15.03.2016, 19:35
also ich habe 263a Var.3 abgelehnt weil keine unbefugte Verwendung vorliegt.
Denn der Angeklagte war ja befugt. betrugsspezifische Auslegung verlangt ja, dass es ein täuschungsäquivalentes Handeln geben muss, was gegenüber einer Person als Täuschung zu sehen wäre. Stelle mir gerade vor der Täter würde die Abhebung gegenüber einem Bankmitarbeiter tätigen. Der Bankmitarbeiter würde das aus meiner Sicht wohl nicht nachprüfen. Haben sie dann ja auch nicht.
Die AGB waren in Berlin nicht im Urteil und mMn daher am Ende für die sachlichrechtliche Prüfung irrelevant.
Denn der Angeklagte war ja befugt. betrugsspezifische Auslegung verlangt ja, dass es ein täuschungsäquivalentes Handeln geben muss, was gegenüber einer Person als Täuschung zu sehen wäre. Stelle mir gerade vor der Täter würde die Abhebung gegenüber einem Bankmitarbeiter tätigen. Der Bankmitarbeiter würde das aus meiner Sicht wohl nicht nachprüfen. Haben sie dann ja auch nicht.
Die AGB waren in Berlin nicht im Urteil und mMn daher am Ende für die sachlichrechtliche Prüfung irrelevant.
15.03.2016, 19:41
(15.03.2016, 18:10)gästinausberlin schrieb: Hab 263a 3. Alt. abgelehnt, weil keine konkludente Erklärung, dass Deckung bestehen bleibt. Auslegung nach objektivem Empfängerhorizont nicht individuell, da maschinelle Verarbeitung, und schon nicht wahrscheinlich, dass die Kunden in der Regel überhaupt wissen, wie das genau abläuft. Also auch keine konkludente Erklärung darüber.
263a 4. Alt. hab ich nicht angesprochen. Er greift doch in den Datenverarbeitungsprozess nicht ein.
266b StGB abgelehnt, weil nicht klar wessen Bankautomat. Allerdings habe ich die Revision beschränkt und die Abhebung am Bankomaten ausgenommen (Tatmehrheit 53 daher abtrennbar?, war mir nicht sicher, aber naja), um zu verhindern, dass nach Zurückverweisung das Tatgericht da noch Feststellungen nachholt und dann nach 266b verurteilt.
Klausur hat mich fast in die Verzweiflung getrieben, weil ich nicht wusste, was sie wollten. Hat das Berliner GJPA das breite Abfragen von Wissen aufgegeben? Sollen wir jetzt alle nur noch zu Betrugsfachidioten werden, oder was ist die Idee? Weiß wirklich nicht, was sie sich denken.
Ich bin deiner Meinung!!! Ich weiss wirklich nicht was sie von uns wollen.
Wofür hat man strafrecht gelernt frage ich mich nach der gestrigen und nach der klausur von heute.
15.03.2016, 19:48
Der Frage kann ich mich nur anschließen.
15.03.2016, 22:51
§ 263 a I Var. 3 StGB - Auffangvariante 4 des 263 a ? Rspr.: Var.4 + bei Ausnutzen eines zeitunterschieds zwischen zwischen der entstehung einer gebührengutschrift für den aufsteller eines mietkartentelefons und der abbuchung der jeweiligen gebühr von der telefonkarte,263 a, Rn. 18 - vergleichbare fallkonstellation - bejahung von var. 4 überzeugt vorliegend jedoch nicht. "sonstige unbefugte einwirkung auf den ablauf" erfasst seinem wortlaut nach bereits nicht die vorliegende mittelbare einflussnahme auf das ergebnis des datenverarbeitungsvorgangs, indem die rückbelastung des db-kontos durch zwischenzeitliche abhebungen verhindert wird. - aber auch wenn man der ansicht ist, diese mittelbare einflussnahme sei vom wortlaut noch erfasst, so ist vorliegen von Var.4 im rahmen einer systematischen auslegung zu verneinen. denn Var.4 ist auffangvariante für fälle, in denen die varianten 1-3 nicht greifen. varianten 1-3 erfassen nur unmittelbare einflussnahmen auf datenverarbeitungsvorgang als solchen.....!Rspr.-folgende argumentation sicher ebenso vertretbar. aber ich war ja Anwalt von Jens Meyer!:D:D:D
:dodgy:
also für mich haben sich alle probleme in luft aufgelöst (zb bei rüge bzgl des hinweises wäre das weglassen der tatsachen egal, weil verteidiger daneben saß und er muss nur bis zum schluss der mdl verhandlung gegeben sein) ansonsten ging computerbetrug in 263a I var 4 bei mir durch. im endeffekt hab ich dann empfohlen, die revision zurückzunehmen. soll ja auch einmal in 100 jahren vorkommen, ne? :P
das gjpa ist nur dazu da, uns in den wahnsinn zu treiben. da wundert mich nix mehr.
also für mich haben sich alle probleme in luft aufgelöst (zb bei rüge bzgl des hinweises wäre das weglassen der tatsachen egal, weil verteidiger daneben saß und er muss nur bis zum schluss der mdl verhandlung gegeben sein) ansonsten ging computerbetrug in 263a I var 4 bei mir durch. im endeffekt hab ich dann empfohlen, die revision zurückzunehmen. soll ja auch einmal in 100 jahren vorkommen, ne? :P
das gjpa ist nur dazu da, uns in den wahnsinn zu treiben. da wundert mich nix mehr.
