18.04.2024, 23:00
(18.04.2024, 20:33)Neuling schrieb:(18.04.2024, 20:32)Friedman schrieb: Ich will nicht fies sein, aber als Richterin sollte man doch zumindest A) schon das juristische Gespür dafür haben, dass ein leichterer Geschwindigkeitsverstoß keine Folgen hat oder B) mit der entsprechenden Rspr. vertraut sein, was einen die Stellung kosten kann und was nicht.
Ich habe mich bisher eher gefragt, ob ein Geschwindigkeitsverstoß überhaupt dem eigenen Dienstherrn bekannt wird. In MiStra hatte ich nichts gefunden, vergleichbare Meldungsregelungen bisher ebenfalls nicht.
Bei der Ernennung auf Lebenszeit musst du alle laufenden und abgeschlossenen Owi- und Strafverfahren selbst angeben* ;) abgeschlossene Owi aber nur, wenn sie mit einem Bußgeldbescheid endeten (meiner Erinnerung nach, ist jetzt auch wieder einige Jahre her). Im Idealfall warst du noch im Bereich eines Verwarngeldes und zahlst das fristgerecht, wenn der Bescheid kommt.
Ein Verstoß solcher Art ist aber definitiv nicht geeignet, Ungeeignetheit zu begründen.
Ansonsten: man sollte definitiv nicht zu oft Owis kassieren, was natürlich meist im Straßenverkehr passiert. Vergleiche dazu gerne die Rspr zu Probebeamten (idr der Polizei) bei juris ;) - Stichwort (nicht für juris) "notorische Raser"
*disclaimer: war in meinem BL jedenfalls der Fall
24.04.2024, 13:26
Mach Dir keine Sorgen, das wird weder dem Dienstherrn gemeldet noch droht sonst eine Gefahr.