13.01.2018, 15:06
(13.01.2018, 11:12)Gast Hessen schrieb:(12.01.2018, 22:59)A2katb schrieb: Hab notwendige Verteidigung nach § 140 II (Schwere der Tat angenommen). Er hat ja die 9 Monate nur bekommen, weil er am Ende noch von der Schadenswiedergutmachung erzählt hat. Ansonsten wäre er aus dem Regelstrafrahmen bestraft worden und deshalb war wohl objektiv eine Freiheitsstrafe von min. 1 Jahr zu erwarten. Deshalb war dann auch das Fehlen des Wahlverteidigers revisibel.
Guter Punkt. Die Generalklausel aus 140 Abs. 2 habe ich übersehen/vergessen. Demnach könnte wohl die 5minütige Abwesenheit tatsächlich ein Revisionsgrund gewesen sein, da die Anwesenheit des Verteidigers in 140 Abs. 2 angeordnet war.
Schönes Wochenende wünsche ich noch!
Hat er in NRW Freiheitsstrafe bekommen?? In Hessen war es doch nur ne Geldstrafe.. und der Hinweis auf 46a stgb im bearbeitervermerk ist mir auch nicht aufgefallen :o
14.01.2018, 11:51
(13.01.2018, 14:00)Gast schrieb: Was lief denn am Freitag in Niedersachsen?
Kurz gesagt:
Zulässigkeit eines Widerspruchs (Zustellungs- und Fristproblem) und unabhängig davon Gutachten und (ggf.) Bescheid zu einer Bauordnungsverfügung (Nutzungsuntersagung einer Hundepension nach § 79 NBauO wegen Verstoßes gegen § 34 BauGB).
14.01.2018, 12:46
Letzte Tipps für die ÖR-Klausuren?

14.01.2018, 13:53
Ich hoffe keine kommunalen Streitigkeiten
Dann hätte ich auch nach dem lesen des SV frei da ich direkt abgeben könnte
Dann hätte ich auch nach dem lesen des SV frei da ich direkt abgeben könnte
15.01.2018, 16:04
15.01.2018, 16:30
Wobei das nur ein Teil war...hat jemand vielleicht eine Lösung?
Ich habe den ersten Antrag abgelehnt.
Es bestand eine Genehmigungspflicht. Ein Antrag war nicht gestellt für diese Art von Nutzung. Formelle Illegalität( +), materiell auch (+) da nicht genehmigungsfähig im Wohngebiet.
Der zweite hatte bei mir Erfolg, da ein Zwangsmittel nur gegen den Typen, aber nicht gegen die GmbH erging. Das fand ich aber falsch, da die GmbH ja der Zustandsstörer ist...hatte im Hinterkopf dass es jedenfalls bei der Vollstreckung nicht mehr hinhaut, wenn gegen den falschen festgesetzt wird
Ich habe den ersten Antrag abgelehnt.
Es bestand eine Genehmigungspflicht. Ein Antrag war nicht gestellt für diese Art von Nutzung. Formelle Illegalität( +), materiell auch (+) da nicht genehmigungsfähig im Wohngebiet.
Der zweite hatte bei mir Erfolg, da ein Zwangsmittel nur gegen den Typen, aber nicht gegen die GmbH erging. Das fand ich aber falsch, da die GmbH ja der Zustandsstörer ist...hatte im Hinterkopf dass es jedenfalls bei der Vollstreckung nicht mehr hinhaut, wenn gegen den falschen festgesetzt wird
15.01.2018, 16:32
Ich habe es nur überflogen aber ich glaube das es auch in NRW lief
Wir hatten auch irgendwas mit Wettbüro und Zwangsgeld
War auf jeden Fall nicht gut...
Wir hatten auch irgendwas mit Wettbüro und Zwangsgeld
War auf jeden Fall nicht gut...
15.01.2018, 16:34
(15.01.2018, 16:30)Max Hessen schrieb: Wobei das nur ein Teil war...hat jemand vielleicht eine Lösung?
Ich habe den ersten Antrag abgelehnt.
Es bestand eine Genehmigungspflicht. Ein Antrag war nicht gestellt für diese Art von Nutzung. Formelle Illegalität( +), materiell auch (+) da nicht genehmigungsfähig im Wohngebiet.
Der zweite hatte bei mir Erfolg, da ein Zwangsmittel nur gegen den Typen, aber nicht gegen die GmbH erging. Das fand ich aber falsch, da die GmbH ja der Zustandsstörer ist...hatte im Hinterkopf dass es jedenfalls bei der Vollstreckung nicht mehr hinhaut, wenn gegen den falschen festgesetzt wird
Hab beide abgelehnt aber nur weil ich keine Zeit mehr hatte und keinen Plan
15.01.2018, 16:44
Mir hat die Begründung der Anordnung zur sofortigen Vollziehung nicht gereicht. Da stand ja im Grunde nur drin, dass er Vorteile hat, obwohl die Nutzung rechtswidrig war. Ich habe geschrieben, dass dies für die Nutzungsuntersagung reicht, die Begründung der sofortigen Vollziehung aber weiter gehen müsse. Deswegen war der Antrag bei mir teilweise erfolgreich. Glaube aber selbst nicht mehr dran
15.01.2018, 16:52
(15.01.2018, 16:44)Gast schrieb: Mir hat die Begründung der Anordnung zur sofortigen Vollziehung nicht gereicht. Da stand ja im Grunde nur drin, dass er Vorteile hat, obwohl die Nutzung rechtswidrig war. Ich habe geschrieben, dass dies für die Nutzungsuntersagung reicht, die Begründung der sofortigen Vollziehung aber weiter gehen müsse. Deswegen war der Antrag bei mir teilweise erfolgreich. Glaube aber selbst nicht mehr dran
Ich glaube dass das auch eigentlich Sinn macht aber ich wusste nicht mehr wie dann den Tenor am besten formuliere so war es dann einfacher :s