27.10.2024, 10:44
In Niedersachsen hat die Referendarabteilung damals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Arbeitssuchendmeldung spätestens mit der Terminierung der mündlichen Prüfung erfolgen müsse und andernfalls Nachteile beim Arbeitslosengeld drohen würden. Zudem wurde empfohlen sich bereits 3 Monate vor dem regulären Ende des Refs arbeitssuchend zu melden.
In dem Zuge wurde dann auf die gesetzlichen Bestimmungen verwiesen.
In dem Zuge wurde dann auf die gesetzlichen Bestimmungen verwiesen.
27.10.2024, 13:50
(27.10.2024, 10:44)advocatus diaboli schrieb: In Niedersachsen hat die Referendarabteilung damals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Arbeitssuchendmeldung spätestens mit der Terminierung der mündlichen Prüfung erfolgen müsse und andernfalls Nachteile beim Arbeitslosengeld drohen würden. Zudem wurde empfohlen sich bereits 3 Monate vor dem regulären Ende des Refs arbeitssuchend zu melden.
In dem Zuge wurde dann auf die gesetzlichen Bestimmungen verwiesen.
wtf?
ich hab mich damals vor rund 4 jahren nach der mündlichen beim amt gemeldet. war 0 problem und bin dann ca. 6 monate später in den beruf eingestiegen.
27.10.2024, 14:09
(27.10.2024, 13:50)Sky schrieb:(27.10.2024, 10:44)advocatus diaboli schrieb: In Niedersachsen hat die Referendarabteilung damals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Arbeitssuchendmeldung spätestens mit der Terminierung der mündlichen Prüfung erfolgen müsse und andernfalls Nachteile beim Arbeitslosengeld drohen würden. Zudem wurde empfohlen sich bereits 3 Monate vor dem regulären Ende des Refs arbeitssuchend zu melden.
In dem Zuge wurde dann auf die gesetzlichen Bestimmungen verwiesen.
wtf?
ich hab mich damals vor rund 4 jahren nach der mündlichen beim amt gemeldet. war 0 problem und bin dann ca. 6 monate später in den beruf eingestiegen.
Abgesehen davon, dass es für den TE sowieso schon zu spät wäre (die mündliche steht ja offenbar schon an), ist eine Meldung vor Bestehen der mündlichen Prüfung nicht notwendig, weil erst dann konkret feststeht, dass das Ausbildungsverhältnis endet. Es wurde ja hier schon angesprochen, dass man durch die mündliche Prüfung fallen kann. Auch kann man krank werden etc. Das Datum ist jedenfalls nicht endgültig.
Auch um nervige Einladungen vom Amt in der Vorbereitung auf die mündliche Prüfung zu vermeiden halte ich es daher für sinnvoll, sich nicht zu früh zu melden.
Sollte dann aufgrund der vermeintlichen zu späten Meldung eine Sperre erfolgen, so ist das sicherlich ärgerlich, aber man ist ja dann durch mit dem Examen und hat auch Zeit dagegen vorzugehen. Entscheidungen sind dazu schon hinlänglich erfolgt, vgl. zB LSG Bayern (Urteil v. 27.01.2015, Az.: L 10 AL 382/13), sodass sich der Aufwand Grenzen halten und die Erfolgsaussichten sehr hoch sein dürften
27.10.2024, 14:16
Ansonsten für den TE:
Ich habe damals auch Wohngeld bezogen und damit ein paar Monate überbrückt. Das ging eigentlich recht gut, der Aufwand hierfür hielt sich in Grenzen.
Ich habe damals auch Wohngeld bezogen und damit ein paar Monate überbrückt. Das ging eigentlich recht gut, der Aufwand hierfür hielt sich in Grenzen.
27.10.2024, 14:34
(27.10.2024, 14:09)RiNrw schrieb:(27.10.2024, 13:50)Sky schrieb:(27.10.2024, 10:44)advocatus diaboli schrieb: In Niedersachsen hat die Referendarabteilung damals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Arbeitssuchendmeldung spätestens mit der Terminierung der mündlichen Prüfung erfolgen müsse und andernfalls Nachteile beim Arbeitslosengeld drohen würden. Zudem wurde empfohlen sich bereits 3 Monate vor dem regulären Ende des Refs arbeitssuchend zu melden.
In dem Zuge wurde dann auf die gesetzlichen Bestimmungen verwiesen.
wtf?
ich hab mich damals vor rund 4 jahren nach der mündlichen beim amt gemeldet. war 0 problem und bin dann ca. 6 monate später in den beruf eingestiegen.
