24.06.2026, 10:27
(23.06.2026, 15:07)numnum schrieb: Hey,In SH ist es auch so, dass die Mitgliedschaft im Versorgungswerk nicht von der Zulassung abhängig ist. Also selbst wenn ich meine Zulassung jetzt zurück gebe, kann ich freiwillige Zahlungen leisten. Ich hab leider auch noch nicht ganz die 5 Jahre voll (es fehlen 3 Monate), deswegen muss ich erstmal die Beitragsmonate voll bekommen und überlege, ob es dann Sinn macht als weitere Altersvorsorge zusätzlich zur Pension und privaten Vorsorge, das Angebot des Versorgungswerks zu nutzen.
Du kannst nach § 47 BRAO als Beamtin auf Probe gleichzeitig zur Anwaltschaft zugelassen bleiben. Ab der Ernennung auf Lebenszeit geht das aber nicht mehr. Ob das Sinn macht kommt auf den Einzelfall an.
Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk ist nur von der Zulassung abhängig und läuft -meines Wissens- unabhängig von der Pension. Du bekommst also eventuell sowohl Pensionzahlungen, wie auch Zahlungen vom Versorgungswerk.
24.06.2026, 14:18
(23.06.2026, 18:15)Homer S. schrieb:(23.06.2026, 14:12)Silverywintersweet schrieb: Hallo!
Sind hier welche nach ein paar Jahren Anwaltsdasein und Mitgliedschaft im Versorgungswerk in den ÖD (Beamtenverhältnis) gewechselt? Wie habt ihr das mit dem Versorgungswerk gemacht? Mir wurde gesagt, dass ich auch Beamtin im Versorgungswerk der Anwälte bleiben kann, aber ich dann selbst raus finden muss, wie das mit der Pension im Beamtentum ist.
Außerdem frag ich mich, ob es als Richterin/StA'in Sinn macht, in der GKV zu bleiben oder in die private Krankenversicherung zu wechseln?
Vielen Dank!
Finanziell macht das absolut keinen Sinn in der GKV zu bleiben (außer du bist in einem BL mit "Hamburger Modell"). Kosten für die GKV sind in etwa doppelt so hoch wie für die PKV. Wenn du jetzt freiwillig in der GKV versichert bist, denk an die Kündigungsfristen.
Ist das Hamburger Modell nicht die stufenweise Wiedereingliederung wenn man lange krank war? Ich bin in SH. Bisher bin ich Pflichtmitglied in der GKV. Ich hab nur von einigen gehört, dass es sich als Anwältin nicht unbedingt lohnt in die PKV zu wechseln und man dann lieber freiwillig in der GKV bleiben sollte (vor der Wahl stand ich allerdings noch nicht). Im ÖD kann man freiwillig in der GKV bleiben, aber soweit ich weiß, bezahlt der Dienstherr nur die Beihilfe.
24.06.2026, 20:16
(24.06.2026, 14:18)Silverywintersweet schrieb:(23.06.2026, 18:15)Homer S. schrieb:(23.06.2026, 14:12)Silverywintersweet schrieb: Hallo!
Sind hier welche nach ein paar Jahren Anwaltsdasein und Mitgliedschaft im Versorgungswerk in den ÖD (Beamtenverhältnis) gewechselt? Wie habt ihr das mit dem Versorgungswerk gemacht? Mir wurde gesagt, dass ich auch Beamtin im Versorgungswerk der Anwälte bleiben kann, aber ich dann selbst raus finden muss, wie das mit der Pension im Beamtentum ist.
Außerdem frag ich mich, ob es als Richterin/StA'in Sinn macht, in der GKV zu bleiben oder in die private Krankenversicherung zu wechseln?
Vielen Dank!
Finanziell macht das absolut keinen Sinn in der GKV zu bleiben (außer du bist in einem BL mit "Hamburger Modell"). Kosten für die GKV sind in etwa doppelt so hoch wie für die PKV. Wenn du jetzt freiwillig in der GKV versichert bist, denk an die Kündigungsfristen.
Ist das Hamburger Modell nicht die stufenweise Wiedereingliederung wenn man lange krank war? Ich bin in SH. Bisher bin ich Pflichtmitglied in der GKV. Ich hab nur von einigen gehört, dass es sich als Anwältin nicht unbedingt lohnt in die PKV zu wechseln und man dann lieber freiwillig in der GKV bleiben sollte (vor der Wahl stand ich allerdings noch nicht). Im ÖD kann man freiwillig in der GKV bleiben, aber soweit ich weiß, bezahlt der Dienstherr nur die Beihilfe.
