06.12.2016, 00:09
(05.12.2016, 22:16)Gast schrieb: ÖR: https://openjur.de/u/690008.html
wer hat denn heuteÖR geschrieben?
06.12.2016, 15:14
(05.12.2016, 20:25)NRW schrieb: Die Einrede der Verjährung wurde von der Beklagten zu 1) bezüglich des Anspruches nach Ziff. 1 der Klage (blöderweise) nicht erhoben. Nur vom Beklagten zu 2), dem 548 jedoch - als Besucher jedenfalls - im Rahmen von 823 I nicht zusteht.
Oh, kann das auch jemand für BW bestätigen?
Wäre sehr gut, weil ich auf 548 beim 830 nicht eingegangen bin :D
06.12.2016, 15:27
Was war denn das heute in BW? :s
Hier mal meine Grobgliederung
Einspruch (grade fällt mir ein, dass ja auch glauub gefragt wurde, was man sonst noch machen könnte. das hab ich vergessen :@)
Zulässigkeit (+)
Bei der Einspruchsfrist eine Wiedereinsetzung geprüft 233 ZPO (+)
Hier auch geprüft, ob die Zustellung ordnungsgemäß war wegen des Brief"kastens" (+); und auch kein Verschulden (zum einen da er nicht mit Klage/Urteil rechnen musste, zum andern aber auch ganz einfach wegen der Vermutungsregel aufgrund mangelnder RMB)
Begründetheit
Klage zulässig (+) örtlich über 32 ZPO; Und noch 50, 1629 angesprochen
Klage begründet:
- Anspruch aus Vertrag: Hier habe ich aus 280 I iVm 622 angeprüft. Abgrenzung Gefälligkeitsverhältnis zu -vertrag; Kein Rechtsbindungswille; hier auch geprüft, ob (wenn RBW vorhanden) ein Vertrag hätte überhaupt wirksam geschlossen werden können (106, 108, 118: Genehmigung der Eltern habe ich konkludent angenommen in dem Gespräch vor der Losfahrt)
- 832 (-) da Aufsichtspflicht weder vertraglich noch gesetzlich
- 823 I BGB (-): Hier scheitert es an der Fahrlässigkeit, denn die Darlegungs- und Beweislast trägt dafür die Geschädigte. Es reicht also wenn der Mandant das substantiiert bestreitet. Und mit seinen Angaben im Sachverhalt habe ich eine Fahrlässigkeit verneint.
- 823 II iVm 303 (-) mangels Vorsatz
- 823 II iVm 229 (+), weil hier trifft den Mandant eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Fahrlässigkeit. Und hier kann er dann eben genau nicht beweisen, dass es nicht fahrlässig war.
Allerdings dann nur Ersatz des Schmerzensgeld, weil der Rest ja bezüglich der Sachbeschädigung war. Hier dann noch nach 254 50/50 gemacht, weil sie keinen Helm auf hatte. Beweislast hierfür hat Mandant, aber in Klage schon vorgetragen, dass Klägerin keinen Helm getragen hat.
Bezüglich der Schadenspositionen: Ich habe, dass so verstanden, dass wir Schmerzensgeld sowie Höhe der restlichen Positionen nicht in Frage stellen sollen, die Positionen an sich aber schon.
Daher habe ich:
Gutachten (+), um die Höhe des Schadens zu ermitteln und ist jetzt nun ja auch kein ganz günstiges Fahrrad (kann man bestimmt auch andersrum argumentieren).
Nutzungsausfall (-), weil sie das Fahrrad ja nicht braucht um ihren Lebensunterhalt zu verdienen, wenn man die Rspr über Pkw auf Fahrräder anwenden würde. Sie wohnt bei ihren Eltern. Fahrrad zur Freizeitgestaltung.
Beantragt habe ich:
1. Wiedereinsetzung gegen Versäumins der Einspruchsfrist
2. VU aufrechterhalten soweit Beklagter verurteilt 500€ zu zahlen. Im Übrigen aufheben und Klage abweisen.
Die 500€ ergeben sich bei mir eben daraus, dass ich nur das Schmerzensgeld in Höhe von 50% für realistisch halte nach meinem Gutachten. Und um ein Kostenrisiko zu vermeiden, lassen wir das Urtiel in dieser Höhe also bestehen.
