16.11.2022, 17:21
Danke schön!
16.11.2022, 23:06
(16.11.2022, 10:58)Bla schrieb: Kann man das auch ohne Anwalt machen?
Muss das vor Gericht oder reicht erstmal ein begründeten Einspruch?
Kosten?
Die Frage ist nicht, ob das ratsam ist, nur ob möglich.
Dass Du nicht weißt, dass der "Einspruch" Widerspruch heißt und, obwohl es um alles geht, nicht rausfinden kannst, dass es da keinen Anwaltszwang gibt, ist gar nicht gut.
Wenn Du so etwas in der Widerspruchsbegründung bringst, kannst Du es gleich sein lassen. Da wird sich jeder Korrektor bestätigt fühlen, dass das keine vier Punkte mehr sein können.
17.11.2022, 00:49
(16.11.2022, 23:06)Praktiker schrieb:(16.11.2022, 10:58)Bla schrieb: Kann man das auch ohne Anwalt machen?
Muss das vor Gericht oder reicht erstmal ein begründeten Einspruch?
Kosten?
Die Frage ist nicht, ob das ratsam ist, nur ob möglich.
Dass Du nicht weißt, dass der "Einspruch" Widerspruch heißt und, obwohl es um alles geht, nicht rausfinden kannst, dass es da keinen Anwaltszwang gibt, ist gar nicht gut.
Wenn Du so etwas in der Widerspruchsbegründung bringst, kannst Du es gleich sein lassen. Da wird sich jeder Korrektor bestätigt fühlen, dass das keine vier Punkte mehr sein können.
Weißt du, ich wusste genau das so eine Bemerkung kommen wird und sowas in dem Schockzustand zu verzeihen wäre auch sehr nett.
Ich möchte irgendwo mal schnelle verwertbare Informationen, man bekommt von entsprechenden Stellen nämlich nichts, obwohl das ja seit Jahrzehnten gemacht wird.
Ich möchte auch nicht so einen Blödsinn lesen, dass sich irgendwer bestätigt fühlen könnte, du kennst weder mich, noch meinen konkreten Fall, damit hat sich die Sache. Von einem Kommentar Schlüsse zu ziehen ist sehr mutig und vollkommen verfehlt.
17.11.2022, 08:00
Naja, wer den Unterschied zwischen Widerspruch und Einspruch nicht kennt, der muss sich auf solche Kommentare einstellen
1. Gegen die Bewertung des Prüfungsergebnis kann innerhalb einer Monatsfrist bei dem jew. Prüfungsamt Widerspruch eingelegt werden.
2. Der Widerspruch kann ohne Anwalt eingelegt werden. Zur Fristwahrung sollte kurz der Widerspruch gegen den Prüfungsbescheid erklärt werden. Die anschließende Widerspruchsbegründung sollte sodann angekündigt werden.
3. In der Widerspruchsbegründung sollte genaustens dargelegt werden, weshalb die Bewertung des Korrektors falsch ist. Hier müssen Bewertungsfehler dargestellt werden. Oft findet man, dass Korrektoren sich sklavisch an die Lösungsskizze aufgrund der Komplexität der Fälle halten. Vertretbare Ausführungen werden daher als falsch bewertet. Dies ist sehr einfach zu erkennen. Solche Dinge müssen daher klar herausgestellt werden. Hierzu gibt es aber umfangreiche Literatur und Aufsätze. Bitte nachlesen.
4. Mach dir keine Hoffnung. Widerspruchsverfahren haben lediglich die Funktion, sich warm zu laufen. Korrektoren werden selten eingestehen, dass sie hier falsch liegen. Leider kommen sie aufgrund der BVerwG-Entscheidungen zum Prüfungsrecht und insbesondere zum Bewertungsspielraum damit durch. Häufig ist es so dermaßen absurd, dass trotz Fehler in der Korrektur, die Note aufgrund dieser heiligen Kuh die selbe bleibt. Da wird wiederum auf die Gesamtschau abgestellt.
5. Vor Gericht solltest du dir einen Anwalt holen. Hier kann nochmals Druck aufgebaut werden. In Verfahren des Zweiten Staatsexamens für Lehrer werden regelmäßig Vergleiche abgeschlossen. In Verfahren von Juristen ist das sehr schwierig, weil die Prüfungsämter sich querstellen und auf eine Entscheidung pochen.
Alles in allem: Die Erfolgsquote ist gering. Daran haben die Prüflinge wenig schuld, sondern es liegt an der Rechtsprechung, die sich nicht an die heiligen Grundsätze traut und diese kritisch hinterfragt.