16.03.2016, 05:31
Ich schließe mich da Gast an, 263 in 4. Var genau deshalb (-)
Aber als ich das mit dem Mietkartentelefon und zeitunterschied ausnutzen las, hätte ichs fast bejaht, aber glücklicherweise steht auf der nächsten Seite, dass auch hier "unbefugt" gehandelt werden muss und dass hatte ich ja bereits bei Var 3 abgelehnt!
Ergo straflos
Da ist mir jetzt aufgefallen, hab beantragt zurück zu verweisen! Hätte ich Einstellung beantragen sollen? Darf das Revisionsgericht das selber? Weiß das jemand?
Ja das GJPA treibt uns in den Wahnsinn, halb 5 und ich kann nicht mehr pennen :@
Aber als ich das mit dem Mietkartentelefon und zeitunterschied ausnutzen las, hätte ichs fast bejaht, aber glücklicherweise steht auf der nächsten Seite, dass auch hier "unbefugt" gehandelt werden muss und dass hatte ich ja bereits bei Var 3 abgelehnt!
Ergo straflos
Da ist mir jetzt aufgefallen, hab beantragt zurück zu verweisen! Hätte ich Einstellung beantragen sollen? Darf das Revisionsgericht das selber? Weiß das jemand?
Ja das GJPA treibt uns in den Wahnsinn, halb 5 und ich kann nicht mehr pennen :@
16.03.2016, 08:17
Wenn er straflos ist, hätte man dann nicht beantragen müssen, das Urteil aufzuheben und den Angeklagten freizusprechen?
16.03.2016, 08:32
Ich habe beantragt, ihn freizusprechen, nur hilfsweise zurückzuverweisen...
16.03.2016, 10:10
Ja das macht sinn :)))
16.03.2016, 10:45
Schließe mich den Absichten bzgl Freispruch an.
Habe beantragt Urteil aufzuheben und Angeklagten freizusprechen.
A) 263 in allen Fällen betr das Auszahlungsverlangen ggü einem Bankmitarbeiter (3x) mangels Täuschung (-), weder konkludent, noch durch Unterlassen, da keine Pflicht aus Vetrag, Gesetz und AGB.
B) 246 (-), wg Erst-Recht-Schluss zugunsten Mandant mit Blick auf Rspr zu Fehlbuchungen und Auszahlungsverlangen des Kunden.
C) 263a Var. 3 mit BGH abgelehnt, stand meine ich irgendwas im Kommentar. Im Übrigen Befugnis bzgl Fideles (+).
D) 263a Var. 4 und 266b in der Skizze angeprüft und abgelehnt, leider nur mit einem Satz in der Lösung, Damn.
Zum Prozessualen:
Verfahrensfehler bzgl § 265 I, bzgl Adressat und bzgl Inhalt. Aber kein Beruhen im konkreten Einzelfall, wegen keiner anderen Verteidigungsalternative, glaube da hapert es aber.
Beste Grüße und auf zu den letzten zwei... Bei dem Durchgang kommt sicherlich ne Verfassungsbeschwerde und die Prüfung von nem B-Plan (Sarkasmus).
Habe beantragt Urteil aufzuheben und Angeklagten freizusprechen.
A) 263 in allen Fällen betr das Auszahlungsverlangen ggü einem Bankmitarbeiter (3x) mangels Täuschung (-), weder konkludent, noch durch Unterlassen, da keine Pflicht aus Vetrag, Gesetz und AGB.
B) 246 (-), wg Erst-Recht-Schluss zugunsten Mandant mit Blick auf Rspr zu Fehlbuchungen und Auszahlungsverlangen des Kunden.
C) 263a Var. 3 mit BGH abgelehnt, stand meine ich irgendwas im Kommentar. Im Übrigen Befugnis bzgl Fideles (+).
D) 263a Var. 4 und 266b in der Skizze angeprüft und abgelehnt, leider nur mit einem Satz in der Lösung, Damn.
Zum Prozessualen:
Verfahrensfehler bzgl § 265 I, bzgl Adressat und bzgl Inhalt. Aber kein Beruhen im konkreten Einzelfall, wegen keiner anderen Verteidigungsalternative, glaube da hapert es aber.
Beste Grüße und auf zu den letzten zwei... Bei dem Durchgang kommt sicherlich ne Verfassungsbeschwerde und die Prüfung von nem B-Plan (Sarkasmus).