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  5. Klausuren Dezember 2025
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Klausuren Dezember 2025
Hugo97
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Registriert seit: Oct 2024
#161
06.12.2025, 13:21
Ich habe es mit dem substantiierten Vortrag des Klägers begründet. Auch wenn es nur im Rahmen der informatorischen Anhörung war. Der Vollstreckungsgläubiger hat ja alles nur einfach bestritten. Gerade zum Ort der Übergabe, auf den es meiner Meinung nach entscheidend ankam, hätte auch der Vollstreckungsgläubiger vortragen können.
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milena.b
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Registriert seit: Mar 2022
#162
06.12.2025, 13:34
(06.12.2025, 11:37)ReffiBW schrieb:  @BW-ler

Seid ihr auch ein bisschen frustriert von dem ZivilR-Durchgang? Bei vier mal Schuldrecht, kein Zwangsvollstreckung, kein wirklich „klassischen“ ZPO-Probleme (zB Berufung gegen Vorbehaltsurteil, Tenorierung im Nachverfahren, Vier-Augen-Rspr., Drittwiderklage etc.) habe ich das Gefühl, dass man die auch ohne zu lernen hätte schreiben können. Wie viel Zeit ich in ZVR, ErbR, FamilienR und SachenR investiert habe, nur um x-Mal das Schema von 280 I zu prüfen…
Und die ganz schwierigen Probleme (zB Rechtskraft im vierten Klausur oder dieser obskure 285-Streit in der dritten Klausur) waren dann wieder so obskur, dass ich da über ein Störgefühl hinaus keine Ahnung hatte und das dann auch nicht gut verarbeitet habe…
Ich mache mir ein bisschen Sorgen, wie man sich da auf eine überdurchschnittliche Note hätte hieven sollen/können

Same here☹️
Man hätte sich viel Lernzeit, Nebengebiete und auch aktuelle Rechtsprechung wirklich sparen können..
Bei mir persönlich kommt noch dazu, dass Zivilrecht eigentlich mein stärkstes Gebiet war. Aber die Wunschnote kann ich jetzt wohl vergessen.. War halt auch mental nicht förderlich, wenn man direkt nach der ersten Klausur unter Druck steht, Schadensbegrenzung zu betreiben.. 
Immerhin wurde mir die Entscheidung, ob VBV im Juni oder Dezember abgenommen, da mehr Zeit auch nicht geholfen hätte
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milena.b
Member
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Beiträge: 53
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Registriert seit: Mar 2022
#163
06.12.2025, 13:35
(06.12.2025, 13:19)BW_Ref_F26 schrieb:  
(06.12.2025, 11:37)ReffiBW schrieb:  @BW-ler

Seid ihr auch ein bisschen frustriert von dem ZivilR-Durchgang? Bei vier mal Schuldrecht, kein Zwangsvollstreckung, kein wirklich „klassischen“ ZPO-Probleme (zB Berufung gegen Vorbehaltsurteil, Tenorierung im Nachverfahren, Vier-Augen-Rspr., Drittwiderklage etc.) habe ich das Gefühl, dass man die auch ohne zu lernen hätte schreiben können. Wie viel Zeit ich in ZVR, ErbR, FamilienR und SachenR investiert habe, nur um x-Mal das Schema von 280 I zu prüfen…
Und die ganz schwierigen Probleme (zB Rechtskraft im vierten Klausur oder dieser obskure 285-Streit in der dritten Klausur) waren dann wieder so obskur, dass ich da über ein Störgefühl hinaus keine Ahnung hatte und das dann auch nicht gut verarbeitet habe…
Ich mache mir ein bisschen Sorgen, wie man sich da auf eine überdurchschnittliche Note hätte hieven sollen/können

