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  5. Sachverhaltsdarstellung in mündlichen Aktenvorträgen aus StA-Sicht (NRW)
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Sachverhaltsdarstellung in mündlichen Aktenvorträgen aus StA-Sicht (NRW)
Bre
Member
***
Beiträge: 170
Themen: 0
Registriert seit: May 2023
#11
19.08.2023, 08:45
(18.08.2023, 21:00)Okt2022 schrieb:  
(18.08.2023, 19:11)gw23 schrieb:  
(18.08.2023, 14:15)Okt2022 schrieb:  IMMER mit Sachbericht, auch bei allen strafrechtlichen Vortragsarten! 

Ich hatte auch Strafrecht und unserer war auch aus StA Perspektive. Und die Kritik an der Unvollständigkeit der Sachberichte teilweise war schon sehr ordentlich. 

Dass man es in Klausuren in A-Gutachten nicht macht, ist auch kein Argument es im Vortrag nicht zu machen! In den Z2 Klausuren schreibt man auch keinen sachbericht und im anwaltlichen Vortrag schon!

Also aus StA-Sicht den feststehenden Sachverhalt "nach Beweiswürdigung" vortragen (wie Konkretum der Anklageschrift?), oder vielmehr, welcher Zeuge was gesagt hat?

Den Sachverhalt, wie er aus deiner Sicht feststeht. Ich habe das immer eingeleitet mit "Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde, der auf der Einlassung des beschuldigten und der Aussagen der Zeugen X, Y und Z beruht". So in der Art jedenfalls, halt immer angepasst je nach konkretem Vortrag.
Wichtig ist halt anzugeben worauf die Sachverhaltsschilderung beruht. Wurde uns zumindest immer gesagt und hat unsere Prüfungskommission auch befürwortet in den Bewertungen am Schluss

Habe keine Ahnung von StA-Aktenvorträgen, aber aus dem Bauch heraus hätte ich gesagt, dass in einer derartigen Einleitung zum Ausdruck kommen sollte, in welchem Verfahrensstand man sich befindet/welche Maßnahme man prüft. Wenn der Aktenvortrag auf den Vorschlag der Anklageerhebung hinausläuft dann kann der Maßstab ja nicht ein (praktisch) sicheres Feststehen des Sachverhalts sein, sondern muss der Sachverhalt, wie er sich für dich darstellt, der sein, der am Ende einer gedachten HV mit den dann verwertbaren Beweismitteln überwiegend wahrscheinlich feststehen wird. Wenn der AV auf die Einleitung normaler Ermittlungsmaßnahmen hinausläuft, muss doch der Sachverhalt auch nicht feststehen, sondern nach derzeitigem Stand nur für möglich gehalten werden, bei einem AV, der auf einen Haftbefehl hinausläuft, eben mit einer entsprechend hohen Wahrscheinlichkeit. Diese Differenzierung würde ich schon zu Beginn sprachlich herausstellen.
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Ref20NRW
Junior Member
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Beiträge: 35
Themen: 0
Registriert seit: Dec 2022
#12
19.08.2023, 15:54
Man stellt immer den zugrundeliegenden Sachverhalt dar. Habe das auch noch nie anders erlebt bzw. anders gelesen.
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Cenaira
RefiHessen
****
Beiträge: 259
Themen: 18
Registriert seit: May 2022
#13
21.08.2023, 08:32
Ich kann dir folgendes Buch sehr ans Herz legen: Jäckel / Schneider | Der strafrechtliche Aktenvortrag im Assessorexamen | 8. Auflage | 2023 | beck-shop.de

Ich kenne es auch so, dass man einleitet mit "Sehr geehrte Prüfungskommission, ich berichte über ein Ermittlungsverfahren, welches seit dem xx.xx.xxxx bei der StA xy geführt wurde. Diesem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:"

Und dann gehst du in chronologischer Weise die Geschehnisse ab, die deinem Gutachten zugrunde liegen und für dich feststehen. Das schöne an strafrechtlichen Aktenvorträgen ist, dass im Sachbericht keine so strenge Vorgehensweise gefordert ist, wie bspw. im Zivilrecht. Du berichtest halt einfach einen Sachverhalt, wie du ihn aus dem ersten Examen kennst.
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gw23
Junior Member
**
Beiträge: 43
Themen: 2
Registriert seit: Feb 2023
#14
26.08.2023, 19:18
(21.08.2023, 08:32)Cenaira schrieb:  Ich kann dir folgendes Buch sehr ans Herz legen: Jäckel / Schneider | Der strafrechtliche Aktenvortrag im Assessorexamen | 8. Auflage | 2023 | beck-shop.de

Ich kenne es auch so, dass man einleitet mit "Sehr geehrte Prüfungskommission, ich berichte über ein Ermittlungsverfahren, welches seit dem xx.xx.xxxx bei der StA xy geführt wurde. Diesem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:"

Und dann gehst du in chronologischer Weise die Geschehnisse ab, die deinem Gutachten zugrunde liegen und für dich feststehen. Das schöne an strafrechtlichen Aktenvorträgen ist, dass im Sachbericht keine so strenge Vorgehensweise gefordert ist, wie bspw. im Zivilrecht. Du berichtest halt einfach einen Sachverhalt, wie du ihn aus dem ersten Examen kennst.


Danke! Ein Super-Tipp!
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