11.01.2016, 22:36
Stimmt- Hab ich auch geprüft 244 abs 1 Nr 1 a beisichführen- aber in dubio pro reo abgelehnt, weil sie ja nur die Tasche offensichtlich dabei hatte und keiner sagen kann, dass sie tatsächlich ein Pfefferspray dabei hatte (aber das war der Grund, warum ich das bes. öffentliche Interesse bejaht hatte- damit ich das prüfen konnte)
11.01.2016, 22:39
(11.01.2016, 22:31)ÖR_love schrieb: oje... jetzt wo du es sagst, durchaus möglich.
Wobei ich nicht weiß, ob das wirklich ausreicht. Der Nick hat doch nur gesagt, dass sie das immer dabei habe. Oder gabs da noch andere Anhaltspunkte?
Der Kumpel von dem Nick bzw ihr Ex konnten es bestätigen, zwei Zeugen.
Dass sie es immer dabei hat und damit prahlt wirft wohl die Frage auf ob ein Bewusstsein des "mit sich führens" beim Diebstahl vorhanden war.
12.01.2016, 15:42
Ich hab [undefined=undefined]hinrechenden Tatverdacht[/undefined] bzgl des Beisichführens des Pfeffersprays angenommen, alleine schon um der Definition des bes. öffentlichen Interessen iRv § 248 a zu entgehen. Die kannte ich nämlich nicht und die steht auch nicht in der RistBV....
Der StA muss sich aber auch nicht absolut sicher sein, dass die Frau das Zeug dabei hatte, um es anzuklagen. Hinreichender Tatverdacht denke ich war zumindest vertretbar.
§ 164 Abs. 2 StGB geht doch auch nur ggü einer Behörde, oder?
Heute lief in NRW eine Revisionsklausur. Schwerpunkt lag wohl auf dem materiell rechtlichen Teil. Verstöße gegen formelles Recht habe ich nur 3 geprüft.
§ 265 stpo bzgl mehrer Delikte,
§§ 252, 52 Stpo für einen Onkel des Angeklagten
und die § 243 Abs. 3, Anklageschrift wurde nicht verlesen.
Ansonsten war Diebstahl mit Waffen an "Liebesschlössern" an einer Brücke, Notwehr, gef. Körperverletzung, Beleidigung, Betrug, untauglicher Versuch und Sachbeschädigugn zu prüfen
Der StA muss sich aber auch nicht absolut sicher sein, dass die Frau das Zeug dabei hatte, um es anzuklagen. Hinreichender Tatverdacht denke ich war zumindest vertretbar.
§ 164 Abs. 2 StGB geht doch auch nur ggü einer Behörde, oder?
Heute lief in NRW eine Revisionsklausur. Schwerpunkt lag wohl auf dem materiell rechtlichen Teil. Verstöße gegen formelles Recht habe ich nur 3 geprüft.
§ 265 stpo bzgl mehrer Delikte,
§§ 252, 52 Stpo für einen Onkel des Angeklagten
und die § 243 Abs. 3, Anklageschrift wurde nicht verlesen.
Ansonsten war Diebstahl mit Waffen an "Liebesschlössern" an einer Brücke, Notwehr, gef. Körperverletzung, Beleidigung, Betrug, untauglicher Versuch und Sachbeschädigugn zu prüfen
12.01.2016, 16:02
Genau... Und ein Fristenproblem bzgl der revisionsvegründung war noch drin.
Außerdem hab ich noch den 268 StGB geprüft
Bzgl 164 abs 2 (gestern) gilt: oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen ...
Darauf habe ich es einfach mal gestützt
Außerdem hab ich noch den 268 StGB geprüft
Bzgl 164 abs 2 (gestern) gilt: oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen ...
Darauf habe ich es einfach mal gestützt
12.01.2016, 16:15
Kurze Verständnisfrage:
Wieso prüft ihr weiter Strafbarkeiten, noch dazu schwerere?!
Es gilt doch das Verbot der Reformatio in peius, da prüft man doch nicht mehr als verurteilt und festgestellt wurde, oder habe ich da etwas falsch gelernt?
Wieso prüft ihr weiter Strafbarkeiten, noch dazu schwerere?!
Es gilt doch das Verbot der Reformatio in peius, da prüft man doch nicht mehr als verurteilt und festgestellt wurde, oder habe ich da etwas falsch gelernt?
12.01.2016, 16:18
Bei uns war vorm Jugendgericht angeklagt, obwohl Täter 31 Jahre alt.
Zudem nicht zulässige Verlesung einer damaligen Zeugenvernehmung.
Problem wegen 266 StPO beim Betrug, nur rechtlicher Hinweise erfolgt, aber andere prozessuale Tat.
Zudem nicht zulässige Verlesung einer damaligen Zeugenvernehmung.
Problem wegen 266 StPO beim Betrug, nur rechtlicher Hinweise erfolgt, aber andere prozessuale Tat.
12.01.2016, 16:22
Also soweit ich mich erinnere (kann auch falsch sein) muss man auch gucken ob die Feststellungen weitere Verurteilungen gestützt hätte...
Habe dann im Rahmen der Zweckmäßigkeit aber auch gesagt: 358 II StPO nicht zu Lasten des mandanten
Habe dann im Rahmen der Zweckmäßigkeit aber auch gesagt: 358 II StPO nicht zu Lasten des mandanten
12.01.2016, 16:23
Für die Zweckmäßigkeit? Bin mir da auch unsicher. Könnte ja sein, dass schwerere Straftaten übersehen wurden und man deshalb das Urteil lieber so bestehen lässt und keine Revision einlegt.
12.01.2016, 16:44
Also materiell-rechtlich war ja in jedem Fall umfassend zu würdigen laut Bearbeitervermerk und demnach auch schwerere Delikte zu prüfen. Dann konnte man in der Zweckmäßigkeit immer noch 358 II StPO ansprechen..
12.01.2016, 17:01
Bin mir nicht sicher ob bei einer rev Klausur der Schwerpunkt denklogisch im materiell rechtlichen liegen kann. Mal ganz ungeachtet dessen dass man als Anwalt nicht mal substanziiert bei Sachrüge Vortragen muss, ganz im Ggs zur Verf.rüge.