02.03.2022, 11:52
(02.03.2022, 00:31)Reacher schrieb: Wenn ich mich mal einklinken darf:
Ist es einem RA erlaubt nebenberuflich (mehrere) operative (Kapital-)Gesellschaften zu gründen/führen?
Auf diesem Weg dürften berufsrechtliche Einschränkungen nicht zum Tragen kommen, da keine Personenidentität besteht. Oder irre ich mich etwa?
Klar. Gibt doch einige RAs, die nebenbei als Geschäftsführer für diverse Gesellschaften ihren Kopf hinhalten
02.03.2022, 14:54
Gemeint war vielmehr die 1-Mann-GmbH, der RA als geschäftsführender (alleiniger) Gesellschafter. Mir ist bewusst, dass beim angestellten Geschäftsführer die Weisungsabhängigkeit besteht.
Auf diesem Wege dürften jedoch keine Bedenken bestehen, oder übersehe ich etwas?
Auf diesem Wege dürften jedoch keine Bedenken bestehen, oder übersehe ich etwas?
02.03.2022, 15:11
Wenn dein Ziel ist Rechtsdienstleistungen anzubieten ohne das Berufsrecht, dann kannst du das so vergessen. Du hast nicht das Schlupfloch gefunden, das noch nie vorher gesehen wurde.
02.03.2022, 15:16
Keine Rechtsdienstleistungen; vielmehr Makler-/Vermittlungstätigkeiten, die als RA ja nicht möglich sind.
02.03.2022, 15:30
Ich habe 5 Sekunden gegoogelt und direkt herausgefunden, dass das nicht geht
02.03.2022, 15:40
02.03.2022, 16:39
Das hat nichts mit einer Umgehungslösung zutun. Die Frage ist berufsrechtlicher Natur, denn wenn die BRAO die Unabhängigkeit des RA gewährleistet, hat es an sich mit einer (mangels Identität) GmbH an sich nichts zutun.
Daher jetzt konkret die Frage:
Besteht (im berufsrechtlichen Sinne) eine Personenidentität zwischen RA und dem geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH?
Ich sehe da keine Identität und keinen Grund weshalb die Unabhängigkeit gefährdet sein sollte.
@guga: Es war zu eng formuliert, sollte aber eher als Beispiel dienen. Es geht um jegliche Tätigkeiten, die einem RA verwehrt sind.
Daher jetzt konkret die Frage:
Besteht (im berufsrechtlichen Sinne) eine Personenidentität zwischen RA und dem geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH?
Ich sehe da keine Identität und keinen Grund weshalb die Unabhängigkeit gefährdet sein sollte.
@guga: Es war zu eng formuliert, sollte aber eher als Beispiel dienen. Es geht um jegliche Tätigkeiten, die einem RA verwehrt sind.
02.03.2022, 17:15
Ja, google „Rechtsanwalt Makler“. Erstes Ergbnis hilft. Auch die Umgehung mit einer GmbH rettet dich nicht. Die Kammer zieht dir die Zulassung.
03.03.2022, 00:11
Ich würde noch mal wie folgt nachhaken:
Bei meiner Recherche habe ich häufig RA gesehen, die zeitgleich als Spielervermittler (Fussball) tätig sind. Die Tätigkeit als Spielervermittler umfasst ebenfalls die Vermittlung.
Wo läge hier der Unterschied und wieso ist eine solche Nebentätigkeit erlaubt?
Bei meiner Recherche habe ich häufig RA gesehen, die zeitgleich als Spielervermittler (Fussball) tätig sind. Die Tätigkeit als Spielervermittler umfasst ebenfalls die Vermittlung.
Wo läge hier der Unterschied und wieso ist eine solche Nebentätigkeit erlaubt?
03.03.2022, 08:23
(03.03.2022, 00:11)Reacher schrieb: Ich würde noch mal wie folgt nachhaken:
Bei meiner Recherche habe ich häufig RA gesehen, die zeitgleich als Spielervermittler (Fussball) tätig sind. Die Tätigkeit als Spielervermittler umfasst ebenfalls die Vermittlung.
Wo läge hier der Unterschied und wieso ist eine solche Nebentätigkeit erlaubt?
Diskutiere das nicht mit uns, diskutiere das mit deiner Kammer. Die Entscheidungen sind dazu aber eindeutig:
„Ein Anwalt, der zugleich Geschäftsführer einer GmbH ist, deren Unternehmensgegenstand die Vermittlung von Immobilien darstellt, muss damit rechnen, dass ihm die Rechtsanwaltskammer die Zulassung wegen dieser Nebentätigkeit widerruft. Darauf, ob er mit der Nebentätigkeit Geld verdient, kommt es nicht an.
Über diese Unvereinbarkeit hat der Anwaltsgerichtshof Berlin im Fall eines seit 1992 zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen Anwalts entschieden.“