09.03.2020, 16:25
09.03.2020, 16:25
09.03.2020, 16:29
(09.03.2020, 16:21)Mr. M schrieb: Examen März 2020
Z1
Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid; Vertrag über Lieferung und Installation einer Photovoltaikanlage; Rücktritt der Klägerin, weil Beklagter Anzahlung nicht geleistet hat, trotz mehrerer Mahnungen; Klägerin macht nunmehr entgangenen Gewinn geltend; Beklagter bestreitet Vertragsschluss und wendet Anfechtung/ Widerruf ein. Klägerin stützt Anspruch auf AGB, diese war meines Erachtens unwirksam. Aber Anspruch aus §§ 280, 281 (+)
Dazu gab es noch eine 2. AGB Klausel, die Vertragsverhandlung mit dem Handelsvertreter, die Zeugenvernehmung von Handelsvertreter und Ehefrau des Beklagten; Klägerin wollte mit Anspruchsbegründungsschrift noch vorgerichtliche RA-Kosten
Bei mir war die 1. Klausel und damit der pauschalisierte Schadensersatz in Ordnung.
09.03.2020, 16:29
(09.03.2020, 16:21)Mr. M schrieb: Examen März 2020
Z1
Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid; Vertrag über Lieferung und Installation einer Photovoltaikanlage; Rücktritt der Klägerin, weil Beklagter Anzahlung nicht geleistet hat, trotz mehrerer Mahnungen; Klägerin macht nunmehr entgangenen Gewinn geltend; Beklagter bestreitet Vertragsschluss und wendet Anfechtung/ Widerruf ein. Klägerin stützt Anspruch auf AGB, diese war meines Erachtens unwirksam. Aber Anspruch aus §§ 280, 281 (+)
In welchem Bundesland lief der Sachverhalt?
09.03.2020, 16:30
Lief auf jeden Fall in Hessen. Bei mir pauschalisierter SE auch in Ordnung und dann SE-Anspruch aus 280, 281 iVm der Klausel. War einfach viel zu viel, habe dann auch richtig viel vergessen :-/
09.03.2020, 16:31
Über Klage war zu entscheiden, da Einspruch gegen VB zulässig, §§ 700 I, 342
Statthaft
Form
Frist
Klage zulässig und teilweise begründet
Klage zulässig
AG zuständig nach §§ 700 III 1, 692 I Nr. 1
GmbH partei- und prozessfähig
Klageerweiterung nicht privilegiert, aber zulässig nach § 267
§ 260 ZPO
Klage teilweise begründet
Anspruch aus § 10 I der AGB
Vertragsschluss
Angebot der Klägerin
Beklagter hat nicht angenommen, sondern § 150 I neues Angebot, da andere Farbe
Dies steht nach BA fest, da Ehefrau unergiebig und Handelsvertreter ergiebig. Deckte sich auch mit den informatorischen Anhörungen
Angebot steht fehlendes Erklärungsbewusstsein nicht entgegen, da potentielles Erklärungsbewusstsein
Keine Anfechtung § 119 I analog, da nicht innerhalb der Frist nach § 121
Keine Anfechtung nach § 123, da Arglist nicht bewiesen (s.o.)
Kein Widerruf, da kein Widerrufsgrund nach §§ 312b oder c
AGB wirksam einbezogen
Beklagter ist Verbraucher, daher nach §§ 308, 309 zu prüfen
§ 309 Nr. 5 steht nicht entgegen
Rücktritt der Klägerin
Ersatz der Geschäftsgebühr aus §§ 280 I, II, 286
Aber nur iH des Streitwerts nach § 23 I RVG iVm § 48 I GKG
Statthaft
Form
Frist
Klage zulässig und teilweise begründet
Klage zulässig
AG zuständig nach §§ 700 III 1, 692 I Nr. 1
GmbH partei- und prozessfähig
Klageerweiterung nicht privilegiert, aber zulässig nach § 267
§ 260 ZPO
Klage teilweise begründet
Anspruch aus § 10 I der AGB
Vertragsschluss
Angebot der Klägerin
Beklagter hat nicht angenommen, sondern § 150 I neues Angebot, da andere Farbe
Dies steht nach BA fest, da Ehefrau unergiebig und Handelsvertreter ergiebig. Deckte sich auch mit den informatorischen Anhörungen
Angebot steht fehlendes Erklärungsbewusstsein nicht entgegen, da potentielles Erklärungsbewusstsein
Keine Anfechtung § 119 I analog, da nicht innerhalb der Frist nach § 121
Keine Anfechtung nach § 123, da Arglist nicht bewiesen (s.o.)
Kein Widerruf, da kein Widerrufsgrund nach §§ 312b oder c
AGB wirksam einbezogen
Beklagter ist Verbraucher, daher nach §§ 308, 309 zu prüfen
§ 309 Nr. 5 steht nicht entgegen
Rücktritt der Klägerin
Ersatz der Geschäftsgebühr aus §§ 280 I, II, 286
Aber nur iH des Streitwerts nach § 23 I RVG iVm § 48 I GKG
09.03.2020, 16:31
Lief auch in NRW
09.03.2020, 16:33
(09.03.2020, 16:30)GastHE schrieb: Lief auf jeden Fall in Hessen. Bei mir pauschalisierter SE auch in Ordnung und dann SE-Anspruch aus 280, 281 iVm der Klausel. War einfach viel zu viel, habe dann auch richtig viel vergessen :-/
Bei mir genauso. Hab gesagt, die Klausel paraphrasiert 281 BGB nur, deshalb alleine Bezifferungserleichterung...bin mir aber nicht mehr sicher, ob Vertretenmüssen in der Klausel vorausgesetzt war...
09.03.2020, 16:35
Hat jmd noch Dissens geprüft wg. dieser Wirtschaftlichkeitsanalyse?
09.03.2020, 16:36
Bei mir war die Klausel unwirksam, weil sie auch Bearbeitungskosten erfasst. Diese sind nach Palandt aber nicht erstattungsfähig. Deswegen bei mir nur 280,281