1. Gegen die Bewertung des Prüfungsergebnis kann innerhalb einer Monatsfrist bei dem jew. Prüfungsamt Widerspruch eingelegt werden.
2. Der Widerspruch kann ohne Anwalt eingelegt werden. Zur Fristwahrung sollte kurz der Widerspruch gegen den Prüfungsbescheid erklärt werden. Die anschließende Widerspruchsbegründung sollte sodann angekündigt werden.
3. In der Widerspruchsbegründung sollte genaustens dargelegt werden, weshalb die Bewertung des Korrektors falsch ist. Hier müssen Bewertungsfehler dargestellt werden. Oft findet man, dass Korrektoren sich sklavisch an die Lösungsskizze aufgrund der Komplexität der Fälle halten. Vertretbare Ausführungen werden daher als falsch bewertet. Dies ist sehr einfach zu erkennen. Solche Dinge müssen daher klar herausgestellt werden. Hierzu gibt es aber umfangreiche Literatur und Aufsätze. Bitte nachlesen.
4. Mach dir keine Hoffnung. Widerspruchsverfahren haben lediglich die Funktion, sich warm zu laufen. Korrektoren werden selten eingestehen, dass sie hier falsch liegen. Leider kommen sie aufgrund der BVerwG-Entscheidungen zum Prüfungsrecht und insbesondere zum Bewertungsspielraum damit durch. Häufig ist es so dermaßen absurd, dass trotz Fehler in der Korrektur, die Note aufgrund dieser heiligen Kuh die selbe bleibt. Da wird wiederum auf die Gesamtschau abgestellt.
5. Vor Gericht solltest du dir einen Anwalt holen. Hier kann nochmals Druck aufgebaut werden. In Verfahren des Zweiten Staatsexamens für Lehrer werden regelmäßig Vergleiche abgeschlossen. In Verfahren von Juristen ist das sehr schwierig, weil die Prüfungsämter sich querstellen und auf eine Entscheidung pochen.
Alles in allem: Die Erfolgsquote ist gering. Daran haben die Prüflinge wenig schuld, sondern es liegt an der Rechtsprechung, die sich nicht an die heiligen Grundsätze traut und diese kritisch hinterfragt.
17.11.2022, 09:04
(16.11.2022, 23:06)Praktiker schrieb:(16.11.2022, 10:58)Bla schrieb: Kann man das auch ohne Anwalt machen?
Muss das vor Gericht oder reicht erstmal ein begründeten Einspruch?
Kosten?
Die Frage ist nicht, ob das ratsam ist, nur ob möglich.
Dass Du nicht weißt, dass der "Einspruch" Widerspruch heißt und, obwohl es um alles geht, nicht rausfinden kannst, dass es da keinen Anwaltszwang gibt, ist gar nicht gut.
Wenn Du so etwas in der Widerspruchsbegründung bringst, kannst Du es gleich sein lassen. Da wird sich jeder Korrektor bestätigt fühlen, dass das keine vier Punkte mehr sein können.
Schade, dass ein Praktiker nicht weiß, dass die Anführungszeichen hierzulande unten gesetzt werden

17.11.2022, 09:44
(17.11.2022, 08:00)Bogomir schrieb: Naja, wer den Unterschied zwischen Widerspruch und Einspruch nicht kennt, der muss sich auf solche Kommentare einstellen
1. Gegen die Bewertung des Prüfungsergebnis kann innerhalb einer Monatsfrist bei dem jew. Prüfungsamt Widerspruch eingelegt werden.
2. Der Widerspruch kann ohne Anwalt eingelegt werden. Zur Fristwahrung sollte kurz der Widerspruch gegen den Prüfungsbescheid erklärt werden. Die anschließende Widerspruchsbegründung sollte sodann angekündigt werden.
3. In der Widerspruchsbegründung sollte genaustens dargelegt werden, weshalb die Bewertung des Korrektors falsch ist. Hier müssen Bewertungsfehler dargestellt werden. Oft findet man, dass Korrektoren sich sklavisch an die Lösungsskizze aufgrund der Komplexität der Fälle halten. Vertretbare Ausführungen werden daher als falsch bewertet. Dies ist sehr einfach zu erkennen. Solche Dinge müssen daher klar herausgestellt werden. Hierzu gibt es aber umfangreiche Literatur und Aufsätze. Bitte nachlesen.
