15.03.2016, 16:34
Lief genauso in Berlin
15.03.2016, 16:36
In ffm auch. Hat jmd das Urteil dazu?
15.03.2016, 16:46
Also die heutige klausur kann man schwer als eine revisionsklausur beschreiben.
Fast nur materielles recht und dann noch computerbetrug. Ich frag mich was das soll, gestern betrug heute computerbetrug. Wie fieß können die denn noch sein.
Was ist das für eine kampagne?
Fast nur materielles recht und dann noch computerbetrug. Ich frag mich was das soll, gestern betrug heute computerbetrug. Wie fieß können die denn noch sein.
Was ist das für eine kampagne?
15.03.2016, 17:24
werfe meine Lösung mal ein:
Revision Zulässig und Begründet
Zulässigkeit: Revision erst am 15.03. eingelegt, einlegungsfrist aber am 08.03. abgelaufen. Aber am 02.03 bereits Berufung eingelegt. Rechtsmittel darf grundsätzlich gewechselt werden, auf Revision solange bis die Revisionsbegründungsfrist abgelaufen ist. Diese läuft erst am 15.04. ab.
Begründetheit:
Verfahrenshindernis: fehlerhafter Eröffnungsbeschluss
Gericht hat die Anklage ohne Änderung zugleassen obwohl wie sich aus dem Protokoll ergibt, dass sich "offensichtlich aus dem Anklageschriftsatz ergibt", dass die StA einen Fehler gemacht habe und nicht 263, sondern 263a meine.
ALso anderer Gesichtspunkt von Anfang an gegeben.
Dennoch kein Verfahrenshindernis, weil dieser Mangel durch Hinweis in der Hauptverhandlung geheilt wurde.
Verfahrensverstoß:
337, 265 I: weil dieser Hinweis erstens zu unbestimmt war, das Gericht hätte hier die Tatsachen nennen müssen, aus denen sich die andere rechtliche Würdigung ergibt. Außerdem viel zu spät den Hinweis ersteilt.
Wenn sich der Fehler bereits aus dem Anklageschriftsatz ergibt, dann hätte der Hinweis wenn nicht im Rahmen des Eröffnungsbeschlusses auf jeden Fall direkt zu Beginn der Hauptverhandlung erteilt werden müssen, um dem ANgeklagten effekte Verteidigung zu ermöglichen. Hier jedoch erst nach Schluss der Beweisaufnahme.
Beruhen (+)
337, 244 II (-) zwar hat das Gericht es tatsächlich fälschlicherweise unterlassen, hier aufzuklären, ob der Angeklagte am Automaten seiner Bank oder an einem fremden Automaten Geld abgehoben hat. Allerdings gab es kein Beweisantrag, es liegt demnach kein Verfahrensverstoß vor sondern fehleherhafte Anwendung des Rechts
--> Aufklärungsrüge wegen sachlichrechtlicher Verletzung
Sachlichtrechliche Verletzung
Aufklärungsrüge (+) wegen der Möglichkeit des § 266b
Darstellungsrüge (+) Urteilsgründe schon nicht logisch. Einerseits wird das System der verzögerten Buchung als Sinn und Zweck des Vorgangs bezeichnet, dann wird behauptet, der Angeklagte habe diesen "Fehler" im System ausgenutzt. Entweder Fehler oder Sinn und Zweck.
Dann schön die materiellrechtliche Prüfung:
wegen der ersten Abhebung am Schalter scheidet § 263a in allen Varianten aus. Dass er gegenüber einer natürlichen Person das Geld herausbekommt schadet zwar nicht, weil die Person sozusagen nur zwischengeschaltet ist und nicht selbständig eine Prüfung des Sachverhalts vornimmt. In Betracht kommt aber generell nur Var. 4, weil der Angeklagte in erster Linie die Wartezeit bis zur Buchung zu seinen Gunsten ausnutzt. Zwar entspricht diese Art der Nutzung nicht dem WIllen des Anbieters, allerdings ist dieser "Fehler" systemimmanent und daher dem Anbieter bekannt. Dann mangelt es aber an einem Täuschungsäquivalent.
Hinsichtlich der 2. Abhebung am Automaten kommt nur Var. 3 in Betracht.
Hier Auslegung des Merkmals "unbefugt" als Täuschungsäquivaltens Verhalten des Täters. Durch die Auszahlung überzieht der Angeklagte jedoch nur die Grenzen im Innenverhältnis zur Bank, eine Täuschung liegt gerade nicht vor und läge auch nicht bei einer natürlichen Person vor.
Außerdem würde ansonsten § 266b leerlaufen.