Abgesehen davon, dass es für den TE sowieso schon zu spät wäre (die mündliche steht ja offenbar schon an), ist eine Meldung vor Bestehen der mündlichen Prüfung nicht notwendig, weil erst dann konkret feststeht, dass das Ausbildungsverhältnis endet. Es wurde ja hier schon angesprochen, dass man durch die mündliche Prüfung fallen kann. Auch kann man krank werden etc. Das Datum ist jedenfalls nicht endgültig.
Auch um nervige Einladungen vom Amt in der Vorbereitung auf die mündliche Prüfung zu vermeiden halte ich es daher für sinnvoll, sich nicht zu früh zu melden.
Sollte dann aufgrund der vermeintlichen zu späten Meldung eine Sperre erfolgen, so ist das sicherlich ärgerlich, aber man ist ja dann durch mit dem Examen und hat auch Zeit dagegen vorzugehen. Entscheidungen sind dazu schon hinlänglich erfolgt, vgl. zB LSG Bayern (Urteil v. 27.01.2015, Az.: L 10 AL 382/13), sodass sich der Aufwand Grenzen halten und die Erfolgsaussichten sehr hoch sein dürften
Ob man allerdings für 1 Woche Sperre, dh 1/4 ALG I, dh 1/4 von 60% von 1.000 Euro netto (?) Unterhaltsbeihilfe = 150 Euro einen Rechtsstreit vom Zaun brechen sollte… für die sog. Mühewaltung gibts ja leider nix…
@RiNrW:
Die Unterhaltsbeihilfe hat man damals meines Wissens gerade so anhoben, dass man keinen Anspruch mehr auf Wohngeld hatte. Das könnte sich durch die jüngeren Ampel-Segnungen allerdings mittlerweile wieder zugunsten der Referendare geändert haben.
28.10.2024, 00:27
(27.10.2024, 14:34)Spencer schrieb:(27.10.2024, 14:09)RiNrw schrieb:(27.10.2024, 13:50)Sky schrieb:(27.10.2024, 10:44)advocatus diaboli schrieb: In Niedersachsen hat die Referendarabteilung damals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Arbeitssuchendmeldung spätestens mit der Terminierung der mündlichen Prüfung erfolgen müsse und andernfalls Nachteile beim Arbeitslosengeld drohen würden. Zudem wurde empfohlen sich bereits 3 Monate vor dem regulären Ende des Refs arbeitssuchend zu melden.
In dem Zuge wurde dann auf die gesetzlichen Bestimmungen verwiesen.
wtf?
ich hab mich damals vor rund 4 jahren nach der mündlichen beim amt gemeldet. war 0 problem und bin dann ca. 6 monate später in den beruf eingestiegen.
Abgesehen davon, dass es für den TE sowieso schon zu spät wäre (die mündliche steht ja offenbar schon an), ist eine Meldung vor Bestehen der mündlichen Prüfung nicht notwendig, weil erst dann konkret feststeht, dass das Ausbildungsverhältnis endet. Es wurde ja hier schon angesprochen, dass man durch die mündliche Prüfung fallen kann. Auch kann man krank werden etc. Das Datum ist jedenfalls nicht endgültig.
Auch um nervige Einladungen vom Amt in der Vorbereitung auf die mündliche Prüfung zu vermeiden halte ich es daher für sinnvoll, sich nicht zu früh zu melden.
Sollte dann aufgrund der vermeintlichen zu späten Meldung eine Sperre erfolgen, so ist das sicherlich ärgerlich, aber man ist ja dann durch mit dem Examen und hat auch Zeit dagegen vorzugehen. Entscheidungen sind dazu schon hinlänglich erfolgt, vgl. zB LSG Bayern (Urteil v. 27.01.2015, Az.: L 10 AL 382/13), sodass sich der Aufwand Grenzen halten und die Erfolgsaussichten sehr hoch sein dürften
Ob man allerdings für 1 Woche Sperre, dh 1/4 ALG I, dh 1/4 von 60% von 1.000 Euro netto (?) Unterhaltsbeihilfe = 150 Euro einen Rechtsstreit vom Zaun brechen sollte… für die sog. Mühewaltung gibts ja leider nix…
@RiNrW:
Die Unterhaltsbeihilfe hat man damals meines Wissens gerade so anhoben, dass man keinen Anspruch mehr auf Wohngeld hatte. Das könnte sich durch die jüngeren Ampel-Segnungen allerdings mittlerweile wieder zugunsten der Referendare geändert haben.
Ja das ist natürlich eine persönliche Abwägung, ob einem das Wert ist nach all dem Examensstress.
Ja bei mir ist es schon etwas her.
