfach so direkt hätten die polizisten nicht reingedurft.
ich habe gesagt, dass sie es ja wusste dass sie nicht reindürfen, also keine willensbeeinflußung und habe verwertung (+)
Ja genau. Das habe ich auch noch. Aber sie hat ja gefragt ob nicht ein richter erst einwilligen müsste. Und daraufhin hat der km nicht geantwortet sondern einfach was anderes gefragt. “nach einigen zögern“ hat sie den ring dann rausgegeben. Das klingt für mich nicht so als wüsste sie sicher dass es so ist. Udn durch dieses nicht antworten auf ihre frage evtl sogar weitere täuschung.
08.12.2016, 17:15
In NRW hat er ebenfalls gesagt, dass er es nach den Schlägen weggegeben hat.
Ihre Aussage war bei mir verwertbar, da sie selber auf den erforderlichen richterlichen Beschluss hingewiesen hat und daher keine Täuschung vorlag. Zudem hat sie in dem ersten Gespräch nicht viel preisgegeben außer der Übergabe des Ringes, was auch ihr Bruder aber schon (geständig) ausgesagt hatte. Habe bei ihr die Angaben für mittelbare Täterschaft genügen lassen, da sie den Tatbestandsirrtum bewusst hervorgerufen hat mit dem Ziel, dass er den Ring zurück holt (242 StGB). Gewalteinsatz hat sie jedoch nicht gewollt, so dass 249ff. nicht anzunehmen waren.
Ihre Aussage war bei mir verwertbar, da sie selber auf den erforderlichen richterlichen Beschluss hingewiesen hat und daher keine Täuschung vorlag. Zudem hat sie in dem ersten Gespräch nicht viel preisgegeben außer der Übergabe des Ringes, was auch ihr Bruder aber schon (geständig) ausgesagt hatte. Habe bei ihr die Angaben für mittelbare Täterschaft genügen lassen, da sie den Tatbestandsirrtum bewusst hervorgerufen hat mit dem Ziel, dass er den Ring zurück holt (242 StGB). Gewalteinsatz hat sie jedoch nicht gewollt, so dass 249ff. nicht anzunehmen waren.
08.12.2016, 17:18
(08.12.2016, 17:15)NRW schrieb: In NRW hat er ebenfalls gesagt, dass er es nach den Schlägen weggegeben hat.Habe sogar 242 abgelehnt weil sie sagte dass sie dachte er würde dann nochmal mit o quatschen. Das klingt für mich nicht nach wegnehmen sondern eher nach ö zu überzeugen ihm den ring freiwillig zu geben. Ihr da eine wegnahmeabsicht zu unterstellen fand ich zu weitgehend.
Ihre Aussage war bei mir verwertbar, da sie selber auf den erforderlichen richterlichen Beschluss hingewiesen hat und daher keine Täuschung vorlag. Zudem hat sie in dem ersten Gespräch nicht viel preisgegeben außer der Übergabe des Ringes, was auch ihr Bruder aber schon (geständig) ausgesagt hatte. Habe bei ihr die Angaben für mittelbare Täterschaft genügen lassen, da sie den Tatbestandsirrtum bewusst hervorgerufen hat mit dem Ziel, dass er den Ring zurück holt (242 StGB). Gewalteinsatz hat sie jedoch nicht gewollt, so dass 249ff. nicht anzunehmen waren.
08.12.2016, 17:25
Hat jemand ne lösungsskizze für heute für Thüringen?
08.12.2016, 17:27
Ich hab bzgl. der M noch eine Unterschlagung bejaht, da sie den Ring ja für sich behalten wollte.
08.12.2016, 17:36
Zudem bei Mandy noch § 257 StGB, da die Virtat nicht gegen fremdes vermögen gerichtet sein muss. Es reicht jede rechtswidrige Vortat durch die täter einen von Rechtsordnung nicht anerkannten Vermögensvorteil erlangt hat.
08.12.2016, 17:41
In NRW hat die Schwester jedenfalls nichts von quatschen erzählt, sondern gesagt, dass sie dachte, dass ihr Bruder das irgendwie regelt. Zudem hat sie ausgesagt, dass die beiden sich nicht gut verstanden und sie wusste, dass der Ring tatsächlich geschenkt wurde. Meines Erachten genug Anhaltspunkte, um davon auszugehen, dass der Bruder sich den Ring eigenmächtig holen wird. Warum sollte sie jh sknst anlügen und hoffen, dass er ihr glaubt und "loszieht"...? Aber wie so oft: eine Frage der Argumentation.
