10.02.2020, 18:19
Wieso den 255,253 durchgehen lassen? Bereicherungsabsicht war doch nicht der Fall??
10.02.2020, 18:21
10.02.2020, 18:27
Also entweder ich kann kein Strafrecht oder ich übersehen was egal ob Versuch oder vollendung. Egal ob Raub geht oder nicht. Es bedarf einer bereicherungsabsicht die hier ja nicht vorlag weil er das Handy weder behalten noch verkaufen noch sonst was damit wollte?
10.02.2020, 18:37
(10.02.2020, 18:21)Gast schrieb:(10.02.2020, 18:19)Nrw21 schrieb: Wieso den 255,253 durchgehen lassen? Bereicherungsabsicht war doch nicht der Fall??
Ferner nach BGH äußeres Erscheinungsbild maßgeblich: hier Wegnahme, daher wenn dann 249/250, ggf versucht
"Bereicherungsabsicht liegt vor, wenn der Täter für sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil erlangen will. Unerheblich ist dabei, ob dies das eigentliche Motiv des Täters ist, oder ob die Vorteilserlangung sich nur als notwendiges Zwischenziel zu einem anderen Zweck erweist."
Das hab ich in meiner Lösung angenommen...
Zur Tathandlung gilt nach der Rspr. meines Erachtens, dass in jedem Raub auch zugleich eine räuberische Erpressung liegt und lediglich die Unterscheidung nach dem äußeren Erscheinungsbild getroffen wird. Wenn ein Raub also aus anderen Gründen scheitert, ist man immer in der Duldung des § 253 / 255. Kann mich aber auch irren...
10.02.2020, 18:46
(10.02.2020, 18:37)Gast schrieb:(10.02.2020, 18:21)Gast schrieb:(10.02.2020, 18:19)Nrw21 schrieb: Wieso den 255,253 durchgehen lassen? Bereicherungsabsicht war doch nicht der Fall??
Ferner nach BGH äußeres Erscheinungsbild maßgeblich: hier Wegnahme, daher wenn dann 249/250, ggf versucht
"Bereicherungsabsicht liegt vor, wenn der Täter für sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil erlangen will. Unerheblich ist dabei, ob dies das eigentliche Motiv des Täters ist, oder ob die Vorteilserlangung sich nur als notwendiges Zwischenziel zu einem anderen Zweck erweist."
Das hab ich in meiner Lösung angenommen...
Zur Tathandlung gilt nach der Rspr. meines Erachtens, dass in jedem Raub auch zugleich eine räuberische Erpressung liegt und lediglich die Unterscheidung nach dem äußeren Erscheinungsbild getroffen wird. Wenn ein Raub also aus anderen Gründen scheitert, ist man immer in der Duldung des § 253 / 255. Kann mich aber auch irren...
Dito.
10.02.2020, 18:46
Vollendung mangels Zueignungsabsicht verneint, aber dann Versuch angenommen? Wie das?
10.02.2020, 18:47
(10.02.2020, 18:46)Gast schrieb:(10.02.2020, 18:37)Gast schrieb:(10.02.2020, 18:21)Gast schrieb:(10.02.2020, 18:19)Nrw21 schrieb: Wieso den 255,253 durchgehen lassen? Bereicherungsabsicht war doch nicht der Fall??
Ferner nach BGH äußeres Erscheinungsbild maßgeblich: hier Wegnahme, daher wenn dann 249/250, ggf versucht
"Bereicherungsabsicht liegt vor, wenn der Täter für sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil erlangen will. Unerheblich ist dabei, ob dies das eigentliche Motiv des Täters ist, oder ob die Vorteilserlangung sich nur als notwendiges Zwischenziel zu einem anderen Zweck erweist."
Das hab ich in meiner Lösung angenommen...
Zur Tathandlung gilt nach der Rspr. meines Erachtens, dass in jedem Raub auch zugleich eine räuberische Erpressung liegt und lediglich die Unterscheidung nach dem äußeren Erscheinungsbild getroffen wird. Wenn ein Raub also aus anderen Gründen scheitert, ist man immer in der Duldung des § 253 / 255. Kann mich aber auch irren...
Dito.
Heißt § 253 bejaht? :D
10.02.2020, 18:56
10.02.2020, 19:36
Ja okay aber worin soll den diese Bereicherung liegen - wenn auch auch nur als Zwischenziel- er hat das Handy nicht einmal benutzt oder so, worin genau ist jetzt die Bereicherung zu sehen? Irgendwie stehe ich auf'm Schlauch
10.02.2020, 20:12
Besitz? Ist aE doch gleich, es geht allein um die (problematische) Bereicherungsabsicht