So geht es mir auch!
Bei mir ist es der Verbesserungsversuch bzw. es hätte einer sein sollen. Nach letzter Woche fehlt mir aber die Fantasie, wie ich bei diesen Klausuren auf irgendwie überdurchschnittliche Ergebnisse gekommen sein soll. Das Lernen der letzten Monate hätte ich mir jedenfalls sparen können.
Im Nachhinein hätte ich bereits hellhörig werden müssen, als bei der Examensfeier im November in Stuttgart darauf hingewiesen wurde, dass der letzte Durchgang im Juni ja besonders über dem Durchschnitt der letzten Jahre ausgefallen sei (schriftlich irgendwie 6,5 statt den üblichen 6 meine ich). Da hätte ich mir eigentlich schon denken können, dass dieser Entwicklung augenblicklich entgegengewirkt werden wird...
Schade, dass sie es einem nicht gönnen…
Ich befürchte, dass uns jetzt noch ein Strafurteil reingewürgt wird.
Drücke dir aber die Daumen, dass am Ende doch noch eine Verbesserung rauskommt!
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Baumbach
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Registriert seit: Dec 2025
#164
06.12.2025, 14:25
(06.12.2025, 13:21)Hugo97 schrieb:  Ich habe es mit dem substantiierten Vortrag des Klägers begründet. Auch wenn es nur im Rahmen der informatorischen Anhörung war. Der Vollstreckungsgläubiger hat ja alles nur einfach bestritten. Gerade zum Ort der Übergabe, auf den es meiner Meinung nach entscheidend ankam, hätte auch der Vollstreckungsgläubiger vortragen können.

Also hast du dann gesagt der Kläger trägt die Beweislast auch dafür dass er nicht bösgläubig ist? Hmm...aber der Vollstreckungsgläubiger war ja nicht dabei..kann er dann nicht unsubstantiiert (mit Nichtwissen) bestreiten? Ach stimmt warte mal, das fand ich auch noch so komisch, weil eine Sache hat er ja ausdrücklich mit Nichtwissen bestritten und paar andere Sachen nur "bestritten" einfach ohne weiteres. Aus dem SV ergab sich aber, dass er klar nicht vor Ort war. Da fragte ich mich auch, ist das dann unzulässig weil er nicht gesagt hat "mit Nichtwissen"? Direkt danach kam nämlich auch dieser richterliche "Hinweis" der dann nicht abgedruckt war. Meinst du da wurde gesagt er kann das so nicht bestreiten?

Aber ich check immer noch nicht den ersten Schritt, wieso der Kläger überhaupt die Beweislast trägt...also ich hab bisschen rumgeeiert und mein Ergebnis war dann das gleiche am Ende wie bei dir, aber die Frage die ich mir stelle ist halt, sollte man sagen der Kläger hat die Beweislast und hat das Gericht nach Gesamtwürdigung 286 ZPO (insbesondere durch die 141 Anhörung) überzeugt, (bzw. hat substantiiert vorgetragen und dann kam unzulässiger weise nichts, so wie du es hast, d.h. dann war der Klägervortrag zugestanden)

oder sollte man sagen der Beklagte hat die Beweislast und hat keinen Beweis angeboten und die persönliche Anhörung des Klägers hat jedenfalls nicht davon überzeugt, dass er bösgläubig war, sondern man weiß es nicht...und dann quasi nach Beweislast entscheiden?

Oder vll etwas ganz anderes wie sekundäre Darlegungslast oder sowas??!

Also man soll ja eigentlich immer als ersten Schritt schreiben wer die Beweislast trägt vorher...und da war ich einfach ratlos :D es sah alles so aus als wenn der Kläger die Beweislast haben sollte nach dem Klausurersteller, aber das ergibt einfach irgendwie keinen Sinn für mich...ich mein selbst der vorige Eigentümer muss die Bösgläubigkeit beweisen dem Erwerber, aber ein dahergelaufener Dude der kein Affektionsinteresse an der Sache hat, kann jetzt pfänden und dann muss der Erwerber hier auf einmal seine Gutgläubigkeit nachweisen? 

