05.10.2021, 12:15
(04.10.2021, 19:52)Gast schrieb: Du prüfst den Anspruch „dem Grunde nach“. D.h., du prüfst alles, bis auf die Rechtsfolge (= den Schadensumfang; die konkreten Schadenspositionen; bspw. Schmerzensgeld, Reparaturkosten etc.).
Aber wie soll ich dann den Einwand des Beklagten, das vorgestellte Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 4.000,00 EUR sei deutlich überhöht, in die Entscheidungsgründe einbauen? Lass ich das dann komplett weg, weil dieser Einwand nur bei einer Leistungsklage zu berücksichtigen wäre?
05.10.2021, 13:04
Genau so ist es!
05.10.2021, 13:14
Eine letzte Frage noch:
Wenn es um den Eintritt künftiger Schäden geht und der Beklagte bestreitet, die Klägerin hätte irgendwelche Dauer-/Spätschäden und selbst wenn, dann seien diese auf etwas anderes zurückzuführen (die Klägerin ist 1-2 Monate nach dem Unfall aus dem Bett gefallen) und das Gericht ein Sachverständigengutachten eingeholt hat, welches belegt, dass etwaige Spätschäden/Zukunftsschäden wahrscheinlich/möglich sind und die Verletzung eindeutig durch den Unfall entstanden ist - Wo packe ich das rein? Ich hätte jetzt gesagt ich mach das im Rahmen der Zulässigkeit bei dem Feststellungsinteresse? Oder packe ich das 1) in die Zulässigkeit bei dem Feststellungsinteresse und 2) bei der Kausalität im Rahmen der Betriebsgefahr?
Wenn es um den Eintritt künftiger Schäden geht und der Beklagte bestreitet, die Klägerin hätte irgendwelche Dauer-/Spätschäden und selbst wenn, dann seien diese auf etwas anderes zurückzuführen (die Klägerin ist 1-2 Monate nach dem Unfall aus dem Bett gefallen) und das Gericht ein Sachverständigengutachten eingeholt hat, welches belegt, dass etwaige Spätschäden/Zukunftsschäden wahrscheinlich/möglich sind und die Verletzung eindeutig durch den Unfall entstanden ist - Wo packe ich das rein? Ich hätte jetzt gesagt ich mach das im Rahmen der Zulässigkeit bei dem Feststellungsinteresse? Oder packe ich das 1) in die Zulässigkeit bei dem Feststellungsinteresse und 2) bei der Kausalität im Rahmen der Betriebsgefahr?
05.10.2021, 13:27
An sich in der Zulässigkeit. Da irgendwelche Folgen vermutlich unstreitig sein werden, gehört es nur in die Begründetheit, wenn gerade die Verpflichtung zu Schmerzensgeld usw festgestellt werden soll und nicht nur zum Ersatz irgendwelcher Schäden. Wie lautet denn der Klageantrag? Danach richtet sich, wie weit Du prüfen musst.
05.10.2021, 14:39
(05.10.2021, 13:27)Praktiker schrieb: An sich in der Zulässigkeit. Da irgendwelche Folgen vermutlich unstreitig sein werden, gehört es nur in die Begründetheit, wenn gerade die Verpflichtung zu Schmerzensgeld usw festgestellt werden soll und nicht nur zum Ersatz irgendwelcher Schäden. Wie lautet denn der Klageantrag? Danach richtet sich, wie weit Du prüfen musst.
Der Klageantrag lautet: Es wird festgestellt, dass die Beklagten aufgrund des Verkehrsunfallereignisses vom ... zwischen dem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... und der Klägerin verpflichtet sind, der Klägerin jedweden materiellen wie immateriellen Schaden zu 100% zu ersetzen.
Ich stelle mich wahrscheinlich richtig dumm an, aber das ist mein erstes Urteil :D
05.10.2021, 17:21
(05.10.2021, 14:39)Gast schrieb:(05.10.2021, 13:27)Praktiker schrieb: An sich in der Zulässigkeit. Da irgendwelche Folgen vermutlich unstreitig sein werden, gehört es nur in die Begründetheit, wenn gerade die Verpflichtung zu Schmerzensgeld usw festgestellt werden soll und nicht nur zum Ersatz irgendwelcher Schäden. Wie lautet denn der Klageantrag? Danach richtet sich, wie weit Du prüfen musst.