Der TE hat geschrieben er bekäme voraussichtlich 700 Eur (netto?), das dürfte für das Wohngeld ausreichen, jedenfalls in NRW liegt der Höchstbetrag bei ca. 1500 Eur brutto.
Zur Vorbereitung Deiner mündlichen Prüfung solltest Du auf jeden Fall die vielen Infos der Seite Protokolle-Assessorexamen.de nutzen:
https://www.protokolle-assessorexamen.de/
Neben der Möglichkeit, kostenlos die Protokolle Deiner Prüfer herunterzuladen, findest Du auf der Seite eine Sammlung von im Netz abrufbaren Aktenvorträgen. Zudem findest Du dort Hinweise auf aktuelle Rechtsprechung, den "Fall des Monats" für Rechtsreferendare sowie hilfreiche Tools wie den Notenrechner:
https://www.protokolle-assessorexamen.de/infos.php
https://www.protokolle-assessorexamen.de/
Neben der Möglichkeit, kostenlos die Protokolle Deiner Prüfer herunterzuladen, findest Du auf der Seite eine Sammlung von im Netz abrufbaren Aktenvorträgen. Zudem findest Du dort Hinweise auf aktuelle Rechtsprechung, den "Fall des Monats" für Rechtsreferendare sowie hilfreiche Tools wie den Notenrechner:
https://www.protokolle-assessorexamen.de/infos.php
28.10.2024, 10:37
Wie ist das eigentlich, wenn man im Ref verbeamtet war?
Dann muss man sich ja trotzdem arbeitssuchend melden, aber AGL 1 fällt weg.
Zudem auch Bürgergeld und Wohngeld, wenn man mit einem Partner zusammenwohnt, der schon einiges verdient oder?
Dann muss man sich ja trotzdem arbeitssuchend melden, aber AGL 1 fällt weg.
Zudem auch Bürgergeld und Wohngeld, wenn man mit einem Partner zusammenwohnt, der schon einiges verdient oder?
28.10.2024, 11:19
(28.10.2024, 10:37)Mellow65 schrieb: Wie ist das eigentlich, wenn man im Ref verbeamtet war?
Dann muss man sich ja trotzdem arbeitssuchend melden, aber AGL 1 fällt weg.
Zudem auch Bürgergeld und Wohngeld, wenn man mit einem Partner zusammenwohnt, der schon einiges verdient oder?
Du musst dich nicht arbeitslos melden, bei mir hat das eher probleme verursacht als geholfen.
Das wichtigste ist, das mit der Versicherung zu klären, weil du mit dem Tag der mündlichen ja aus der Versicherung rausfällst.
Bürgergeld kannst du mal sicherheitshalber beantragen aber genau, wenn man in einer WG oder Lebensgemeinschaft lebt in dem einer Geld verdient, erhält man nichts und je nach dem ob du Rücklagen hast oder ähnliches auch nicht.
Wenn du pause machen möchtest, dann solltest du genug Geld gespart haben oder andernfalls solltest du dir leider direkt eine Stelle suchen für nach der mündlichen
28.10.2024, 11:31
Pause auf Kosten der Steuerzahler wird schwierig, grundsätzlich sollte man sich aber schon vor Abschluss der Ausbildung Gedanken gemacht haben, was man beruflich machen möchte, und sollte sich auch schon mal entsprechend informiert haben..Wie lange es dann mit den Bewerbungen dauert ist die andere Sache, durch das Treffen einer realistischen Selbsteinschätzung bzgl. Erfolgsaussichten von Bewerbungen für angestrebte Stellen (insb. vermeidbare Fehler wie sich auf Stellen im ÖD bewerben die zu hohe Notengrenzen haben umgehen) kann helfen die Bewerbungszeit zu verkürzen. Man sollte sich trotzdem nicht verleiten lassen, irgendeinen Job anzunehmen, der einem nicht zusagt, oder wenn man das tut, dann gleichzeitig weiter bewerben und kurzfristig umsatteln, wenn man den richtigen gefunden hat den man sich langfristig vorstellen kann. Es bleibt keiner arbeitslos.
28.10.2024, 20:55
https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos...icht-nicht
Hier mal der Direktlink 😉
Grundsätzlich steht der Bezug von ALG I dem Antrag auf Wohngeld auch nach aktueller Rechtslage nicht entgegen.
https://www.wohngeldrechner.nrw.de/wg/wg...KM?BULA=NW
Hier mal der Direktlink 😉
Grundsätzlich steht der Bezug von ALG I dem Antrag auf Wohngeld auch nach aktueller Rechtslage nicht entgegen.
https://www.wohngeldrechner.nrw.de/wg/wg...KM?BULA=NW