12.01.2016, 17:10
Vor dem Jugendgericht war angeklagt, weil es einen minderjährigen Zeugen gab nach 26 II GVG oder nicht?
12.01.2016, 17:25
Der Schuldspruch kann schon geändert werden. Theoretisch auch zum Nachteil des Angeklagten.
Dass der gesamte Sachverhalt zu würdigen ist ergibt sich aus dem Bearbeitervermerk. Selbstverständlich kann sich die Klausur im Wesentlichen um die Frage drehen, ob das Gericht die rechtliche Würdigung der Feststellungen korrekt vorgenommen hat. Der Anwalt muss das umfassend prüfen, um beurteilen zu können, ob die Revision besser zurück genommen oder begründet wird. Reformatio in Peius gilt nur für Art und Höhe der Strafe. Nicht für den Schuldspruch.
In Hessen lief aber anscheinend eine ganz andere Klausur als in Nrw.
164 Abs 2 stimmt. Jetzt habe ich es auch gesehen.
Dass der gesamte Sachverhalt zu würdigen ist ergibt sich aus dem Bearbeitervermerk. Selbstverständlich kann sich die Klausur im Wesentlichen um die Frage drehen, ob das Gericht die rechtliche Würdigung der Feststellungen korrekt vorgenommen hat. Der Anwalt muss das umfassend prüfen, um beurteilen zu können, ob die Revision besser zurück genommen oder begründet wird. Reformatio in Peius gilt nur für Art und Höhe der Strafe. Nicht für den Schuldspruch.
In Hessen lief aber anscheinend eine ganz andere Klausur als in Nrw.
164 Abs 2 stimmt. Jetzt habe ich es auch gesehen.
12.01.2016, 17:40
In Hessen musste eine Jugendschöffengerichtsentscheidung geprüft werden.
~ 10 Verfahrensfehler von denen ~ 3 tatsächlich durchgreifen.
~ 10 Verfahrensfehler von denen ~ 3 tatsächlich durchgreifen.
12.01.2016, 17:48
In Hessen war aber auch Thema Liebesschlösser, vom Onkel Geld für Metall bekommen, Waage beschwert, Jungen Alkohol verkauft, bla bla
12.01.2016, 17:59
Hindernisse: Strafantrag
Rel. Rev. : Nachtragsanklage / richterl. Hinweis,
bewiesen durch neg. Beweiskraft Protokoll → wesentliche Förmlichkeit 273
keine Präklusion weil nicht auszuschließen dass er sich dann anders verteidigt oder Aussetzung beantragt hätte, außerdem unverteidigt + zwingendes Verfahrensrecht
243 III StPO Anklage nicht verlesen, nicht disponibel
beruhen +
Materiell war schon ziemlich viel also auf jeden Fall bei mir der Schwerpunkt
242 244
fremd : ggf. herrenlos Derelektion 959 BGB aber (-) → strenge Anforderungen an Eigentumsaufgabe
bewegliche Sache → es genügt, dass sie durch Wegnahme beweglich gemacht werden
Wegnahme Gewahrsamsinhaber: Stadt Münster? (Eigentümer muss nicht = Gewahrsahmsinhaber sein)
Bruch und Begründung +
Vorsatz bzgl. obj tb +
vorsatz bzgl der rw der zueignung (-) → 16 I → straflos
das mit dem untauglichen Versuch habe ich auch gelesen, aber im Kommentar steht, dass es „bei irriger annahme der rechtswidrigkeit“, also (zb wenn ich meine eigene Sache stehle und denke das dürfte ich nicht?) ein untauglicher Versuch ist und wenn ich das richtig vertstehe straflos, wenn ein Irrtum über eine gegebene Rechtswidrigkeit vorliegt.
303 +
305 spezieller, aber (-)
zumindest teilweises zerstören erforderlich schlichte Beschädigung reicht im 305 nicht aus
223, 224
KV + gef. Werkzeug → Abgrenzung: gef. Werkzeug Def. im Verh. Zu der in 244
konkreten Art der Verwendung + Erhebliche Verletzungen hervorzurufen geeignet →(-)
223 Subj. TB. VS +
RW -
32 ggw. Angriff: + Anspucken hab ich gesagt ist schon KV
weitere Vss. 32 +
185 +
kein 32 weil nicht mehr ggw. Angriff
kein 33 weil extensiver Notwehrexzess
263 247 (-) fehlt der Strafantrag, geringfügig, zwar hat er 88 € gezahlt, aber schaden nur 48 € weil 10 kg = 40 € äquivalent
263a hab ich ganz schnell noch gesagt, dass es dahinstehen kann ob das ein Computerbetrug ist weil zumindest auch kein Strafantrag 263 a II
Zweckmäßigkeit
344 II
+ was so im kommentar stand
das es nicht notwendig ist sachrüge zu begründen und es genügt mit einem Satz die „verletzung mat. Rechts“ zu rügen aber trotzdem zweckmäßig + alles für die entscheidung erforderliche darlegen ohne verweise oä
ref. i. p.