Hier mal meine Grobgliederung
Einspruch (grade fällt mir ein, dass ja auch glauub gefragt wurde, was man sonst noch machen könnte. das hab ich vergessen :@)
Zulässigkeit (+)
Bei der Einspruchsfrist eine Wiedereinsetzung geprüft 233 ZPO (+)
Hier auch geprüft, ob die Zustellung ordnungsgemäß war wegen des Brief"kastens" (+); und auch kein Verschulden (zum einen da er nicht mit Klage/Urteil rechnen musste, zum andern aber auch ganz einfach wegen der Vermutungsregel aufgrund mangelnder RMB)
Begründetheit
Klage zulässig (+) örtlich über 32 ZPO; Und noch 50, 1629 angesprochen
Klage begründet:
- Anspruch aus Vertrag: Hier habe ich aus 280 I iVm 622 angeprüft. Abgrenzung Gefälligkeitsverhältnis zu -vertrag; Kein Rechtsbindungswille; hier auch geprüft, ob (wenn RBW vorhanden) ein Vertrag hätte überhaupt wirksam geschlossen werden können (106, 108, 118: Genehmigung der Eltern habe ich konkludent angenommen in dem Gespräch vor der Losfahrt)
- 832 (-) da Aufsichtspflicht weder vertraglich noch gesetzlich
- 823 I BGB (-): Hier scheitert es an der Fahrlässigkeit, denn die Darlegungs- und Beweislast trägt dafür die Geschädigte. Es reicht also wenn der Mandant das substantiiert bestreitet. Und mit seinen Angaben im Sachverhalt habe ich eine Fahrlässigkeit verneint.
- 823 II iVm 303 (-) mangels Vorsatz
- 823 II iVm 229 (+), weil hier trifft den Mandant eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Fahrlässigkeit. Und hier kann er dann eben genau nicht beweisen, dass es nicht fahrlässig war.
Allerdings dann nur Ersatz des Schmerzensgeld, weil der Rest ja bezüglich der Sachbeschädigung war. Hier dann noch nach 254 50/50 gemacht, weil sie keinen Helm auf hatte. Beweislast hierfür hat Mandant, aber in Klage schon vorgetragen, dass Klägerin keinen Helm getragen hat.
Bezüglich der Schadenspositionen: Ich habe, dass so verstanden, dass wir Schmerzensgeld sowie Höhe der restlichen Positionen nicht in Frage stellen sollen, die Positionen an sich aber schon.
Daher habe ich:
Gutachten (+), um die Höhe des Schadens zu ermitteln und ist jetzt nun ja auch kein ganz günstiges Fahrrad (kann man bestimmt auch andersrum argumentieren).
Nutzungsausfall (-), weil sie das Fahrrad ja nicht braucht um ihren Lebensunterhalt zu verdienen, wenn man die Rspr über Pkw auf Fahrräder anwenden würde. Sie wohnt bei ihren Eltern. Fahrrad zur Freizeitgestaltung.
Beantragt habe ich:
1. Wiedereinsetzung gegen Versäumins der Einspruchsfrist
2. VU aufrechterhalten soweit Beklagter verurteilt 500€ zu zahlen. Im Übrigen aufheben und Klage abweisen.
Die 500€ ergeben sich bei mir eben daraus, dass ich nur das Schmerzensgeld in Höhe von 50% für realistisch halte nach meinem Gutachten. Und um ein Kostenrisiko zu vermeiden, lassen wir das Urtiel in dieser Höhe also bestehen.
06.12.2016, 15:36
(06.12.2016, 15:14)Gast schrieb:(05.12.2016, 20:25)NRW schrieb: Die Einrede der Verjährung wurde von der Beklagten zu 1) bezüglich des Anspruches nach Ziff. 1 der Klage (blöderweise) nicht erhoben. Nur vom Beklagten zu 2), dem 548 jedoch - als Besucher jedenfalls - im Rahmen von 823 I nicht zusteht.
Oh, kann das auch jemand für BW bestätigen?
Wäre sehr gut, weil ich auf 548 beim 830 nicht eingegangen bin :D
Ich meine in BW wurde auch die Einrede der Verjährung bzgl des 1. Antrags erhoben.
06.12.2016, 15:38
06.12.2016, 15:46
(06.12.2016, 15:38)NRW schrieb: https://openjur.de/u/701359.html
Kein Mitverschulden wegen Nichttragen eines Helms
Kann man glaub ich so oder so argumentieren, da es hier ja keine normale Radtour war.
Ansonsten habe ich auch Vertrag (-) mangels RBW und Delikt aber (+) und da den konkludenten Haftungsausschluss im gefälligkeitsverhältnis diskutiert, aber verneint weil keine besonderen Umstände. Finde aber auch, dass man schön das Verschulden verneinen kann.
06.12.2016, 15:51
Immerhin mal keine Widerkage :D
Ich hab im Rahmen von 823 I schon die Verletzung der Sorgfaltspflicht bzw. Verlehrssicherungspflicht verneint. Aber macht wahrscheinlich doch mehr Sinn das alles beim Verschulden zu prüfen...
Den 823 II hab ich total vergessen. Mir lief aber auch die Zeit total weg.
Hab noch Streitverkündung an die Privathaftpflicht und Antrag auf einstweilige Einstellung der ZV.
Ich hab im Rahmen von 823 I schon die Verletzung der Sorgfaltspflicht bzw. Verlehrssicherungspflicht verneint. Aber macht wahrscheinlich doch mehr Sinn das alles beim Verschulden zu prüfen...
Den 823 II hab ich total vergessen. Mir lief aber auch die Zeit total weg.
Hab noch Streitverkündung an die Privathaftpflicht und Antrag auf einstweilige Einstellung der ZV.