Daher Prüfung noch § 266b (-)
Ist nur einschlägig, wenn die Karte zur Abhebung als Garantie fungiert. Das tut sie aber nur an fremden Bankautomaten, an Automaten der ausstellenden Bank ist sie nur Zugangsschlüssel.
Da nicht aufgeklärt wurde, an welchem Automaten das Geld abgehoben wurde, scheidet § 266b auch aus.
Ich glaube die Strafrechtsklausuren kamen alle aus Hessen :p
Revision Zulässig und Begründet
Zulässigkeit: Revision erst am 15.03. eingelegt, einlegungsfrist aber am 08.03. abgelaufen. Aber am 02.03 bereits Berufung eingelegt. Rechtsmittel darf grundsätzlich gewechselt werden, auf Revision solange bis die Revisionsbegründungsfrist abgelaufen ist. Diese läuft erst am 15.04. ab.
Begründetheit:
Verfahrenshindernis: fehlerhafter Eröffnungsbeschluss
Gericht hat die Anklage ohne Änderung zugleassen obwohl wie sich aus dem Protokoll ergibt, dass sich "offensichtlich aus dem Anklageschriftsatz ergibt", dass die StA einen Fehler gemacht habe und nicht 263, sondern 263a meine.
ALso anderer Gesichtspunkt von Anfang an gegeben.
Dennoch kein Verfahrenshindernis, weil dieser Mangel durch Hinweis in der Hauptverhandlung geheilt wurde.
Verfahrensverstoß:
337, 265 I: weil dieser Hinweis erstens zu unbestimmt war, das Gericht hätte hier die Tatsachen nennen müssen, aus denen sich die andere rechtliche Würdigung ergibt. Außerdem viel zu spät den Hinweis ersteilt.
Wenn sich der Fehler bereits aus dem Anklageschriftsatz ergibt, dann hätte der Hinweis wenn nicht im Rahmen des Eröffnungsbeschlusses auf jeden Fall direkt zu Beginn der Hauptverhandlung erteilt werden müssen, um dem ANgeklagten effekte Verteidigung zu ermöglichen. Hier jedoch erst nach Schluss der Beweisaufnahme.
Beruhen (+)
337, 244 II (-) zwar hat das Gericht es tatsächlich fälschlicherweise unterlassen, hier aufzuklären, ob der Angeklagte am Automaten seiner Bank oder an einem fremden Automaten Geld abgehoben hat. Allerdings gab es kein Beweisantrag, es liegt demnach kein Verfahrensverstoß vor sondern fehleherhafte Anwendung des Rechts
--> Aufklärungsrüge wegen sachlichrechtlicher Verletzung
Sachlichtrechliche Verletzung
Aufklärungsrüge (+) wegen der Möglichkeit des § 266b
Darstellungsrüge (+) Urteilsgründe schon nicht logisch. Einerseits wird das System der verzögerten Buchung als Sinn und Zweck des Vorgangs bezeichnet, dann wird behauptet, der Angeklagte habe diesen "Fehler" im System ausgenutzt. Entweder Fehler oder Sinn und Zweck.
Dann schön die materiellrechtliche Prüfung:
wegen der ersten Abhebung am Schalter scheidet § 263a in allen Varianten aus. Dass er gegenüber einer natürlichen Person das Geld herausbekommt schadet zwar nicht, weil die Person sozusagen nur zwischengeschaltet ist und nicht selbständig eine Prüfung des Sachverhalts vornimmt. In Betracht kommt aber generell nur Var. 4, weil der Angeklagte in erster Linie die Wartezeit bis zur Buchung zu seinen Gunsten ausnutzt. Zwar entspricht diese Art der Nutzung nicht dem WIllen des Anbieters, allerdings ist dieser "Fehler" systemimmanent und daher dem Anbieter bekannt. Dann mangelt es aber an einem Täuschungsäquivalent.
Hinsichtlich der 2. Abhebung am Automaten kommt nur Var. 3 in Betracht.
Hier Auslegung des Merkmals "unbefugt" als Täuschungsäquivaltens Verhalten des Täters. Durch die Auszahlung überzieht der Angeklagte jedoch nur die Grenzen im Innenverhältnis zur Bank, eine Täuschung liegt gerade nicht vor und läge auch nicht bei einer natürlichen Person vor.
Außerdem würde ansonsten § 266b leerlaufen.
Daher Prüfung noch § 266b (-)
Ist nur einschlägig, wenn die Karte zur Abhebung als Garantie fungiert. Das tut sie aber nur an fremden Bankautomaten, an Automaten der ausstellenden Bank ist sie nur Zugangsschlüssel.
