02.11.2015, 18:59
Und wie lief die erste Klausur? Was war dran?
02.11.2015, 20:00
Heute Urteil erster Instanz. Klageantrag auf SE gerichtet. Widerklageantrag auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Zustimmung zur Löschung einer Bewertung bei Ebay.
angelehnt wohl an folgenden Fall: OLG Stuttgart, Urteil vom 14.04.2015, Az. 12 U 153/14
SV: Kläger bietet auf KFZ. sog. Höchtsgebot des Klägers 8008 €. zwischenzeitlich durch ein anderes Gebot auf 2580 befördert. dann kommt ein weiterer bieter und bietet 8000 €. kurz vor ablauf der auktion bietet eben dieser 8200. ist schlussendlich Höchstbietender. Der kläger analysiert bieter und anbieter verhalten und sieht, das KFZ war bereits dreimal vorher angeboten worden. jeweils höchstgebote sietens des dritten bieters. 3 minuten nach abauf der streitgegenstädnlichen auktion wird das kfz neu inseriert. K will SE in Höhe von differenz zwischen schacke wert des autos (10000) und ursprünglichem Höchstgebot von 2580.
Beklagter sagt auto viel zu günstig erworben, grobes missverhältnis.
ferner sei zumindest das 8008 höchstgebot des K wirksam. dsrüber hinaus macht er widerklagend geltend, er habe sich auf das aufforderungsschreiben zur eistung seitens des K rechtsanwaltlicher hilfe bedienen müssen und ferner sei die bewrtung: Finger Weg! lässt preis hochbieten! zu löschen und benatragt zustimmung zur löschung!
angelehnt wohl an folgenden Fall: OLG Stuttgart, Urteil vom 14.04.2015, Az. 12 U 153/14
SV: Kläger bietet auf KFZ. sog. Höchtsgebot des Klägers 8008 €. zwischenzeitlich durch ein anderes Gebot auf 2580 befördert. dann kommt ein weiterer bieter und bietet 8000 €. kurz vor ablauf der auktion bietet eben dieser 8200. ist schlussendlich Höchstbietender. Der kläger analysiert bieter und anbieter verhalten und sieht, das KFZ war bereits dreimal vorher angeboten worden. jeweils höchstgebote sietens des dritten bieters. 3 minuten nach abauf der streitgegenstädnlichen auktion wird das kfz neu inseriert. K will SE in Höhe von differenz zwischen schacke wert des autos (10000) und ursprünglichem Höchstgebot von 2580.
Beklagter sagt auto viel zu günstig erworben, grobes missverhältnis.
ferner sei zumindest das 8008 höchstgebot des K wirksam. dsrüber hinaus macht er widerklagend geltend, er habe sich auf das aufforderungsschreiben zur eistung seitens des K rechtsanwaltlicher hilfe bedienen müssen und ferner sei die bewrtung: Finger Weg! lässt preis hochbieten! zu löschen und benatragt zustimmung zur löschung!
02.11.2015, 20:01
In NRW ging es heute um den Fall, der quasi 1:1 übernommen wurde:
http://openjur.de/u/707416.html
Ein eBay-Fall über Scheingebote. Der Kläger hat extrem viel vorgetragen, was alles dafür spreche, dass der Beklagte über einen dritten Account den Preis hochgetrieben hat, der Beklagte hat das lediglich einfach bestritten.
Dann gab es noch eine Widerklage, wo es um die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten wie um die Löschung einer Bewertung durch den Kläger ging. Ich fand die Klausur recht anspruchsvoll, aber nicht unfair.
http://openjur.de/u/707416.html
Ein eBay-Fall über Scheingebote. Der Kläger hat extrem viel vorgetragen, was alles dafür spreche, dass der Beklagte über einen dritten Account den Preis hochgetrieben hat, der Beklagte hat das lediglich einfach bestritten.
Dann gab es noch eine Widerklage, wo es um die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten wie um die Löschung einer Bewertung durch den Kläger ging. Ich fand die Klausur recht anspruchsvoll, aber nicht unfair.