Der Klageantrag lautet: Es wird festgestellt, dass die Beklagten aufgrund des Verkehrsunfallereignisses vom ... zwischen dem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... und der Klägerin verpflichtet sind, der Klägerin jedweden materiellen wie immateriellen Schaden zu 100% zu ersetzen.
Ich stelle mich wahrscheinlich richtig dumm an, aber das ist mein erstes Urteil :D
Nein, das ist gar nicht dumm.
Ich würde den Antrag so verstehen (wenn aus den Schriftsätzen nichts anderes deutlich wird), dass er dem Grunde nach die Haftung festgestellt haben will - dann genügt die Möglichkeit des Schadenseintritts und Du musst nicht positiv feststellen, dass es gerade zu einer Körperverletzung gekommen ist. Wenn andererseits feststünde, dass kein Schaden eingetreten ist (deshalb wurde wohl Beweis erhoben), wäre abzuweisen.
05.10.2021, 18:02
(05.10.2021, 17:21)Praktiker schrieb:(05.10.2021, 14:39)Gast schrieb:(05.10.2021, 13:27)Praktiker schrieb: An sich in der Zulässigkeit. Da irgendwelche Folgen vermutlich unstreitig sein werden, gehört es nur in die Begründetheit, wenn gerade die Verpflichtung zu Schmerzensgeld usw festgestellt werden soll und nicht nur zum Ersatz irgendwelcher Schäden. Wie lautet denn der Klageantrag? Danach richtet sich, wie weit Du prüfen musst.
Der Klageantrag lautet: Es wird festgestellt, dass die Beklagten aufgrund des Verkehrsunfallereignisses vom ... zwischen dem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... und der Klägerin verpflichtet sind, der Klägerin jedweden materiellen wie immateriellen Schaden zu 100% zu ersetzen.
Ich stelle mich wahrscheinlich richtig dumm an, aber das ist mein erstes Urteil :D
Nein, das ist gar nicht dumm.
Ich würde den Antrag so verstehen (wenn aus den Schriftsätzen nichts anderes deutlich wird), dass er dem Grunde nach die Haftung festgestellt haben will - dann genügt die Möglichkeit des Schadenseintritts und Du musst nicht positiv feststellen, dass es gerade zu einer Körperverletzung gekommen ist. Wenn andererseits feststünde, dass kein Schaden eingetreten ist (deshalb wurde wohl Beweis erhoben), wäre abzuweisen.
So würde ich es auch machen. Vielleicht kurz darstellen, dass dich die Möglichkeit zukünftiger Schäden aus dem Gutachten ergibt und sich das Gericht wegen der Plausibilität des Gutachtens diesem anschließt. Das Feststellungsinteresse, dass du für die Zulässigkeit brauchst, dürfte sich schon aus dem Titel ergeben; vgl. § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB - 30 Jahre? Ohne diesen Titel würden die Ansprüche ja nach 3 Jahren verjähren, sodass zukünftige Schäden ggf. nicht mehr geltend gemacht werden können; es sei denn natürlich, der Beklagte hat den Unfall und die damit einhergehenden Verletzungen vorsätzlich herbeigeführt. Außerdem wäre die Feststellung für weitere Ansprüche SE- Ansprüche aus § 7 StVG vorgreiflich. Man muss schließlich auch berücksichtigen, dass das Feststellungsurteil ein Gericht in einem späteren Prozess nur hinsichtlich des haftungsbegründeten Tatbestandes bindet. Der Beklagte kann also in späteren Prozessen ohne weiteres einwenden, dass der geltend gemachte Schaden nicht aus diesem Unfall herrührt. Die Klägerin wäre insoweit beweisbelastet, wobei dann die Beweiserleicherung aus § 287 ZPO einschlägig sein dürfte.
05.10.2021, 18:02
(05.10.2021, 17:21)Praktiker schrieb:(05.10.2021, 14:39)Gast schrieb:(05.10.2021, 13:27)Praktiker schrieb: An sich in der Zulässigkeit. Da irgendwelche Folgen vermutlich unstreitig sein werden, gehört es nur in die Begründetheit, wenn gerade die Verpflichtung zu Schmerzensgeld usw festgestellt werden soll und nicht nur zum Ersatz irgendwelcher Schäden. Wie lautet denn der Klageantrag? Danach richtet sich, wie weit Du prüfen musst.
