14.11.2019, 17:45
War in Hessen ein normaler Wiedereinsetzungsantrag der vom Bevollmächtigten für seinen Mandanten gestellt wurde, wenn ich mich nicht ganz vertan habe.
Habe den in der Statthaftigkeit bzw. Offensichtliche Unzulässigkeit der Hauptsache geprüft und durchgehen lassen. Antragsteller könne sich auf Schreiben des Landrats verlassen „Widerspruch“, Nachforderung von Unterlagen etc. Deshalb trotz Belehrung kein Verschulden.
Hindernis bei 60 VwGO dann mit Besuch beim Anwalt weggefallen und zwei Wochenfrist durch Antrag gewahrt.
Habe den in der Statthaftigkeit bzw. Offensichtliche Unzulässigkeit der Hauptsache geprüft und durchgehen lassen. Antragsteller könne sich auf Schreiben des Landrats verlassen „Widerspruch“, Nachforderung von Unterlagen etc. Deshalb trotz Belehrung kein Verschulden.
Hindernis bei 60 VwGO dann mit Besuch beim Anwalt weggefallen und zwei Wochenfrist durch Antrag gewahrt.
14.11.2019, 17:46
Im Kopp/Schenke stand dazu drin (bei 123 VwGO), dass 123 statthaft ist, bei Einlegung vor oder während HV. Grundsätzlich nicht, wenn VA bestandskräftig, aber Ausnahme, falls Wiedereinsetzung in Betracht kommt.
Darauf habe ich abgestellt und habe geprüft, ob Wiedereinsetzung im HV „in Betracht kommt“...
Darauf habe ich abgestellt und habe geprüft, ob Wiedereinsetzung im HV „in Betracht kommt“...
14.11.2019, 17:47
(14.11.2019, 17:46)Dumm schrieb: Im Kopp/Schenke stand dazu drin (bei 123 VwGO), dass 123 statthaft ist, bei Einlegung vor oder während HV. Grundsätzlich nicht, wenn VA bestandskräftig, aber Ausnahme, falls Wiedereinsetzung in Betracht kommt.
Darauf habe ich abgestellt und habe geprüft, ob Wiedereinsetzung im HV „in Betracht kommt“...
habe ich exakt genauso gemacht!
14.11.2019, 17:51
Aber Wiedereinsetzung in Klagenfrist oder ? Weil Widerspruch war unstatthaft nach 68 vwgo und dann Beginn klagefrist nach 74 s. 2 vwgo ? Oder wie habt ihr das mit dem
Unstatthaft behandelt?
Unstatthaft behandelt?
14.11.2019, 17:53
Ne, weil ansonsten schon der Antrag nach 123 unstatthaft wäre, wenn VA bestandskräftig, deshalb musste das in der Statthaftigkeit geprüft werden
14.11.2019, 17:56
Ne, so meinte ich das nicht. 123 hat keine Frist. Ich habe das im RS Bedürfnis aber es ging um Wiedereinsetzung in klagefrist oder ?
14.11.2019, 18:00
Genau, 123 keine Frist, grds. vor und während HV.
Im HV ging es um wiedereinsetzung in die Klagefrist, da diese ja gerade „versäumt wurde“.
Im HV ging es um wiedereinsetzung in die Klagefrist, da diese ja gerade „versäumt wurde“.
14.11.2019, 18:02
Wo habt ihr analog 92 geprüft? War ja auch auf die Klage bezogen?
14.11.2019, 18:07
Was ist eure AGL ? Und wie ausführlich habt ihr Grundrechte geprüft?
14.11.2019, 18:19
(14.11.2019, 18:02)Niha schrieb: Wo habt ihr analog 92 geprüft? War ja auch auf die Klage bezogen?
Was meinst du damit?
AGL war bei mir 46 StVO, hier kurz meine Lösung (Grob und wahrscheinlich falsch, da kein Plan gehabt)
Zulässigkeit
- Rechtsweg +
- Statthaftigkeit; P- Kommt Wiedereinsetzung in Betracht? i.E. +
- RSB +
Begründetheit
Anordung als RegelungsAO
AnordnungsAS= § 46 StVO
- Grds. nur Ausnahme wegen gesundheitlichen Aspekten, daher grundsätzlich - (hier dann Ausführungen zu unterlassenem Nachweis etc.)
- Aber grundrechtliche Relevanz durch Religionsfreiheit (Aufführen der Argumente), daher grundsätzliche Berührtheit +, aber praktische Konkordanz wegen Betroffenheit der anderen Rechtsgüter (hier u.a. körperliche Unversehrtheit, Handlungsfreiheit); hier dann Argumente aufführen wie Unfallopfer müssen mit ansehen, Schockschäden, sind ja auch gefordert zu helfen im Falle eines Unfalles etc.
- Sodann Abwägung blablabla und zugunsten der überwiegenden Rechtsgüter Dritter entschieden
- Dann noch ausgeführt, dass dem auch nicht entgegensteht, dass der A-Steller hier erwähnt, vorbringen zu 1. seine Familie 2. öffentliche Verkehrsmittel...wiederrum abgewogen und Antrag abgelehnt, da AnordnungsAS - !
Wie gesagt, bin absolut kein Öffrechtler.