08.06.2020, 10:39
Es geht mir nicht darum, ob man in so einem Fall einen möglichen Rechtsstreit mit der Agentur für Arbeit gewinnen würde. Das gilt es ja im Vorfeld zu vermeiden und ein Anruf nach der Notenbekanntgabe tut auch nicht weh. Warum sollte man sich also mit der Agentur streiten bzw einen Streit riskieren?
08.06.2020, 10:41
(08.06.2020, 10:39)Gast schrieb: Es geht mir nicht darum, ob man in so einem Fall einen möglichen Rechtsstreit mit der Agentur für Arbeit gewinnen würde. Das gilt es ja im Vorfeld zu vermeiden und ein Anruf nach der Notenbekanntgabe tut auch nicht weh. Warum sollte man sich also mit der Agentur streiten bzw einen Streit riskieren?
Warum soll ich als Jurist duckmäuserisch bei der Agentur auftreten, nur um möglichst keinen Streit zu bekommen?
Ist doch alles ok. Wer sich drei Monate vorher ankündigen will, kann das doch gerne machen. Nur muss man es eben nicht machen.
08.06.2020, 10:59
(08.06.2020, 10:38)Gast Gast schrieb:(08.06.2020, 10:25)Gast schrieb: @Gast Gast: Bei einem Freund von mir hat man die Möglichkeit des Durchfallens nicht als Grund zählen lassen, sich nicht früher zu melden. Lässt sich vielleicht hören, wenn man mit weniger als 4 Punkten zur Mündlichen geladen wird. Sonst ist es ja auch mehr oder weniger vorgeschoben.
Ich hatte damals auch kein Risiko noch durchzufallen, war trotzdem kein Problem. Es ist natürlich möglich, dass irgendein Mitarbeiter dort rummotzt aber ob er das darf?
In § 141 SGB III steht jedenfalls nur:
(1) Die oder der Arbeitslose hat sich persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Eine Meldung ist auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist.
(3) Ist die zuständige Agentur für Arbeit am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit der oder des Arbeitslosen nicht dienstbereit, so wirkt eine persönliche Meldung an dem nächsten Tag, an dem die Agentur für Arbeit dienstbereit ist, auf den Tag zurück, an dem die Agentur für Arbeit nicht dienstbereit war.
Ich lese daraus, dass ich mich im Voraus arbeitslos melden KANN, aber nicht MUSS. Also bin ich am ersten Tag meiner Beschäftigungslosigkeit bei der Agentur erschienen, war freundlich, und alles war kein Problem.
Die Pflicht sich drei Monate zu melden, ergibt sich aus § 38 Abs. 1 SGB III:
"Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden. Zur Wahrung der Frist nach den Sätzen 1 und 2 reicht eine Anzeige unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird."
Auf der sicheren Seite ist man, wenn man sich nach Erhalt der Ladung meldet. Laut LSG Bayern reicht aber auch die Meldung nach Bestehen der mündlichen Prüfung. Eine Übersicht zum Thema findet man hier:
https://www.protokolle-assessorexamen.de...uefung.php
08.06.2020, 12:45
Als ich mich vor ein paar Monaten arbeitslos gemeldet hab ich auch sehr widersprüchliche Dinge gehört wann man sich den jetzt melden muss. Einzig richtig ist für NRW wie hier auch schon abgeklungen ist: man muss sich innerhalb von 3 Tagen nach der mündlichen arbeitslos melden. Dann bekommt man ab dem Folgetag der mündlichen ALG1 ?
Frühere Meldungen sind freiwillig. Die Pflicht sich 3 Monate vorher arbeitslos zu melden besteht für andere Menschen aber für uns nicht da wir in einer sondersituation sind. Die wenigstens haben schriftlich so viele Punkte das sie selbst wenn sie einen total Blackout haben und nichts sagen bestehen.
Einziges Problem nur die Sachbearbeiter bei denen man sich arbeitslos meldet wissen das teilweise selbst nicht und erzählen einem dann man wäre zu spät und würde jetzt eine Sperre riskieren.
Frühere Meldungen sind freiwillig. Die Pflicht sich 3 Monate vorher arbeitslos zu melden besteht für andere Menschen aber für uns nicht da wir in einer sondersituation sind. Die wenigstens haben schriftlich so viele Punkte das sie selbst wenn sie einen total Blackout haben und nichts sagen bestehen.
Einziges Problem nur die Sachbearbeiter bei denen man sich arbeitslos meldet wissen das teilweise selbst nicht und erzählen einem dann man wäre zu spät und würde jetzt eine Sperre riskieren.