Rel. Rev. : Nachtragsanklage / richterl. Hinweis,
bewiesen durch neg. Beweiskraft Protokoll → wesentliche Förmlichkeit 273
keine Präklusion weil nicht auszuschließen dass er sich dann anders verteidigt oder Aussetzung beantragt hätte, außerdem unverteidigt + zwingendes Verfahrensrecht
243 III StPO Anklage nicht verlesen, nicht disponibel
beruhen +
Materiell war schon ziemlich viel also auf jeden Fall bei mir der Schwerpunkt
242 244
fremd : ggf. herrenlos Derelektion 959 BGB aber (-) → strenge Anforderungen an Eigentumsaufgabe
bewegliche Sache → es genügt, dass sie durch Wegnahme beweglich gemacht werden
Wegnahme Gewahrsamsinhaber: Stadt Münster? (Eigentümer muss nicht = Gewahrsahmsinhaber sein)
Bruch und Begründung +
Vorsatz bzgl. obj tb +
vorsatz bzgl der rw der zueignung (-) → 16 I → straflos
das mit dem untauglichen Versuch habe ich auch gelesen, aber im Kommentar steht, dass es „bei irriger annahme der rechtswidrigkeit“, also (zb wenn ich meine eigene Sache stehle und denke das dürfte ich nicht?) ein untauglicher Versuch ist und wenn ich das richtig vertstehe straflos, wenn ein Irrtum über eine gegebene Rechtswidrigkeit vorliegt.
303 +
305 spezieller, aber (-)
zumindest teilweises zerstören erforderlich schlichte Beschädigung reicht im 305 nicht aus
223, 224
KV + gef. Werkzeug → Abgrenzung: gef. Werkzeug Def. im Verh. Zu der in 244
konkreten Art der Verwendung + Erhebliche Verletzungen hervorzurufen geeignet →(-)
223 Subj. TB. VS +
RW -
32 ggw. Angriff: + Anspucken hab ich gesagt ist schon KV
weitere Vss. 32 +
185 +
kein 32 weil nicht mehr ggw. Angriff
kein 33 weil extensiver Notwehrexzess
263 247 (-) fehlt der Strafantrag, geringfügig, zwar hat er 88 € gezahlt, aber schaden nur 48 € weil 10 kg = 40 € äquivalent
263a hab ich ganz schnell noch gesagt, dass es dahinstehen kann ob das ein Computerbetrug ist weil zumindest auch kein Strafantrag 263 a II
Zweckmäßigkeit
344 II
+ was so im kommentar stand
das es nicht notwendig ist sachrüge zu begründen und es genügt mit einem Satz die „verletzung mat. Rechts“ zu rügen aber trotzdem zweckmäßig + alles für die entscheidung erforderliche darlegen ohne verweise oä
ref. i. p.
12.01.2016, 18:25
12.01.2016, 18:41
ups:blush: ja das mein ergebnis nicht passt hätte mir auffallen können...irrtümer konnte ich noch nie so besonders.
12.01.2016, 18:41
Ich habe ein gefährliches Werkzeug bei 224 angenommen, weil 300g massives Stahlschloss gegen den Kopf... das tut schon ziemlich weh, NIcht berücksichtigt habe ich, dass der Angeklagte das nur leicht geworfen hat, weil das glaube ich nicht in den Urteilsfeststellungen stand. War mir aber unsicher.
Rechtfertigung wegen Beleidigung bzw. KV wegen des Anpustens hab ich abgelehnt, da nur Unhöflichkeit/Belästigung bzw. kein Hinweis auf Krankheit. Kann man aber wohl auch gut anders sehen...
185 hab ich dann ohne Prüfung von 32,33 durchgehen lassen.
Und beim Betrug hab ich nur einen Versuch angenommen, weil kein Irrtum beim Onkel. 247 habe ich abgelehnt, weil Onkel kein Angehöriger i.S.v. 11 Nr. 1
War denn die Vernehmung bzw. die Einführung der Aussage des Onekls tatsächlich ein Problem?
Rechtfertigung wegen Beleidigung bzw. KV wegen des Anpustens hab ich abgelehnt, da nur Unhöflichkeit/Belästigung bzw. kein Hinweis auf Krankheit. Kann man aber wohl auch gut anders sehen...
185 hab ich dann ohne Prüfung von 32,33 durchgehen lassen.
Und beim Betrug hab ich nur einen Versuch angenommen, weil kein Irrtum beim Onkel. 247 habe ich abgelehnt, weil Onkel kein Angehöriger i.S.v. 11 Nr. 1
War denn die Vernehmung bzw. die Einführung der Aussage des Onekls tatsächlich ein Problem?
12.01.2016, 18:43
12.01.2016, 18:44
Ich habe in der Eile den § 17 S. 2 StGB angewendet. Aber als ich gerade deine Lösung über den fehlenden Vorsatz gelesen habe, fand ich das viel logischer! :D