Da nicht aufgeklärt wurde, an welchem Automaten das Geld abgehoben wurde, scheidet § 266b auch aus.
Ich glaube die Strafrechtsklausuren kamen alle aus Hessen :p
15.03.2016, 17:45
Ich habs ähnlich, 263 bezüglich der Abbuchung am schalter bejaht, da Gefährdungsschaden..
265 a bzgl des Automaten (-)
leider hab ich das mit dem 266 b zu spät gesehen und bejaht :-(
265 a bzgl des Automaten (-)
leider hab ich das mit dem 266 b zu spät gesehen und bejaht :-(
15.03.2016, 17:55
15.03.2016, 18:01
Wie siehts denn mit 263a Var. 3 bei Ausfüllen der Maske aus?
Habe eine konkludente Täuschung (=unbefugten Verwendung) über die tatsächlich nicht mehr bestehende Deckung zum Zeitpunkt der Abbuchung bei der D-Bank. Es ist ja quasi Geschäftsgrundlage geworden, dass noch die Deckung bestehen muss und er das Geld bei der D.Bank nicht vorher abheben darf.
Auszahlung durch die easycashAG dann im Dreieck. Wird der FBank zugerechnet, da Vertragspartner.
Vermögensschadung dann Gefährdungsschaden.
Habe eine konkludente Täuschung (=unbefugten Verwendung) über die tatsächlich nicht mehr bestehende Deckung zum Zeitpunkt der Abbuchung bei der D-Bank. Es ist ja quasi Geschäftsgrundlage geworden, dass noch die Deckung bestehen muss und er das Geld bei der D.Bank nicht vorher abheben darf.
Auszahlung durch die easycashAG dann im Dreieck. Wird der FBank zugerechnet, da Vertragspartner.
Vermögensschadung dann Gefährdungsschaden.
15.03.2016, 18:05
Hast du bezüglich des Schalters oder Automaten Betrug geprüft?
15.03.2016, 18:10
Hab 263a 3. Alt. abgelehnt, weil keine konkludente Erklärung, dass Deckung bestehen bleibt. Auslegung nach objektivem Empfängerhorizont nicht individuell, da maschinelle Verarbeitung, und schon nicht wahrscheinlich, dass die Kunden in der Regel überhaupt wissen, wie das genau abläuft. Also auch keine konkludente Erklärung darüber.
263a 4. Alt. hab ich nicht angesprochen. Er greift doch in den Datenverarbeitungsprozess nicht ein.
266b StGB abgelehnt, weil nicht klar wessen Bankautomat. Allerdings habe ich die Revision beschränkt und die Abhebung am Bankomaten ausgenommen (Tatmehrheit 53 daher abtrennbar?, war mir nicht sicher, aber naja), um zu verhindern, dass nach Zurückverweisung das Tatgericht da noch Feststellungen nachholt und dann nach 266b verurteilt.
Klausur hat mich fast in die Verzweiflung getrieben, weil ich nicht wusste, was sie wollten. Hat das Berliner GJPA das breite Abfragen von Wissen aufgegeben? Sollen wir jetzt alle nur noch zu Betrugsfachidioten werden, oder was ist die Idee? Weiß wirklich nicht, was sie sich denken.
263a 4. Alt. hab ich nicht angesprochen. Er greift doch in den Datenverarbeitungsprozess nicht ein.
266b StGB abgelehnt, weil nicht klar wessen Bankautomat. Allerdings habe ich die Revision beschränkt und die Abhebung am Bankomaten ausgenommen (Tatmehrheit 53 daher abtrennbar?, war mir nicht sicher, aber naja), um zu verhindern, dass nach Zurückverweisung das Tatgericht da noch Feststellungen nachholt und dann nach 266b verurteilt.
Klausur hat mich fast in die Verzweiflung getrieben, weil ich nicht wusste, was sie wollten. Hat das Berliner GJPA das breite Abfragen von Wissen aufgegeben? Sollen wir jetzt alle nur noch zu Betrugsfachidioten werden, oder was ist die Idee? Weiß wirklich nicht, was sie sich denken.
15.03.2016, 18:11
Achso, Betrug gegenüber den Schaltermenschen zu Lasten der Banken hab ich noch geprüft, aber auch jeweils die Täuschung abgelehnt. Bei Abhebung interessiert nur aktuelle Deckung.
266 gegenüber FBank AG hab ich noch bei der Abhebung von der Deutschen Bank geprüft, aber schnell abgelehnt mangels Vermögensbetreuungspflicht.
266 gegenüber FBank AG hab ich noch bei der Abhebung von der Deutschen Bank geprüft, aber schnell abgelehnt mangels Vermögensbetreuungspflicht.