Bei einem Fall von § 767 in einer Probeklausur zB wurde auch gesagt es ändert sich an der Beweislast grds. nichts und der Beklagte muss anspruchsbegründende Tatsachen nachweisen...
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NRW2025Examen
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#165
06.12.2025, 14:39
Steht im Kommentar bei 932. Beweislast für den Eigentumserwerb: Bei uns der Kläger, mit Ausnahme der Gutgläubigkeit. Für deren Fehlen trägt der Beklagte die Beweislast. Aber sekundäre Darlegungslast des Klägers da negative Tatsache. Dieser ist er mE nachgekommen. Das hat natürlich zu der Besonderheit geführt, dass die Beklagte beweisbelastet ist, dennoch der streitige Vortrag des Klägers in den TB gehört.
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Baumbach
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Registriert seit: Dec 2025
#166
06.12.2025, 15:04
(06.12.2025, 14:39)NRW2025Examen schrieb:  Steht im Kommentar bei 932. Beweislast für den Eigentumserwerb: Bei uns der Kläger, mit Ausnahme der Gutgläubigkeit. Für deren Fehlen trägt der Beklagte die Beweislast. Aber sekundäre Darlegungslast des Klägers da negative Tatsache. Dieser ist er mE nachgekommen. Das hat natürlich zu der Besonderheit geführt, dass die Beklagte beweisbelastet ist, dennoch der streitige Vortrag des Klägers in den TB gehört.

Ah tauschend Dank! Ja so weit war ich auch mit dem Kommentar und hab es mir dann so zusammengereimt, bzw. vermutet mit der Negativtatsache...war mir nur nicht 100% sicher an der Stelle. Hast du dann bei dem Kläger geschrieben er "behauptet" er habe sich bei dem Wohnhaus xy getroffen? Und bei der Beklagten sie "behauptet" der Kläger habe sich bei der Tankstelle getroffen? Oder sie "bestreitet" dass der Kläger sich bei dem Wohnhaus getroffen hat? Oder "bestreitet mit Nichtwissen"?
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NRW2025Examen
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#167
06.12.2025, 15:46
(06.12.2025, 15:04)Baumbach schrieb:  
(06.12.2025, 14:39)NRW2025Examen schrieb:  Steht im Kommentar bei 932. Beweislast für den Eigentumserwerb: Bei uns der Kläger, mit Ausnahme der Gutgläubigkeit. Für deren Fehlen trägt der Beklagte die Beweislast. Aber sekundäre Darlegungslast des Klägers da negative Tatsache. Dieser ist er mE nachgekommen. Das hat natürlich zu der Besonderheit geführt, dass die Beklagte beweisbelastet ist, dennoch der streitige Vortrag des Klägers in den TB gehört.

Ah tauschend Dank! Ja so weit war ich auch mit dem Kommentar und hab es mir dann so zusammengereimt, bzw. vermutet mit der Negativtatsache...war mir nur nicht 100% sicher an der Stelle. Hast du dann bei dem Kläger geschrieben er "behauptet" er habe sich bei dem Wohnhaus xy getroffen? Und bei der Beklagten sie "behauptet" der Kläger habe sich bei der Tankstelle getroffen? Oder sie "bestreitet" dass der Kläger sich bei dem Wohnhaus getroffen hat? Oder "bestreitet mit Nichtwissen"?

Die Beklagte hat ja eher gesagt, dass der Kläger sich in Widersprüchen verstricke, sie selbst kann ja nicht wissen, wo die sich wirklich getroffen haben. 

Ich habe einfach den Vortrag mit „der Kläger behauptet XY“ dargestellt. Richtig ist wohl, zusätzlich bei der Beklagten zu schreiben „sie behauptet, er habe die Papiere nicht kontrolliert etc.“. Da sie aber ja nur gesagt hat „war nicht so“, fand ich es affig, das aufzunehmen. Müsste aber wohl eigentlich so gemacht werden. 

Hoffe schlicht, dass die Korrektoren, die auch keinen TB als Lösung haben, sich da nicht groß Gedanken drüber machen.
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Baumbach
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#168
06.12.2025, 16:03
(06.12.2025, 15:46)NRW2025Examen schrieb:  
(06.12.2025, 15:04)Baumbach schrieb:  
(06.12.2025, 14:39)NRW2025Examen schrieb:  Steht im Kommentar bei 932. Beweislast für den Eigentumserwerb: Bei uns der Kläger, mit Ausnahme der Gutgläubigkeit. Für deren Fehlen trägt der Beklagte die Beweislast. Aber sekundäre Darlegungslast des Klägers da negative Tatsache. Dieser ist er mE nachgekommen. Das hat natürlich zu der Besonderheit geführt, dass die Beklagte beweisbelastet ist, dennoch der streitige Vortrag des Klägers in den TB gehört.

