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Bestes Rechtsgebiet
Gast
Unregistered
 
#11
15.03.2021, 11:35
Lesen Pferderecht
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Zu Scherzen aufgelegte Hesse
Unregistered
 
#12
15.03.2021, 11:45
Alle LJPAs lieben Pferde!
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Gast
Unregistered
 
#13
15.03.2021, 14:20
(15.03.2021, 11:45)Zu Scherzen aufgelegte Hesse schrieb:  Alle LJPAs lieben Pferde!


Bei all meinen bisherigen Examensdurchgängen kamen Pferde dran, also kann ich das nur unterschreiben
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Gast
Unregistered
 
#14
15.03.2021, 22:06
Gesellschaftsrecht!!!

Alles andere ist für Amateure
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Gast
Unregistered
 
#15
17.03.2021, 17:17
Sachenrecht! Seit Jahrzehnten quasi unberührt ... damals gabs noch einen gscheiden Gesetzgeber
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Gast
Unregistered
 
#16
17.03.2021, 22:46
(17.03.2021, 17:17)Gast schrieb:  Sachenrecht! Seit Jahrzehnten quasi unberührt ... damals gabs noch einen gscheiden Gesetzgeber

Ich hab’s auch geliebt. Und Zwangsvollstreckung. Nur was macht man damit?
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Gast
Unregistered
 
#17
18.03.2021, 09:36
(15.03.2021, 14:20)Gast schrieb:  
(15.03.2021, 11:45)Zu Scherzen aufgelegte Hesse schrieb:  Alle LJPAs lieben Pferde!


Bei all meinen bisherigen Examensdurchgängen kamen Pferde dran, also kann ich das nur unterschreiben

Und kommt dann mal ne Kuh anstatt Pferd, seid Ihr aufgeschmissen und das gemeckere geht los: Ganze Klausur nur Tierrecht, sowas gab´s noch nie...
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Gast
Unregistered
 
#18
18.03.2021, 09:46
(17.03.2021, 17:17)Gast schrieb:  Sachenrecht! Seit Jahrzehnten quasi unberührt ... damals gabs noch einen gscheiden Gesetzgeber


Ganz schrecklich die neuen §§ zum Verbraucherrecht; verhunzen das ganze BGB. Viel zu lange Normen und dann auch noch mit a, b, c-Zusätzen macht die ganze Sache nicht übersichtlicher. Wenn das Gendern im BGB losgeht, verzichte ich freiwillig auf meine Anwaltszulassung.
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Gast
Unregistered
 
#19
18.03.2021, 10:58
(18.03.2021, 09:46)Gast schrieb:  
(17.03.2021, 17:17)Gast schrieb:  Sachenrecht! Seit Jahrzehnten quasi unberührt ... damals gabs noch einen gscheiden Gesetzgeber


Ganz schrecklich die neuen §§ zum Verbraucherrecht; verhunzen das ganze BGB. Viel zu lange Normen und dann auch noch mit a, b, c-Zusätzen macht die ganze Sache nicht übersichtlicher. Wenn das Gendern im BGB losgeht, verzichte ich freiwillig auf meine Anwaltszulassung.


Soweit der Schuldner, die Schuldnerin oder das Schuldnerx die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger, die Gläubigerin oder das Gläubigerx ... Schadensersatz statt der Leistung verlangen, 281 I BGB.  LolLolLol


Man kann nur hoffen, dass das BGB von der Genderideologie verschohnt bleibt. Man schaue sich nur mal exemplarisxh 54 BeamtStG oder 5 BetrVG an. Beide völlig unnötig überladen und dann sogar inkonsequent gegendert (DienstHERR, Arbeiter)

Rechtsdogmatisch unnötig und für die Auslegung problematisch.
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Gast
Unregistered
 
#20
18.03.2021, 12:06
(18.03.2021, 10:58)Gast schrieb:  
(18.03.2021, 09:46)Mein Beitrag! schrieb:  
(17.03.2021, 17:17)Gast schrieb:  Sachenrecht! Seit Jahrzehnten quasi unberührt ... damals gabs noch einen gscheiden Gesetzgeber


Ganz schrecklich die neuen §§ zum Verbraucherrecht; verhunzen das ganze BGB. Viel zu lange Normen und dann auch noch mit a, b, c-Zusätzen macht die ganze Sache nicht übersichtlicher. Wenn das Gendern im BGB losgeht, verzichte ich freiwillig auf meine Anwaltszulassung.


Soweit der Schuldner, die Schuldnerin oder das Schuldnerx die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger, die Gläubigerin oder das Gläubigerx ... Schadensersatz statt der Leistung verlangen, 281 I BGB.  LolLolLol


Man kann nur hoffen, dass das BGB von der Genderideologie verschohnt bleibt. Man schaue sich nur mal exemplarisxh 54 BeamtStG oder 5 BetrVG an. Beide völlig unnötig überladen und dann sogar inkonsequent gegendert (DienstHERR, Arbeiter)

Rechtsdogmatisch unnötig und für die Auslegung problematisch.

§ 280 BGB (de lege lata)

Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen.


§ 280 BGB (de lege ferenda)

Schadensersatz wegen wegen Pflichtverletzung, bzw. Pflichtverletzungen

(1) Verletzt der Schuldner, die Schuldnerin oder der, die, das Schuldner/in* eine oder mehrere Pflichten aus dem Schuldverhältnis so kann der Gläubiger, die Gläubigerin oder der, die, das Schuldner/in* Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens, bzw. der Schäden verlangen.


Was soll das?
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