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Klausuren August 2019
Gast785Nrw
Unregistered
 
#191
08.08.2019, 16:22
Hier mal eine Lösungsskizze für NRW:

I. Tatkomplex vor der Geburt durch die Einnahme der Ibuprofen. 

1. KV (-) da noch kein Mensch erst mit Eröffnung der Geburtswehen
2. 218 im Versuch bei Schwangeren auch (-)

II. Tatkomplex Geburt

1. Mord durch Unterlassen (-)
keine Kausalität da hinzugedacht trotzdem der Tod eingetreten wäre. 

2. Versuch (+) aber untauglich Milderung 49 StGB egal wie Kind war zum Tode verurteilt. 
Mordmerkmale: Arg und Wehrlos (-) Säugling (-)
niedrige Beweggründe (+) sprach von dem "Problem" was sich von selbst erledigen sollte. 
Beweisproblem: auf dem Flur das Gespräch zwischen Anwalt und Beschuldigten
Garantenstellung (+) Mutter (DNA Test und auf Tüte)
Rücktritt (-)
5. KV durch Unterlassen notwendiges Durchgangsstadium. 

4. Aussetzung (-)
das in die Lage versetzen war nicht ursächlich für den Tod. 

III. Tatkomplex
Diebstahl Wohnung (-) nicht betreten
Diebstahl Raum eindringen (-) hm nicht von Außen rein greifen
Diebstahl gewerbsmäßig (+-)
Beweisprobleme aber egal

B. Gutachten

Haftgründe bzw. Haftfortdauer
dringender Tatverdacht (+)
Fluchtgefahr: Abwägung Koffer gepackt keine familiären Bindungen vs. Beruf und fester Wohnsitz
im Ergebnis (+) da Sicherung des Verfahrens und wahrscheinlich hohe mediale Aufmerksamkeit Fluchtgefahr erhöht somit keine Auflagen bleibt also drin 

LG Hagen Schwurgericht trotz Milderung da Gesamtstrafe zu erwarten ist mit einschlägiger Vorbestrafung die über vier Jahre ist

Mistra Bewährungsgericht und Direktor vom Gefängnis

Anklageschrift zwei selbstständige Handlungen Haft! 121 StPO und Wohnsitz JVA Hagen

Abschlussverfügung
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#192
08.08.2019, 16:22
Ich habe §§ 212, 22, 23, 13, § 189 und §§ 242, 243 im Ergebnis bejaht.

§ 189 und §§ 242, 243 dann eingestellt und ne Anklage nach §§ 212, 22, 23, 13 geschrieben.

Schön, wie die Ergebnisse wieder mal auseinander fallen :D
Zitieren
NRW.
Unregistered
 
#193
08.08.2019, 17:07
(08.08.2019, 16:22)Gast785Nrw schrieb:  Hier mal eine Lösungsskizze für NRW:

I. Tatkomplex vor der Geburt durch die Einnahme der Ibuprofen. 

1. KV (-) da noch kein Mensch erst mit Eröffnung der Geburtswehen
2. 218 im Versuch bei Schwangeren auch (-)

II. Tatkomplex Geburt

1. Mord durch Unterlassen (-)
keine Kausalität da hinzugedacht trotzdem der Tod eingetreten wäre. 

2. Versuch (+) aber untauglich Milderung 49 StGB egal wie Kind war zum Tode verurteilt. 
Mordmerkmale: Arg und Wehrlos (-) Säugling (-)
niedrige Beweggründe (+) sprach von dem "Problem" was sich von selbst erledigen sollte. 
Beweisproblem: auf dem Flur das Gespräch zwischen Anwalt und Beschuldigten
Garantenstellung (+) Mutter (DNA Test und auf Tüte)
Rücktritt (-)
5. KV durch Unterlassen notwendiges Durchgangsstadium. 

4. Aussetzung (-)
das in die Lage versetzen war nicht ursächlich für den Tod. 

III. Tatkomplex
Diebstahl Wohnung (-) nicht betreten
Diebstahl Raum eindringen (-) hm nicht von Außen rein greifen
Diebstahl gewerbsmäßig (+-)
Beweisprobleme aber egal

B. Gutachten

Haftgründe bzw. Haftfortdauer
dringender Tatverdacht (+)
Fluchtgefahr: Abwägung Koffer gepackt keine familiären Bindungen vs. Beruf und fester Wohnsitz
im Ergebnis (+) da Sicherung des Verfahrens und wahrscheinlich hohe mediale Aufmerksamkeit Fluchtgefahr erhöht somit keine Auflagen bleibt also drin 

LG Hagen Schwurgericht trotz Milderung da Gesamtstrafe zu erwarten ist mit einschlägiger Vorbestrafung die über vier Jahre ist

Mistra Bewährungsgericht und Direktor vom Gefängnis

Anklageschrift zwei selbstständige Handlungen Haft! 121 StPO und Wohnsitz JVA Hagen

Abschlussverfügung

War nicht § 218 und Körperverletzung (17. Abschnitt) laut Bearbeitervermerk ausgenommen?
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GastgastNrw
Unregistered
 
#194
08.08.2019, 17:13
218 glaube ich nicht Kv glaube schon ausgeschlossen in NRW 20,21,168,323c und 17 Abschnitt. Hamburg scheint noch ne Schuldproblematik gehabt zu haben mit Alkohol, dafür wahrscheinlich keine Abschlussverfügung
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GastSH
Unregistered
 
#195
08.08.2019, 17:20
Also zumindest im GPA Bezirk wurde Beschuldigt wieder aus der Haft entlassen. Haftgründe hab ich dann garnicht mehr geprüft. Haftfortdauer sowieso nicht.

