28.11.2024, 21:00
Glaubt ihr, es könnte Arbeitsrecht drankommen? In NRW sollte das ja ab diesem Jahr möglich sein. Wie ist denn das für die anderen Bundesländer? Besteht die Wahrscheinlichkeit da auch?
01.12.2024, 19:49
Arbeitsrecht lief in BW wohl zuletzt vor 2 Jahren, wäre also nicht auszuschließen, dass es mal wieder kommt.
Eine Frage an alle aus BW:
Die Gesetze sind für alle Klausuren zugelassen, aber Kommentare nur die für das jeweilige Fach oder?
Also darf ich z. B. den Th/P nicht für ÖR verwenden?
Eine Frage an alle aus BW:
Die Gesetze sind für alle Klausuren zugelassen, aber Kommentare nur die für das jeweilige Fach oder?
Also darf ich z. B. den Th/P nicht für ÖR verwenden?
02.12.2024, 10:26
Soweit ich die Prüfungsordnung verstanden hab, sind nur die Kommentare für den jeweiligen Prüfungsteil zugelassen.
Allerdings wurde in unserem Durchgang von den Aufsichten nicht darauf geachtet. Viele hatten die anderen Kommentare auf/neben dem Tisch und haben möglicherweise hineingeschaut. Allerdings glaub ich nicht, dass man dadurch einen Vorteil hat.
Allerdings wurde in unserem Durchgang von den Aufsichten nicht darauf geachtet. Viele hatten die anderen Kommentare auf/neben dem Tisch und haben möglicherweise hineingeschaut. Allerdings glaub ich nicht, dass man dadurch einen Vorteil hat.
02.12.2024, 16:24
Was war das bitte heute? Gerade der zusätzliche Teil mit der Grundschuld war absolut unfair! Die Klausur war aus meiner Sicht viel zu viel. Absoluter Horror. Bin nicht fertig geworden. Geht es wem auch so?
02.12.2024, 16:27
(02.12.2024, 16:24)Mino_NRW schrieb: Was war das bitte heute? Gerade der zusätzliche Teil mit der Grundschuld war absolut unfair! Die Klausur war aus meiner Sicht viel zu viel. Absoluter Horror. Bin nicht fertig geworden. Geht es wem auch so?
Das klingt ja furchtbar. Kannst du bisschen vom SV erzählen?
02.12.2024, 16:38
Nrw: Es waren insgesamt vier Anträge. Der erste Teil war MietR, der Beklagte hat gemindert wegen des Bellens eines Hundes in dem Miethaus, da musste man gucken, ob ein Mietmangel vorliegt usw. Soweit ok. Zweiter Anspruch Herausgabe des „Überschusses“ aus unberechtigter Untermiete, der Beklagte hat seine Wohnung -ohne Erlaubnis- für 200 Euro mehr vermietet. Dritter Antrag: Künftige Zahlungen an den Beklagten, sollen an Klägerin gehen (hier Zulässigkeit eines solchen Antrags) Soweit Ok. Dann kam der vierte Antrag. 4 verschiedene Übereignungstatbestände bezüglich einer Grundschuld, die die Klägerin zuvor mit aufgrund eines mit ihrem Bruder geerbten Grundstücks erlangt hatte. Dieser sollte Alleineigentümer bleiben, ihr aber „im Gegenzug“ eine Grundschuld übertragen. Einmal war noch eine Abtretung drin und einmal noch eine Einigung mit einem Vertreter ohne Vertretungsmacht.
02.12.2024, 16:39
(02.12.2024, 16:38)Mino_NRW schrieb: Nrw: Es waren insgesamt vier Anträge. Der erste Teil war MietR, der Beklagte hat gemindert wegen des Bellens eines Hundes in dem Miethaus, da musste man gucken, ob ein Mietmangel vorliegt usw. Soweit ok. Zweiter Anspruch Herausgabe des „Überschusses“ aus unberechtigter Untermiete, der Beklagte hat seine Wohnung -ohne Erlaubnis- für 200 Euro mehr vermietet. Dritter Antrag: Künftige Zahlungen an den Beklagten, sollen an Klägerin gehen (hier Zulässigkeit eines solchen Antrags) Soweit Ok. Dann kam der vierte Antrag. Vier verschiedene Übereignungstatbestände bezüglich einer Grundschuld, die die Klägerin zuvor mit aufgrund eines mit ihrem Bruder geerbten Grundstücks erlangt hatte. Dieser sollte Alleineigentümer bleiben, ihr aber „im Gegenzug“ eine Grundschuld übertragen. Einmal war noch eine Abtretung drin und einmal noch eine Einigung mit einem Vertreter ohne Vertretungsmacht.
Sorry, falls es wirr ist.
02.12.2024, 17:01
(02.12.2024, 16:39)Mino_NRW schrieb:Alles gut, man versteht es, danke und weiterhin viel Erfolg. Bin auch bald dran :((02.12.2024, 16:38)Mino_NRW schrieb: Nrw: Es waren insgesamt vier Anträge. Der erste Teil war MietR, der Beklagte hat gemindert wegen des Bellens eines Hundes in dem Miethaus, da musste man gucken, ob ein Mietmangel vorliegt usw. Soweit ok. Zweiter Anspruch Herausgabe des „Überschusses“ aus unberechtigter Untermiete, der Beklagte hat seine Wohnung -ohne Erlaubnis- für 200 Euro mehr vermietet. Dritter Antrag: Künftige Zahlungen an den Beklagten, sollen an Klägerin gehen (hier Zulässigkeit eines solchen Antrags) Soweit Ok. Dann kam der vierte Antrag. Vier verschiedene Übereignungstatbestände bezüglich einer Grundschuld, die die Klägerin zuvor mit aufgrund eines mit ihrem Bruder geerbten Grundstücks erlangt hatte. Dieser sollte Alleineigentümer bleiben, ihr aber „im Gegenzug“ eine Grundschuld übertragen. Einmal war noch eine Abtretung drin und einmal noch eine Einigung mit einem Vertreter ohne Vertretungsmacht.
Sorry, falls es wirr ist.
02.12.2024, 17:38
Danke fürs Zusammenfassen und weiterhin viel Erfolg!
02.12.2024, 17:57
Sachsen:
Klage mit drei Anträgen. Rubrum und Tatbestand erlassen.
1. Zahlung. Auskehr von bisher erhaltenen Mieteinnahmen an den Wohnberechtigten (Dienstbarkeit) (§ 1090 BGB) wegen (nicht genehmigter) Vermietung durch den Eigentümer.
2. Zukünftige Zahlung in Bezug auf Mieteinnahmen (wie 1.) ab 01.01.2025.
3. Zustimmung zur Grundbuchberichtigung (mehrere Erwerbsprobleme; Keine Eintragung im GB trotz Einigung; Vertreter ohne Vertretungsmacht).
War sehr sehr sportlich.
Klage mit drei Anträgen. Rubrum und Tatbestand erlassen.
1. Zahlung. Auskehr von bisher erhaltenen Mieteinnahmen an den Wohnberechtigten (Dienstbarkeit) (§ 1090 BGB) wegen (nicht genehmigter) Vermietung durch den Eigentümer.
2. Zukünftige Zahlung in Bezug auf Mieteinnahmen (wie 1.) ab 01.01.2025.
3. Zustimmung zur Grundbuchberichtigung (mehrere Erwerbsprobleme; Keine Eintragung im GB trotz Einigung; Vertreter ohne Vertretungsmacht).
War sehr sehr sportlich.