12.01.2026, 17:27
(12.01.2026, 17:18)HelenL. schrieb: In meinem Fall geht es um einen Räumungsanspruch den die Vermieterin geltend macht. Die Klageanträge hinsichtlich einer Nutzungsentschädigung nach Beendigung des Mietverhältnisses und für den Zeitraum wo die Vermieterin ihre eigenen Möbel einlagern muss, da sie ihre Wohnung bereits gekündigt hat, hat sie nach Rechtshängigkeit zurückgenommen, da die Beklagte zwischenzeitlich die Wohnung herausgegeben hat.
Jetzt schreibst du von einer Klagerücknahme, nicht mehr von einer Erledigung.
Du musst schon genau schauen, was die Klägerin erklärt hat, ggf. analog §§ 133, 157 BGB auslegen - sofern möglich.
Wenn die Klägerin die Klage zurückgenommen hat anstatt den Rechtsstreit für erledigt zu erklären, dann hat das entsprechend andere Kostenfolgen.
Dass die Klagerücknahme kostenmäßig regelmäßig nachteilig für die Klägerin ist im Gegensatz zur Erledigungserklärung, ist unerheblich. Schließlich gilt die Dispositionsmaxime.
12.01.2026, 17:32
Der Klageantrag 1 hinsichtlich der Räumung wurde für erledigt erklärt. Der Antrag 2 hinsichtlich der Nutzungentschädigung und Antrag 3. bezüglich Lagerungskosten zurückgenommen.
Sorry für das hin und her
Sorry für das hin und her
13.01.2026, 10:20
Dann machst Du eine Kostenentscheidung per Beschluss.
Hinsichtlich der Rücknahme trägt die Kosten allein deshalb der Kläger.
Hinsichtlich der Erledigungserklärung triffst Du eine Billigkeitsentscheidung: wer hätte mutmaßlich verloren? Wenn die Wohnung herausgegeben worden ist, ist der Anspruch zudem durch Erfüllung gleichsam anerkannt worden.
Dann rechnest Du die Teilstreitwerte aus und bildest so die Quote.
Hinsichtlich der Rücknahme trägt die Kosten allein deshalb der Kläger.
Hinsichtlich der Erledigungserklärung triffst Du eine Billigkeitsentscheidung: wer hätte mutmaßlich verloren? Wenn die Wohnung herausgegeben worden ist, ist der Anspruch zudem durch Erfüllung gleichsam anerkannt worden.
Dann rechnest Du die Teilstreitwerte aus und bildest so die Quote.
13.01.2026, 10:25
Im Übrigen weise ich wegen der wohl nach § 281 ZPO erfolgten Verweisung auf § 281 III 2 ZPO hin, sodass dies ggf. bei der Kostentenorierung zu berücksichtigen ist. Es handelt sich um eine Kostengrundentscheidung, d.h. ob überhaupt Kosten entstanden sind, ist unerheblich.§ 281 III 2 ZPO stellt - neben § 344 ZPO - eine der seltenen Ausnahmen vom Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung dar.
Die gesonderte Tenorierung erübrigt sich (logischerweise) dann, wenn die Klägerin ohnehin die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
Die gesonderte Tenorierung erübrigt sich (logischerweise) dann, wenn die Klägerin ohnehin die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
13.01.2026, 14:05
(13.01.2026, 10:25)RefNdsOL schrieb: Im Übrigen weise ich wegen der wohl nach § 281 ZPO erfolgten Verweisung auf § 281 III 2 ZPO hin, sodass dies ggf. bei der Kostentenorierung zu berücksichtigen ist. Es handelt sich um eine Kostengrundentscheidung, d.h. ob überhaupt Kosten entstanden sind, ist unerheblich.§ 281 III 2 ZPO stellt - neben § 344 ZPO - eine der seltenen Ausnahmen vom Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung dar.
Die gesonderte Tenorierung erübrigt sich (logischerweise) dann, wenn die Klägerin ohnehin die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
Sehr richtig! Das hatte ich schon wieder vergessen.
Was beweist, dass es in den Gründen erwähnt gehört, weil der Leser sonst nicht durchblickt...