Also in Hamburg kann man eine pauschale Beihilfe erhalten, die entspricht in der Höhe der Hälfte des Beitrags zur GKV - also quasi als würde der Dienstherr die Arbeitgeberbeiträge übernehmen.
Ansonsten kannst du natürlich freiwillig in der GKV bleiben, zahlst dann aber ≈ 750 € wohingegen die PKV bei ≈ 350 liegt.
Das mit der freiwilligen Versicherung ist hier erstmal nur für die Kündigung wichtig. Bist du Pflichtmitglied ändert sich dein Status durch einen Wechsel ins Beamtenverhältnis (zu freiwillig versichert). Bei diesem Statuswechsel gelten andere Kündigungsregeln. Bist du schon freiwillig in der GKV hast du diesen Statuswechsel auch beim Wechsel ins Beamtenverhältnis nicht und hast längere Kündigungsfristen.
24.06.2026, 20:45
Ohne in Details zu gehen: Man sollte sich vorher genau über diese Modelle, die man als "pauschale Beihilfe" bezeichnet informieren. So wird in Niedersachsen - anders als in Hamburg - der Zuschuss nur zur Krankenvollversicherung geleistet, nicht aber zur Pflegeversicherung, die man dann vollständig allein zahlt (AG+AN Beitrag).
Man bleibt auch mit pauschaler Beihilfe versicherungsfrei. Man muss dann anders als bei der individuellen Beihilfe eine private Krankenvollversicherung (statt Restkostenversicherung) oder eben eine freiwillige Mitgliedschaft in einer Krankenkasse wählen. Allerdings beschränkt sich die pauschale Beihilfe in der Höhe eben auf die Hälfte der GKV (auch wenn PKV gewählt wird) und es erfolgt keine Steigerung mit Eintritt der Pensionierung anders als bei der individuellen Beihilfe, bei der bei jedem Dienstherrn der Beihilfesatz von 50% auf 70% steigt.
Die Entscheidung ist zudem unwiderruflich. Sofern man später zu einem Dienstherrn wechselt, der dieses System nicht kennt (u.a. Bund, Bayern), kann das ggf. zu Problemen führen.
Man bleibt auch mit pauschaler Beihilfe versicherungsfrei. Man muss dann anders als bei der individuellen Beihilfe eine private Krankenvollversicherung (statt Restkostenversicherung) oder eben eine freiwillige Mitgliedschaft in einer Krankenkasse wählen. Allerdings beschränkt sich die pauschale Beihilfe in der Höhe eben auf die Hälfte der GKV (auch wenn PKV gewählt wird) und es erfolgt keine Steigerung mit Eintritt der Pensionierung anders als bei der individuellen Beihilfe, bei der bei jedem Dienstherrn der Beihilfesatz von 50% auf 70% steigt.
Die Entscheidung ist zudem unwiderruflich. Sofern man später zu einem Dienstherrn wechselt, der dieses System nicht kennt (u.a. Bund, Bayern), kann das ggf. zu Problemen führen.
29.06.2026, 15:17
(24.06.2026, 20:45)RefNdsOL schrieb: Ohne in Details zu gehen: Man sollte sich vorher genau über diese Modelle, die man als "pauschale Beihilfe" bezeichnet informieren. So wird in Niedersachsen - anders als in Hamburg - der Zuschuss nur zur Krankenvollversicherung geleistet, nicht aber zur Pflegeversicherung, die man dann vollständig allein zahlt (AG+AN Beitrag).Vielen Dank für deine Antwort! Bin in SH
Man bleibt auch mit pauschaler Beihilfe versicherungsfrei. Man muss dann anders als bei der individuellen Beihilfe eine private Krankenvollversicherung (statt Restkostenversicherung) oder eben eine freiwillige Mitgliedschaft in einer Krankenkasse wählen. Allerdings beschränkt sich die pauschale Beihilfe in der Höhe eben auf die Hälfte der GKV (auch wenn PKV gewählt wird) und es erfolgt keine Steigerung mit Eintritt der Pensionierung anders als bei der individuellen Beihilfe, bei der bei jedem Dienstherrn der Beihilfesatz von 50% auf 70% steigt.
Die Entscheidung ist zudem unwiderruflich. Sofern man später zu einem Dienstherrn wechselt, der dieses System nicht kennt (u.a. Bund, Bayern), kann das ggf. zu Problemen führen.