Ah tauschend Dank! Ja so weit war ich auch mit dem Kommentar und hab es mir dann so zusammengereimt, bzw. vermutet mit der Negativtatsache...war mir nur nicht 100% sicher an der Stelle. Hast du dann bei dem Kläger geschrieben er "behauptet" er habe sich bei dem Wohnhaus xy getroffen? Und bei der Beklagten sie "behauptet" der Kläger habe sich bei der Tankstelle getroffen? Oder sie "bestreitet" dass der Kläger sich bei dem Wohnhaus getroffen hat? Oder "bestreitet mit Nichtwissen"?

Die Beklagte hat ja eher gesagt, dass der Kläger sich in Widersprüchen verstricke, sie selbst kann ja nicht wissen, wo die sich wirklich getroffen haben. 

Ich habe einfach den Vortrag mit „der Kläger behauptet XY“ dargestellt. Richtig ist wohl, zusätzlich bei der Beklagten zu schreiben „sie behauptet, er habe die Papiere nicht kontrolliert etc.“. Da sie aber ja nur gesagt hat „war nicht so“, fand ich es affig, das aufzunehmen. Müsste aber wohl eigentlich so gemacht werden. 

Hoffe schlicht, dass die Korrektoren, die auch keinen TB als Lösung haben, sich da nicht groß Gedanken drüber machen.

ok danke :) das war sehr hilfreich. Ich glaube ich habe gedacht keine Ahnung ob das da bei der Beklagten rein muss, gucke ich später und es dann in Zeitnot total vergessen :D also hab es dann auch so wie du nur beim Kläger stehen. Wobei glaube ich hab die eine Sache die ausdrücklich mit Nichtwissen bestritten wurde aufgenommen. Weil das muss man ja eigentlich oder? Bzw. ich frage mich grade, ob das denn überhaupt zulässig ist, weil wenn die Bekl. die Beweislast trägt, da geht das Bestreiten mit Nichtwissen doch eigentlich nicht oder? Aber schreibt man es dann trotzdem in den TB? Ich rätsele immer noch warum es diese Unterscheidung gab in der mV wo die Bekl. Vertreterin meinte xy bestreiten wir mit Nichtwissen und a, b und c bestreiten wir auch! Und danach kam dann dieser richterliche Hinweis...wozu? Weil sie Nicht mit Nichtwissen bestreiten darf? Weil sie nicht unsubstantiiert bestreiten darf? ODER was ich auch noch dachte, weil sie nicht pauschal bestreiten darf vll? Weil das war so etwa "ja das mit der Farbe und den Papieren und ..."  oder hat das Gericht vll auf die Darlegungslast des Klägers hingewiesen, woraufhin er dann angehört wurde? Weil wieso eigentlich diese Anhörung...der Kläger hat ja vorher schon recht ausführlich vorgetragen...und wenn die Beklagte die Beweislast hat...
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NRW2025Examen
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#169
06.12.2025, 17:05
Ich bin mir sehr sicher, dass da in NRW nichts von Nichtwissen stand. Wenn, dürfte das unzulässig sein, sie trägt ja die Beweislast. Im Tatbestand ist es dennoch aufzunehmen und dann in den Entscheidungsgründen darlegen, warum das unzulässig war.
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PfÜBii_Ref
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Registriert seit: Dec 2025
#170
07.12.2025, 09:50
Nein, von Nichtwissen war nicht die Rede. Ich habe die streitigen Tatsachen aber sowohl beim Kläger als auch bei der Beklagten aufgenommen, da die Beklagte insofern ja die Darlegungs- und Beweislast trug und der Kläger die sekundäre Darlegungslast. Ungeachtet dessen ja jedenfalls qualifizierter Gegenvortrag, dann ja ohnehin sowohl beim Kläger als auch bei der Beklagten aufnehmen.
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