4. Mach dir keine Hoffnung. Widerspruchsverfahren haben lediglich die Funktion, sich warm zu laufen. Korrektoren werden selten eingestehen, dass sie hier falsch liegen. Leider kommen sie aufgrund der BVerwG-Entscheidungen zum Prüfungsrecht und insbesondere zum Bewertungsspielraum damit durch. Häufig ist es so dermaßen absurd, dass trotz Fehler in der Korrektur, die Note aufgrund dieser heiligen Kuh die selbe bleibt. Da wird wiederum auf die Gesamtschau abgestellt.
5. Vor Gericht solltest du dir einen Anwalt holen. Hier kann nochmals Druck aufgebaut werden. In Verfahren des Zweiten Staatsexamens für Lehrer werden regelmäßig Vergleiche abgeschlossen. In Verfahren von Juristen ist das sehr schwierig, weil die Prüfungsämter sich querstellen und auf eine Entscheidung pochen.
Alles in allem: Die Erfolgsquote ist gering. Daran haben die Prüflinge wenig schuld, sondern es liegt an der Rechtsprechung, die sich nicht an die heiligen Grundsätze traut und diese kritisch hinterfragt.
Vielen Dank für deine ausführliche Antwort!
Ja, das die Erfolgsquote gering sei, wird bei Remonstrationen an der Uni auch immer gesagt, heißt aber für den konkreten Fall gar nichts.
Und nein, ich hoffe eher auf aufbauende Worte und nicht, dass noch oben draufgetreten wird. Wie gesagt, ohne mich zu kennen in einem anonymen Forum, das ist schon heftig.
Aber ja, Jura ist dafür bekannt. Ist mit euch wahrscheinlich auch so gemacht worden, muss man ja weiterführen diese Tradition.
17.11.2022, 16:46
(17.11.2022, 00:49)Bla schrieb:(16.11.2022, 23:06)Praktiker schrieb:(16.11.2022, 10:58)Bla schrieb: Kann man das auch ohne Anwalt machen?
Muss das vor Gericht oder reicht erstmal ein begründeten Einspruch?
Kosten?
Die Frage ist nicht, ob das ratsam ist, nur ob möglich.
Dass Du nicht weißt, dass der "Einspruch" Widerspruch heißt und, obwohl es um alles geht, nicht rausfinden kannst, dass es da keinen Anwaltszwang gibt, ist gar nicht gut.
Wenn Du so etwas in der Widerspruchsbegründung bringst, kannst Du es gleich sein lassen. Da wird sich jeder Korrektor bestätigt fühlen, dass das keine vier Punkte mehr sein können.
Weißt du, ich wusste genau das so eine Bemerkung kommen wird und sowas in dem Schockzustand zu verzeihen wäre auch sehr nett.
Ich möchte irgendwo mal schnelle verwertbare Informationen, man bekommt von entsprechenden Stellen nämlich nichts, obwohl das ja seit Jahrzehnten gemacht wird.
Ich möchte auch nicht so einen Blödsinn lesen, dass sich irgendwer bestätigt fühlen könnte, du kennst weder mich, noch meinen konkreten Fall, damit hat sich die Sache. Von einem Kommentar Schlüsse zu ziehen ist sehr mutig und vollkommen verfehlt.
Du irrst. Der Punkt ist ein anderer: der Korrektor kennt Dich auch nicht, und er wird diesen Schluss unzweifelhaft ziehen. Deshalb kann es sinnvoll sein, einen Anwalt zu nehmen, obwohl es in der Sache natürlich nicht nötig wäre. Wenn Du diese Warnung für "Blödsinn" hältst, ist das in Ordnung, allerdings kann es den Unterschied zwischen bestanden und nicht bestanden ausmachen. Es tut mir leid, dass ich das so formuliert habe - natürlich weiß ich nicht, was Du weißt, aber wie gesagt, der Korrektor auch nicht.
PS an den Kollegen: Ja, typografisch nicht korrekt, weiß ich, aber mein Handy weiß es nicht

17.11.2022, 21:13
(17.11.2022, 16:46)Praktiker schrieb:Witzig, wie du davon ausgehst, ich sei ein Kollege(17.11.2022, 00:49)Bla schrieb:(16.11.2022, 23:06)Praktiker schrieb:(16.11.2022, 10:58)Bla schrieb: Kann man das auch ohne Anwalt machen?
Muss das vor Gericht oder reicht erstmal ein begründeten Einspruch?
Kosten?