§212,13 verneint wegen Kausalität
§ 222 (-)
§222,13 (+) 
218 I, IV S 2

242 (+)
243 , 244 (-) 

Große Strafkammer
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GastHH
Unregistered
 
#196
08.08.2019, 17:58
War 218 nicht laut Bearbeitervermerk ausgeschlossen?!? --->

Ich habe auch aus diesem Grund nichts zur pränatalen Einwirkung des Alktrinkens ausgeführt sondern nur darauf abgestellt, dass der Säugling bei Geburt lebensfähig war (Beweis: Nachbar hört Schreie, Obduktionsbericht);

Dann konzentriert 212/211 geprüft und niedrigen Beweggrund als Mordmerkmal bejaht, aufgrund ihrer Aussage, dass Kind sei ihr völlig egal und sie wolle das "Problem" wegschaffen. (Kein BVV aus 148 StPO bzgl dieser Aussage auf dem Flur ggü Verteidiger)

Problem: ich habe gedacht wenn Beschuldigte tätig wird, lebt das Kind zumindest 20 Minuten länger (so habe ich den Obduktionsbericht verstanden) --> Da Tötung JEDE noch so kurze lebensverkürzende Maßnahme ist, habe ich also vollendeten 211 angenommen und es nicht an der Quasi-Kausalität scheitern lassen (die ich im übrigen auch vergessen hätte...)

Was meint ihr dazu?
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Gastgastgast
Unregistered
 
#197
08.08.2019, 18:09
(08.08.2019, 17:58)GastHH schrieb:  War 218 nicht laut Bearbeitervermerk ausgeschlossen?!? --->

Ich habe auch aus diesem Grund nichts zur pränatalen Einwirkung des Alktrinkens ausgeführt sondern nur darauf abgestellt, dass der Säugling bei Geburt lebensfähig war (Beweis: Nachbar hört Schreie, Obduktionsbericht);

Dann konzentriert 212/211 geprüft und niedrigen Beweggrund als Mordmerkmal bejaht, aufgrund ihrer Aussage, dass Kind sei ihr völlig egal und sie wolle das "Problem" wegschaffen. (Kein BVV aus 148 StPO bzgl dieser Aussage auf dem Flur ggü Verteidiger)

Problem: ich habe gedacht wenn Beschuldigte tätig wird, lebt das Kind zumindest 20 Minuten länger (so habe ich den Obduktionsbericht verstanden) --> Da Tötung JEDE noch so kurze lebensverkürzende Maßnahme ist, habe ich also vollendeten 211 angenommen und es nicht an der Quasi-Kausalität scheitern lassen (die ich im übrigen auch vergessen hätte...)

Was meint ihr dazu?

Gedanke gut. Leider keine Feststellungen, wie lange das Kind nach dem nicht Handeln lebte nur festgestellt, dass es maximal 20 Min gelebt hätte. Ansonsten evtl. unzulässige Belastung der Beschuldigten, wenn es nur 5 Minuten lebensfähig gewesen wäre. Also das Gutachten m.E. falsch. Da ja sonst die Pflicht für 10 bis 20 Min bestanden hätte aber sonst vielleicht nur fünf. Ich hoffe man versteht mich, ich fühl mich etwas durch.
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Halo 208
Unregistered
 
#198
08.08.2019, 18:17
(08.08.2019, 17:58)GastHH schrieb:  War 218 nicht laut Bearbeitervermerk ausgeschlossen?!? --->

Ich habe auch aus diesem Grund nichts zur pränatalen Einwirkung des Alktrinkens ausgeführt sondern nur darauf abgestellt, dass der Säugling bei Geburt lebensfähig war (Beweis: Nachbar hört Schreie, Obduktionsbericht);

Dann konzentriert 212/211 geprüft und niedrigen Beweggrund als Mordmerkmal bejaht, aufgrund ihrer Aussage, dass Kind sei ihr völlig egal und sie wolle das "Problem" wegschaffen. (Kein BVV aus 148 StPO bzgl dieser Aussage auf dem Flur ggü Verteidiger)

Problem: ich habe gedacht wenn Beschuldigte tätig wird, lebt das Kind zumindest 20 Minuten länger (so habe ich den Obduktionsbericht verstanden) --> Da Tötung JEDE noch so kurze lebensverkürzende Maßnahme ist, habe ich also vollendeten 211 angenommen und es nicht an der Quasi-Kausalität scheitern lassen (die ich im übrigen auch vergessen hätte...)

Was meint ihr dazu?

Ich glaube, dass der Fall an dieser Stelle anders konzipiert war und der Korrektur bestimmt ein bisschen meckern und 1-2 Punkte abziehen wird, sodass du aber immer noch sehr gut abschneiden kannst :-) Also mach dir keine Sorgen deswegen, das ist sicher kein Big Point!!!
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Haubitze
Unregistered
 
#199
08.08.2019, 20:19
Waren Ring und Armreif eigentlich wieder an Frau Nolte herausgegeben worden? Hab das iwie nicht mehr auf dem Schirm
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Gast SH o12
Unregistered
 
#200
08.08.2019, 20:45
Ne, wurden sie nicht, musste daher in der Verfügung gemacht werden.
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