Der Klageantrag lautet: Es wird festgestellt, dass die Beklagten aufgrund des Verkehrsunfallereignisses vom ... zwischen dem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... und der Klägerin verpflichtet sind, der Klägerin jedweden materiellen wie immateriellen Schaden zu 100% zu ersetzen.
Ich stelle mich wahrscheinlich richtig dumm an, aber das ist mein erstes Urteil :D
Nein, das ist gar nicht dumm.
Ich würde den Antrag so verstehen (wenn aus den Schriftsätzen nichts anderes deutlich wird), dass er dem Grunde nach die Haftung festgestellt haben will - dann genügt die Möglichkeit des Schadenseintritts und Du musst nicht positiv feststellen, dass es gerade zu einer Körperverletzung gekommen ist. Wenn andererseits feststünde, dass kein Schaden eingetreten ist (deshalb wurde wohl Beweis erhoben), wäre abzuweisen.
Jetzt stehe ich komplett auf dem Schlauch. Eine Feststellungsklage ist doch begründet, wenn dem Klägerin dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch zusteht, d.h. dass ich das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 I StVG prüfen muss, denn sonst weiß ich ja gar nicht, ob er tatsächlich für die Folgeschäden haften muss oder nicht. "Grundvoraussetzung" für die Haftung etwaiger Schäden in der Zukunft ist, dass der Kläger gegen die Beklagten überhaupt einen SEA hat.
Und ein etwaiges Mitverschulden (laut den Beklagten trägt der Kläger die überwiegende Verantwortlichkeit für den Unfall, da er mit seinen Inline-Skates die Straße benutzte). Auch das kann ich doch nur dann ansprechen, wenn ich den § 7 I StVG geprüft habe?
Es wurde Beweis erhoben über die Behauptung des Klägers, er leide bis heute an den Folgen einer Fraktur (...), der Eintritt von Dauer- und Spätschäden sei möglich. Deshalb wollte ich das Gutachten auch im Rahmen der Zulässigkeit beim Feststellungsinteresse prüfen.
05.10.2021, 18:51
Ich würde mal so sagen:
Der Antrag des Klägers geht dahin, die (volle) Ersatzpflicht für künftige Schäden festzustellen. Der Beklagte beruft sich (hilfsweise?) auf einen Verursachungsbeitrag des Klägers. Die Quote muss also abschließend entschieden werden.
Welche Schäden eingetreten sind, ist nicht entscheidungserheblich. Nur wenn feststeht, dass gar keine eingetreten sind und eintreten können, muss ganz abgewiesen werden. Ob das jetzt eine Frage der Zulässigkeit oder der Begründetheit ist, darüber kann man vermutlich streiten...
Der Antrag des Klägers geht dahin, die (volle) Ersatzpflicht für künftige Schäden festzustellen. Der Beklagte beruft sich (hilfsweise?) auf einen Verursachungsbeitrag des Klägers. Die Quote muss also abschließend entschieden werden.
Welche Schäden eingetreten sind, ist nicht entscheidungserheblich. Nur wenn feststeht, dass gar keine eingetreten sind und eintreten können, muss ganz abgewiesen werden. Ob das jetzt eine Frage der Zulässigkeit oder der Begründetheit ist, darüber kann man vermutlich streiten...
05.10.2021, 22:09
(05.10.2021, 18:51)Praktiker schrieb: Ich würde mal so sagen:
Der Antrag des Klägers geht dahin, die (volle) Ersatzpflicht für künftige Schäden festzustellen. Der Beklagte beruft sich (hilfsweise?) auf einen Verursachungsbeitrag des Klägers. Die Quote muss also abschließend entschieden werden.
Welche Schäden eingetreten sind, ist nicht entscheidungserheblich. Nur wenn feststeht, dass gar keine eingetreten sind und eintreten können, muss ganz abgewiesen werden. Ob das jetzt eine Frage der Zulässigkeit oder der Begründetheit ist, darüber kann man vermutlich streiten...
Vielen Dank für die ganzen hilfreichen Tipps! :)
Ich hoffe bisschen darauf „Welpenschutz“ zu genießen. Hab das Urteil heute fertig geschrieben und hoffe, dass es einigermaßen verwertbar ist.