02.11.2015, 20:59
Viel Glück für morgen! :)
03.11.2015, 16:53
was kam heute?
03.11.2015, 18:19
Anw Kl. Gewerberaummietrecht. Zwei MIetverträge über 2 Objekte. Beim ersten war seitens des Mandantin eine Kündigung ausgesprochen worden zum 31.10.2014. Seit 1.3.2014 war der Mieter im Verzug. Mietparteien waren beide jur Pers in form von GmbHs. Der Rechtsanwalt der Mieterin kommt kurz vor dem 31.10.2014, am 27.10.2014 auf die idee den mandanten vor die wahl zu stellen, entweder du zahlst 50k € oder wir räumen nicht fristgerecht. Mandant hatte bereits zuvor die Räumlicheit ab dem 1.11.2014 folgevermietet. Mandantin unterschreibt also das vorgedruckte Anerkenntnis/Schuldversprechen mit EINVERSTANDEN in der zeile die für die unterschrift des GF der Mandantin vorgesehen war am 27.10.2015. heute am 3.11 fragt der mandant wie man sich gegen die forderung wehren könne, das könne ja nicht sein.
bzgl des zweiten obj liegt eine kündigung vor, diese wird darauf gestützt das wie vertraglich vereinbart, das empfangpersonal nciht von 9-16 uhr durchgehend am empfang steht, sondern auch hin und wieder 5 minutige toilettengänge vornimmt. diese wurde bereits in einem schreiben vor 4 wochen bemängelt.
desweiteren stützt sich die kündigung darauf, dass die Mandantin eine müdnlcihe zusicherung in der art abgegeben hätte, dass die 300qm terrasse mietzinsfrei nutzbar sei. Im Mietvertrag war eine doppete schriftform klausel vereinbart, wonach alle vertraglichen reg der schriftform bedürfen. Er beschwert sich jetzt dass der MAndant es unterlassen habe diese Zusicherung zu verschriftichen. Aufgabe: ist die Kündigung wirksam.
bzgl des zweiten obj liegt eine kündigung vor, diese wird darauf gestützt das wie vertraglich vereinbart, das empfangpersonal nciht von 9-16 uhr durchgehend am empfang steht, sondern auch hin und wieder 5 minutige toilettengänge vornimmt. diese wurde bereits in einem schreiben vor 4 wochen bemängelt.
desweiteren stützt sich die kündigung darauf, dass die Mandantin eine müdnlcihe zusicherung in der art abgegeben hätte, dass die 300qm terrasse mietzinsfrei nutzbar sei. Im Mietvertrag war eine doppete schriftform klausel vereinbart, wonach alle vertraglichen reg der schriftform bedürfen. Er beschwert sich jetzt dass der MAndant es unterlassen habe diese Zusicherung zu verschriftichen. Aufgabe: ist die Kündigung wirksam.
04.11.2015, 11:46
Bei der Klausur am dienstag war der Knackpunkt, dass der Mandant das Geld von dem Anwalt der Mieterin zurück haben wollte, obwohl das Geld an die Mieterin ausbezahlt wurde. Hab das über 823II i.V.m. 253StGB gemacht.
Und am montag waren noch ein paar Teilaspekte aus dem BGH Urteil über die vorzeitige Rücknahme von Angeboten eingebaut. 138 war kurz auszuschließen.
Aber im Prinzip alles nur BGB AT und Auslegung von Willenserklärungen!
Und am montag waren noch ein paar Teilaspekte aus dem BGH Urteil über die vorzeitige Rücknahme von Angeboten eingebaut. 138 war kurz auszuschließen.
Aber im Prinzip alles nur BGB AT und Auslegung von Willenserklärungen!
04.11.2015, 11:48
In Hessen waren es auch nur 2000€ die der Prokurist dann sofort übergeben hat.
04.11.2015, 12:21
in NRW war die Forderung aus den §§ 780,781 nicht seitens des Mandanten beglichen worden!
05.11.2015, 16:25
Was kam in z3??