10.07.2023, 16:17
In Nds waren übrigens alle Durchsuchungen mit Einverständnis des B erfolgt und alle Beschlagnahmen etc. waren von B sogar "genehmigt". Der Verteidiger des B hat nicht widersprochen o.ä, sondern sich nur sehr lang zum Eigentum am Ausweis und zur Verjährung ausgelassen.
10.07.2023, 16:32
(10.07.2023, 16:17)NDSREF12345 schrieb: In Nds waren übrigens alle Durchsuchungen mit Einverständnis des B erfolgt und alle Beschlagnahmen etc. waren von B sogar "genehmigt". Der Verteidiger des B hat nicht widersprochen o.ä, sondern sich nur sehr lang zum Eigentum am Ausweis und zur Verjährung ausgelassen.
In NRW stand im Vermerk der Polizei sowas wie "B hat keine Einwände gegen die Durchsuchung erhoben". Ich sagte dazu, dass nur ausdrückl. Einverständnis reicht.
Sodann die Eilkompetenz der Polizei abgelehnt.
Dann die RM einer doppelfunktionalen Maßnahme nach PolG bejaht. Wollte hilfsgutachterlich noch die RM des hypothetischen Ersatzeingriffs prüfen, aber leider vergessen.
10.07.2023, 16:38
Habe gelesen, dass auch konkludentes Einverständnis geht und somit war das auch ohne Gefahr im Verzug i.O
10.07.2023, 16:39
(10.07.2023, 16:32)gw23 schrieb:(10.07.2023, 16:17)NDSREF12345 schrieb: In Nds waren übrigens alle Durchsuchungen mit Einverständnis des B erfolgt und alle Beschlagnahmen etc. waren von B sogar "genehmigt". Der Verteidiger des B hat nicht widersprochen o.ä, sondern sich nur sehr lang zum Eigentum am Ausweis und zur Verjährung ausgelassen.
In NRW stand im Vermerk der Polizei sowas wie "B hat keine Einwände gegen die Durchsuchung erhoben". Ich sagte dazu, dass nur ausdrückl. Einverständnis reicht.
Sodann die Eilkompetenz der Polizei abgelehnt.
Dann die RM einer doppelfunktionalen Maßnahme nach PolG bejaht. Wollte hilfsgutachterlich noch die RM des hypothetischen Ersatzeingriffs prüfen, aber leider vergessen.
Ich habe das so geprüft:
1. Durchsuchung, 102 - Voraussetzungen (+)
2. Richtervorbehalt
- Notwendig, weil keine ausdrückliche Genehmigung (+)
- aber Gefahr in Verzug? Nicht, wenn rechtmäßig vorläufig festgenommen nach 127 II StPO, weil dann keine Beweisverweitelung droht.
- 127 II StPO (+)
—> Kein Gefahr in Verzug iRd 105 StPO
3. Beweiserhebungsverbot (+)
4. BVV? Abwägungslehre - Hypothetische Alternative Erlangung durch abwarten auf gerichtliche Anordnung (+)
5. Erg.: Kein BVV
Bin mir aber sehr unsicher.
10.07.2023, 16:46
10.07.2023, 16:50
In Kassel war Feueralarm... nach einem Protest bekam man aber 20 Minuten Schreibzeitverlängerung Neben den 10 Minuten die man wegen des falschen Bearbeitervermerks bekommen hatte.
Ich habe das HSOG auch geprüft und habe eine Verwertbarkeit angenommen, weil hier keine Willkür vorlag, dass die keinen Richter angerufen haben.
in HE hätte man wohl aber darauf eingehen müssen, dass der B zur Zeit der 1. Tat also im Jahre 2018 noch Heranwachsender war...
Ich weiß aber nicht, warum man hier ein Ruhen hätte annehmen sollen. Finde alles nicht einschlägig. § 274 war mE jedenfalls nicht verjährt, weil die Tat ja erst beendet war, als sie ihm den Perso angenommen haben
Ich habe das HSOG auch geprüft und habe eine Verwertbarkeit angenommen, weil hier keine Willkür vorlag, dass die keinen Richter angerufen haben.
in HE hätte man wohl aber darauf eingehen müssen, dass der B zur Zeit der 1. Tat also im Jahre 2018 noch Heranwachsender war...
Ich weiß aber nicht, warum man hier ein Ruhen hätte annehmen sollen. Finde alles nicht einschlägig. § 274 war mE jedenfalls nicht verjährt, weil die Tat ja erst beendet war, als sie ihm den Perso angenommen haben
10.07.2023, 17:08
Woher nehmt ihr bei § 274 StGB denn die Absicht einen Nachteil zuzufügen? Ich meine er hat das Ding erst mal nur mitgehen lassen. Entwickelt ihr das aus der Ausweispflicht nach § 1 I PAuswG? Falls ja, kennt der B die überhaupt?
Wegen der Verjährung, es verjährt wohl nach § 78 III Nr. 4 StGB und wird dann noch rechtzeitig unterbrochen. Habe ich aber auch nicht gesehen. Nr. 4 ist einfach beschissen formuliert.
Wegen der Verjährung, es verjährt wohl nach § 78 III Nr. 4 StGB und wird dann noch rechtzeitig unterbrochen. Habe ich aber auch nicht gesehen. Nr. 4 ist einfach beschissen formuliert.
10.07.2023, 17:21
(10.07.2023, 17:08)Hess654 schrieb: Woher nehmt ihr bei § 274 StGB denn die Absicht einen Nachteil zuzufügen? Ich meine er hat das Ding erst mal nur mitgehen lassen. Entwickelt ihr das aus der Ausweispflicht nach § 1 I PAuswG? Falls ja, kennt der B die überhaupt?
Wegen der Verjährung, es verjährt wohl nach § 78 III Nr. 4 StGB und wird dann noch rechtzeitig unterbrochen. Habe ich aber auch nicht gesehen. Nr. 4 ist einfach beschissen formuliert.
Ich hab es so gemacht: Nachteilszufügungsabsicht heißt ja sicheres Wissen, dass der Nachteil darin besteht, dass mit der Urkunde der Beweis nicht mehr geführt werden kann. Und da habe ich argumentiert, dass dieses sichere Wissen vorgelegen haben muss, weil der BES wusste, dass das Opfer ohne den Ausweis seiner Verpflichtung aus dem PassG, sich mit dem Ausweis zu identifizieren, nicht mehr Nachkommen und deshalb den Beweis mit dem Ausweis nicht mehr führen kann
10.07.2023, 17:31
(10.07.2023, 17:08)Hess654 schrieb: Woher nehmt ihr bei § 274 StGB denn die Absicht einen Nachteil zuzufügen? Ich meine er hat das Ding erst mal nur mitgehen lassen. Entwickelt ihr das aus der Ausweispflicht nach § 1 I PAuswG? Falls ja, kennt der B die überhaupt?
Ich habe sie auch abgelehnt... Dafür stand in Sachverhalt nichts..
Wegen der Verjährung, es verjährt wohl nach § 78 III Nr. 4 StGB und wird dann noch rechtzeitig unterbrochen. Habe ich aber auch nicht gesehen. Nr. 4 ist einfach beschissen formuliert.
10.07.2023, 17:36
Revision oder Urteil oder Revisionsurteil - was denkt ihr für morgen? Gibt ja die Fraktion "Im Juli läuft Urteil".