06.12.2016, 16:48
(06.12.2016, 16:42)NRW schrieb: Der Zeuge des Mandanten könnte in dem Prozess eigentlich nur bekunden, dass die Klägerin gut Fahrrad fahren konnte. Daher war m.E. ausführlich zu erläutern, ob man unter diesen Umständen überhaupt eine VSP des Beklagten annehmen sollte. Zweckmäßig dürfte es sein, Beweis anzubieten, dass die Klägerin die Gefahren selber kannte und auch grundsätzlich kontrollieren konnte.
Die Gutachterkosten dürften zudem nicht erforderlich gewesen sein, da das Fahrrad ja in natura repariert wurde und m.E. komplett unklar geblieben ist, was und warum er denn (für 375€ bei einem 800€-Fahrrad) irgendwas begutachtet hat.
Das Fahrrad konnte die Klägerin zudem zumindest während sie im Krankenhaus war nichtmal hypothetisch nutzen, so dass sie Nutzungsausfallschaden nur für 6 Tage verlangen kann.
In BW gabs aber keinen Zeugen oder hab ich was übersehen?
06.12.2016, 16:52
In NRW hat der Mandant im Gespräch einen Bekannten (mit Anschrift) erwähnt, der mit der Klägerin und dem Beklagten zuvor schonmal Fahrrad-Touren unternommen hat und - ebenso wie der Beklagte - von den Fähigkeiten der Klägerin beeindruckt war. Daher -> Zukünftiger Zeuge des Beklagten
06.12.2016, 21:42
hat jemand bedarf, seine TH lösung für heute mal zum besten zu geben?
ich fand heute angenehm, fast ZU angenehm mit der angst im nacken, irgendwas elementares vergessen zu haben.
ich fand heute angenehm, fast ZU angenehm mit der angst im nacken, irgendwas elementares vergessen zu haben.
06.12.2016, 23:33
Was kam denn heute in Thüringen dran?
07.12.2016, 01:28
haftung aus einem sportunfall zwischen kumpels, die gemeinsam den tennisplatz gemietet haben.
mandant war der beklagte, der privathaftpflicht versichert war.
SV war an sich relativ unstreitig.
ging primär um die frage, anspruch ja oder nein bei regelkonformem spielen.
dann regressansprüche gegen die HPV -> streitverkündung?
die versicherung hat noch nen vergleich vorgeschlagen, bei nichtbestehen dennoch 25 % aus kulanz anzubieten.
joaaaaa..
mandant war der beklagte, der privathaftpflicht versichert war.
SV war an sich relativ unstreitig.
ging primär um die frage, anspruch ja oder nein bei regelkonformem spielen.
dann regressansprüche gegen die HPV -> streitverkündung?
die versicherung hat noch nen vergleich vorgeschlagen, bei nichtbestehen dennoch 25 % aus kulanz anzubieten.
joaaaaa..
07.12.2016, 10:37
(06.12.2016, 15:51)Gast BW schrieb: Hab noch Streitverkündung an die Privathaftpflicht und Antrag auf einstweilige Einstellung der ZV.
An die streitverkündung habe ich zwar noch gedacht, mich aber dagegen entschieden, weil ich mir unsicher war, ob das wirklich als “antrag“ zählt?
Einstweilige einstellung der zv total vergessen :dodgy:
07.12.2016, 10:41
(06.12.2016, 16:42)NRW schrieb: Das Fahrrad konnte die Klägerin zudem zumindest während sie im Krankenhaus war nichtmal hypothetisch nutzen, so dass sie Nutzungsausfallschaden nur für 6 Tage verlangen kann.Wie begründest du denn überhaupt einen anspruch auf nutzungsausfall bei einem fahrrad? Finde das fast unmöglich bei einer minderjährigen, die bei ihren eltern wohnt und ihr fahrrad daher nicht für den weg zur arbeit braucht. Da gibt es ja schon enge voraussetzung bei einem pkw und der ist schließlich deutlich wichtiger als ein fahrrad.
07.12.2016, 11:22
(07.12.2016, 10:41)Gast schrieb:(06.12.2016, 16:42)NRW schrieb: Das Fahrrad konnte die Klägerin zudem zumindest während sie im Krankenhaus war nichtmal hypothetisch nutzen, so dass sie Nutzungsausfallschaden nur für 6 Tage verlangen kann.Wie begründest du denn überhaupt einen anspruch auf nutzungsausfall bei einem fahrrad? Finde das fast unmöglich bei einer minderjährigen, die bei ihren eltern wohnt und ihr fahrrad daher nicht für den weg zur arbeit braucht. Da gibt es ja schon enge voraussetzung bei einem pkw und der ist schließlich deutlich wichtiger als ein fahrrad.
Palandt sagt: Fahrrad +. Also musste man sich irgendwas ausdenken.
Ich hab geschrieben, dass es für ne Minderjährige und deren Mobilität wichtig ist, etc.
07.12.2016, 12:44
Mit ausführlicher Begründung war sicherlich auch eine Ablehnung dem Grunde nach möglich. Allerdings wäre man dann nur hilfsweise zu der Besonderheit gekommen, dass die Klägerin ja zeitweise im Krankenhaus war und das Fahrrad eh nicht hätte nutzen können.
07.12.2016, 13:19
(07.12.2016, 01:28)Gast schrieb: haftung aus einem sportunfall zwischen kumpels, die gemeinsam den tennisplatz gemietet haben.
mandant war der beklagte, der privathaftpflicht versichert war.
SV war an sich relativ unstreitig.
ging primär um die frage, anspruch ja oder nein bei regelkonformem spielen.
dann regressansprüche gegen die HPV -> streitverkündung?
die versicherung hat noch nen vergleich vorgeschlagen, bei nichtbestehen dennoch 25 % aus kulanz anzubieten.
joaaaaa..
War aber nicht der Fall der beim GPA dieses Jahr im April gelaufen ist wo er den Tennisball aufs Auge bekommen hat und dann einen Großteil seiner Sehkraft verloren hat??