08.12.2016, 17:43
(08.12.2016, 17:41)NRW schrieb: In NRW hat die Schwester jedenfalls nichts von quatschen erzählt, sondern gesagt, dass sie dachte, dass ihr Bruder das irgendwie regelt. Zudem hat sie ausgesagt, dass die beiden sich nicht gut verstanden und sie wusste, dass der Ring tatsächlich geschenkt wurde. Meines Erachten genug Anhaltspunkte, um davon auszugehen, dass der Bruder sich den Ring eigenmächtig holen wird. Warum sollte sie jh sknst anlügen und hoffen, dass er ihr glaubt und "loszieht"...? Aber wie so oft: eine Frage der Argumentation.
Das habe ich auch gesehen. Ihr war schon klar, dass ihr Bruder nicht "legal" vorgehen würde.
Sie hat aber klar gesagt, dass sie von der Gewaltanwendung überrascht war. Deswegen habe ich keine schwere räub. Erpressung sondern nur eine einfache bei ihr angenommen.
08.12.2016, 18:24
Bei Mandy noch fahrlässige Körperverletzung.
08.12.2016, 18:47
Also bzgl M hab ich 253,255,250 II Nr. 1 (-) mangels Bereicherungsabsicht, da er von der Schenkung nichts wusste und somit Tatbestandirrtum (+)
Dann 223,224 I Nr. 2 und 5 (+), § 240 (+) und Ohrfeige und Beleidigung (-) mangels Strafantrag.
Bezüglich der S hab ich 253,255 in mittelbarer Täterschaft angeprüft aber abgelehnt , weil sie ja gar nicht genau wusste was er vor hat und nur den Ring zurück wollte.
Dann bezüglich der KV und Nötigung eine Anstiftung verneint, weil ihr kein Vorsatz bezüglich der Haupttaten nachgewiesen werden kann. Aber § 246 am Ring (+), war mir unsicher ob in mittelberarer Täterschaft oder direkt.
Bezüglich der Verwertbarkeitsproblematik habe ich folgendes: Das nachts and er Tür war keine Vernehmung, da sie dort noch gar nichts gesagt hat. Die Androhung mit der Wohnugnsdurchsuchung war rechtmäßig und keine vebrotene Verhörmethode, da zum einen keine Vernehmung und außerdem eine Androhung mit einer zulässigen Maßnahme nicht zu einem Verwertungsverbot führt.
Auf dem Polizeipräsidium wurde sie dann ordnugnsgemäß belehrt, eine qualifizierter Belehrung war nicht notwendig, da nachts kein Fehler vorlag.
Ich habe dann noch beantrag den Ring nach § 111 k StPO dem O heruaszugeben und kurz gesagt, dass bezüglich der Schuhe die Voraussetzungen des § 74 StGB vorliegen.
Dann 223,224 I Nr. 2 und 5 (+), § 240 (+) und Ohrfeige und Beleidigung (-) mangels Strafantrag.
Bezüglich der S hab ich 253,255 in mittelbarer Täterschaft angeprüft aber abgelehnt , weil sie ja gar nicht genau wusste was er vor hat und nur den Ring zurück wollte.
Dann bezüglich der KV und Nötigung eine Anstiftung verneint, weil ihr kein Vorsatz bezüglich der Haupttaten nachgewiesen werden kann. Aber § 246 am Ring (+), war mir unsicher ob in mittelberarer Täterschaft oder direkt.
Bezüglich der Verwertbarkeitsproblematik habe ich folgendes: Das nachts and er Tür war keine Vernehmung, da sie dort noch gar nichts gesagt hat. Die Androhung mit der Wohnugnsdurchsuchung war rechtmäßig und keine vebrotene Verhörmethode, da zum einen keine Vernehmung und außerdem eine Androhung mit einer zulässigen Maßnahme nicht zu einem Verwertungsverbot führt.
Auf dem Polizeipräsidium wurde sie dann ordnugnsgemäß belehrt, eine qualifizierter Belehrung war nicht notwendig, da nachts kein Fehler vorlag.
Ich habe dann noch beantrag den Ring nach § 111 k StPO dem O heruaszugeben und kurz gesagt, dass bezüglich der Schuhe die Voraussetzungen des § 74 StGB vorliegen.