06.12.2016, 16:01
(06.12.2016, 15:46)Nrw schrieb:(06.12.2016, 15:38)NRW schrieb: https://openjur.de/u/701359.html
Kein Mitverschulden wegen Nichttragen eines Helms
Kann man glaub ich so oder so argumentieren, da es hier ja keine normale Radtour war.
Ansonsten habe ich auch Vertrag (-) mangels RBW und Delikt aber (+) und da den konkludenten Haftungsausschluss im gefälligkeitsverhältnis diskutiert, aber verneint weil keine besonderen Umstände. Finde aber auch, dass man schön das Verschulden verneinen kann.
Denke ich auch. Im Palandt standt auch, dass beim normalen Fahrradfahren kein Mitverschulden gegeben ist, bei "sportlich ambitionierten" Radfahrern jedoch eine andere Beurteilung geboten ist. Und ich mein beim Mountainbike fahren kein Helm zu tragen, ist ja auch mal ziemlich fahrlässig.
Beim Einspruch und der Wiedereinsetzung stand im TP, dass bei einem Auslandsaufenthalt unter 6 Wochen keine Vorkehrungen getroffen werden muss, um von Zustellungen Kenntnis zu bekommen. Laut dem Typ, war er aber knapp 8 oder 9 Wochen unterwegs...fands schwierig kein Verschulden zu begründen. :s
06.12.2016, 16:28
Ich hab auch alles im Rahmen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht gemacht. Hab zwar gesagt, dass kein Gefälligkeitsvertrag und keine tatsächliche Übernahme der Aufsichtspflicht, aber aufgrund der gemeinsamen Sportausübung, reiner Gefälligkeit und der Minderjährigkeit liegt eine Verletzung vor. Aber ich weiß nicht, ob man das so sagen konnte.
Hab dann beim Verschulden eben auch gesagt, dass sie ein Mitverschulden trifft und deshalb gekürzt wird. Beim Mountainbikefahren würde ich eine Helmpflicht sicher bejahen. Ist eben nicht das gleiche wie ne einfache Radtour oder das Fahren auf der Straße.
Den 823 II hab ich auch vergessen.
Ansonsten hab ich noch das Beweisproblem angesprochen. Zumindest steht im Putzo, dass bei einer Vertretung Prozessunfähiger, die Vertreter Parteien sind und sie deshalb keine Zeugen sein können. Dafür kann dann die Vertretene Zeugin sein. Deswegen konnten die mE einen Gefälligkeitsvertrag auch nicht beweisen und durch eine Vernehmung der Tochter wird aber eventuell die Verletzung der Pflicht des Mandanten bewiesen. Zumindest lässt sich nicht ausschließen, dass das Gericht dem folgen würde.
Ich hatte aber auch wieder ein riesen Zeitproblem..
Hab dann beim Verschulden eben auch gesagt, dass sie ein Mitverschulden trifft und deshalb gekürzt wird. Beim Mountainbikefahren würde ich eine Helmpflicht sicher bejahen. Ist eben nicht das gleiche wie ne einfache Radtour oder das Fahren auf der Straße.
Den 823 II hab ich auch vergessen.
Ansonsten hab ich noch das Beweisproblem angesprochen. Zumindest steht im Putzo, dass bei einer Vertretung Prozessunfähiger, die Vertreter Parteien sind und sie deshalb keine Zeugen sein können. Dafür kann dann die Vertretene Zeugin sein. Deswegen konnten die mE einen Gefälligkeitsvertrag auch nicht beweisen und durch eine Vernehmung der Tochter wird aber eventuell die Verletzung der Pflicht des Mandanten bewiesen. Zumindest lässt sich nicht ausschließen, dass das Gericht dem folgen würde.
Ich hatte aber auch wieder ein riesen Zeitproblem..
06.12.2016, 16:42
Der Zeuge des Mandanten könnte in dem Prozess eigentlich nur bekunden, dass die Klägerin gut Fahrrad fahren konnte. Daher war m.E. ausführlich zu erläutern, ob man unter diesen Umständen überhaupt eine VSP des Beklagten annehmen sollte. Zweckmäßig dürfte es sein, Beweis anzubieten, dass die Klägerin die Gefahren selber kannte und auch grundsätzlich kontrollieren konnte.
Die Gutachterkosten dürften zudem nicht erforderlich gewesen sein, da das Fahrrad ja in natura repariert wurde und m.E. komplett unklar geblieben ist, was und warum er denn (für 375€ bei einem 800€-Fahrrad) irgendwas begutachtet hat.
Das Fahrrad konnte die Klägerin zudem zumindest während sie im Krankenhaus war nichtmal hypothetisch nutzen, so dass sie Nutzungsausfallschaden nur für 6 Tage verlangen kann.
Die Gutachterkosten dürften zudem nicht erforderlich gewesen sein, da das Fahrrad ja in natura repariert wurde und m.E. komplett unklar geblieben ist, was und warum er denn (für 375€ bei einem 800€-Fahrrad) irgendwas begutachtet hat.
Das Fahrrad konnte die Klägerin zudem zumindest während sie im Krankenhaus war nichtmal hypothetisch nutzen, so dass sie Nutzungsausfallschaden nur für 6 Tage verlangen kann.