Die Frage ist nicht, ob das ratsam ist, nur ob möglich.
Dass Du nicht weißt, dass der "Einspruch" Widerspruch heißt und, obwohl es um alles geht, nicht rausfinden kannst, dass es da keinen Anwaltszwang gibt, ist gar nicht gut.
Wenn Du so etwas in der Widerspruchsbegründung bringst, kannst Du es gleich sein lassen. Da wird sich jeder Korrektor bestätigt fühlen, dass das keine vier Punkte mehr sein können.
Weißt du, ich wusste genau das so eine Bemerkung kommen wird und sowas in dem Schockzustand zu verzeihen wäre auch sehr nett.
Ich möchte irgendwo mal schnelle verwertbare Informationen, man bekommt von entsprechenden Stellen nämlich nichts, obwohl das ja seit Jahrzehnten gemacht wird.
Ich möchte auch nicht so einen Blödsinn lesen, dass sich irgendwer bestätigt fühlen könnte, du kennst weder mich, noch meinen konkreten Fall, damit hat sich die Sache. Von einem Kommentar Schlüsse zu ziehen ist sehr mutig und vollkommen verfehlt.
Du irrst. Der Punkt ist ein anderer: der Korrektor kennt Dich auch nicht, und er wird diesen Schluss unzweifelhaft ziehen. Deshalb kann es sinnvoll sein, einen Anwalt zu nehmen, obwohl es in der Sache natürlich nicht nötig wäre. Wenn Du diese Warnung für "Blödsinn" hältst, ist das in Ordnung, allerdings kann es den Unterschied zwischen bestanden und nicht bestanden ausmachen. Es tut mir leid, dass ich das so formuliert habe - natürlich weiß ich nicht, was Du weißt, aber wie gesagt, der Korrektor auch nicht.
PS an den Kollegen: Ja, typografisch nicht korrekt, weiß ich, aber mein Handy weiß es nicht

17.11.2022, 21:31
(17.11.2022, 21:13)SartoriusBIG schrieb:(17.11.2022, 16:46)Praktiker schrieb:Witzig, wie du davon ausgehst, ich sei ein Kollege(17.11.2022, 00:49)Bla schrieb:(16.11.2022, 23:06)Praktiker schrieb:(16.11.2022, 10:58)Bla schrieb: Kann man das auch ohne Anwalt machen?
Muss das vor Gericht oder reicht erstmal ein begründeten Einspruch?
Kosten?
Die Frage ist nicht, ob das ratsam ist, nur ob möglich.
Dass Du nicht weißt, dass der "Einspruch" Widerspruch heißt und, obwohl es um alles geht, nicht rausfinden kannst, dass es da keinen Anwaltszwang gibt, ist gar nicht gut.
Wenn Du so etwas in der Widerspruchsbegründung bringst, kannst Du es gleich sein lassen. Da wird sich jeder Korrektor bestätigt fühlen, dass das keine vier Punkte mehr sein können.
Weißt du, ich wusste genau das so eine Bemerkung kommen wird und sowas in dem Schockzustand zu verzeihen wäre auch sehr nett.
Ich möchte irgendwo mal schnelle verwertbare Informationen, man bekommt von entsprechenden Stellen nämlich nichts, obwohl das ja seit Jahrzehnten gemacht wird.
Ich möchte auch nicht so einen Blödsinn lesen, dass sich irgendwer bestätigt fühlen könnte, du kennst weder mich, noch meinen konkreten Fall, damit hat sich die Sache. Von einem Kommentar Schlüsse zu ziehen ist sehr mutig und vollkommen verfehlt.
Du irrst. Der Punkt ist ein anderer: der Korrektor kennt Dich auch nicht, und er wird diesen Schluss unzweifelhaft ziehen. Deshalb kann es sinnvoll sein, einen Anwalt zu nehmen, obwohl es in der Sache natürlich nicht nötig wäre. Wenn Du diese Warnung für "Blödsinn" hältst, ist das in Ordnung, allerdings kann es den Unterschied zwischen bestanden und nicht bestanden ausmachen. Es tut mir leid, dass ich das so formuliert habe - natürlich weiß ich nicht, was Du weißt, aber wie gesagt, der Korrektor auch nicht.
PS an den Kollegen: Ja, typografisch nicht korrekt, weiß ich, aber mein Handy weiß es nichtAber genug Spam meinerseits, bringt dem Threadersteller wenig.
Ja, für einen Juristen hatte ich Dich in der Tat gehalten, aber sei's drum.