08.06.2020, 13:23
Ich habe mich beim 2. Versuch mehr als 3 Monate vorher, also vor den schriftlichen, arbeitssuchend gemeldet, bekam dann aber eine Einladung von der Arbeitsagentur während der Vorbereitung für die mündliche. Also wer das vermeiden will, beim Erstversuch später melden.
Die persönliche Arbeitslosmeldung habe ich sogar noch vor der mündlichen gemacht, weil ich keinen Bock hatte, nach der mündlichen gleich dahin zu gehen.
Beim 2. Versuch endet es aber so oder so, bei der ersten kann man ja auch durchgefallen sein und das Ref geht dann weiter.
Und nicht vergessen, Wohngeld oder aufstockend Alg2 zu beantragen. Alg1 waren nur irgendwas mit 550 Euro.
Die persönliche Arbeitslosmeldung habe ich sogar noch vor der mündlichen gemacht, weil ich keinen Bock hatte, nach der mündlichen gleich dahin zu gehen.
Beim 2. Versuch endet es aber so oder so, bei der ersten kann man ja auch durchgefallen sein und das Ref geht dann weiter.
Und nicht vergessen, Wohngeld oder aufstockend Alg2 zu beantragen. Alg1 waren nur irgendwas mit 550 Euro.
08.06.2020, 13:57
Sich arbeitssuchend zu melden und sich arbeitslos zu melden, sind 2 verschiedene Dinge, die nicht miteinander vermengt werden dürfen. Die Arbeitssuche-Meldung hat grundsätzlich spätestens 3 Monate vor dem Ende des Arbeits-/Ausbildungsverhältnis zu erfolgen. Auch bei Arbeitnehmer, denen gekündigt wird, deren Befristung ausläuft oder Ähnliches, kann theoretisch (erfolgreiche Kündigungsschutzklage, Verlängerung des ArbV) auch noch etwas passieren, sodass das tatsächliche Ende auch hier ungewiss ist. Die Arbeitssuche-Meldung sollte spätestens erfolgen, wenn klar ist, wann die mündliche Prüfung ist. Selbst da hat man bei mir nachgefragt, warum das weniger als 3 Monate im Voraus ist. Auf meine Erklärung hin, war alles in Ordnung. Wer Diskussionen vermeiden will, meldet sich nach Mitteilung der mündlichen Prüfung arbeitssuchend. Arbeitslos wird sich dann nach der erfolgreichen mündlichen Prüfung gemeldet.
08.06.2020, 14:50
Beim Erstversuch habe ich mich nicht 3 Monate vorher arbeitssuchend gemeldet. Das wäre auch gar nicht gegangen, weil ich in der Wahlstation im Ausland war. Nachher hätten die mich noch persönlich eingeladen während ich im Ausland war.
08.06.2020, 15:16
(08.06.2020, 14:50)Gast schrieb: Beim Erstversuch habe ich mich nicht 3 Monate vorher arbeitssuchend gemeldet. Das wäre auch gar nicht gegangen, weil ich in der Wahlstation im Ausland war. Nachher hätten die mich noch persönlich eingeladen während ich im Ausland war.
Wäre schon gegangen, da das arbeitssuchend (nicht zu verwechseln mit arbeitslos) eben auch telefonisch geht. Es spricht wirklich alles dafür, es mit Bekanntgabe des Datums der Mündlichen zu machen - dann hat man nicht das Risiko, auf einen milden Sachbearbeiter hoffen zu müssen.
08.06.2020, 16:34
(08.06.2020, 13:23)Gast schrieb: Ich habe mich beim 2. Versuch mehr als 3 Monate vorher, also vor den schriftlichen, arbeitssuchend gemeldet, bekam dann aber eine Einladung von der Arbeitsagentur während der Vorbereitung für die mündliche. Also wer das vermeiden will, beim Erstversuch später melden.
Die persönliche Arbeitslosmeldung habe ich sogar noch vor der mündlichen gemacht, weil ich keinen Bock hatte, nach der mündlichen gleich dahin zu gehen.
Beim 2. Versuch endet es aber so oder so, bei der ersten kann man ja auch durchgefallen sein und das Ref geht dann weiter.
Und nicht vergessen, Wohngeld oder aufstockend Alg2 zu beantragen. Alg1 waren nur irgendwas mit 550 Euro.
ah danke für den Hinweis, das war mir tatsächlich auch nicht bekannt, dass man noch Wohngeld und ggf. ALG 2 aufstockend beantragen kann