07.07.2016, 16:06
Auch wenn der Gerichtsvollzieher das Pfandsiegel wiedert entfernt? Ich hab mich für 805 ZPO entschieden - das Gericht hatte doch einen Hinweis erteilt...aber wenn man nicht auf das Pfandrecht, sondern auf den mietrechtlichen Herausgabeanspruch abstellt, dann ist 771 ZPO möglich bzw richtig - wahrscheinlich war beides möglich
07.07.2016, 16:06
(07.07.2016, 15:58)NDS schrieb: https://openjur.de/u/454535.html
glaub das Urteil hat so einiges drin aus dem heutigen Fall aus Niedersachsen :((
1. Anspruch aus PV aus KV aus 280 I ivm Kaufvertrag bejaht, da er im KV stand , dass der Verkäufer ,,garantiere" Eigentümer zu sein und dass das Auto frei von Rechten Dritter sei.
2. Hab einen Anspruch aus 437 Nr.3, 311a, 435 geprüft und den bejahrt. Für mich lag ein Rechtsmangel vor (keine Ahnung wie ich den hergeleitet habe- wirres Zeug)
RücktrittsR habe ich nur kurz bejaht.
Man hätte so vieles anprüfen können, aber dieser Sv war wirklich erschreckend verwirrend, vor allem habe ich mich die ganze Zeit gefragt: Ist doch dämlich, dass der Beklagte einerseits behauptet, dass Auto sei jedenfalls nicht vor seiner Übereignung an den K gestohlen worden und andererseits trägt er vor, dass das Auto noch am 26.03 auf dem Autohof gestanden habe( frage ich mich, wieso es da stehen soll, wenn er es sowieso an den K gegeben hat)
Naja hab der Klage stattgegeben aufgrund der Beweiswürdigung. Die ganze Sache hat einfach für mich gestunken. Dieser komische demenzkranke Händler, der keine Rundgänge macht, das Auto zuletzt am am 02.03 zur Probe fahren gelassen haben soll...seit dem gar keine Probefahrten mehr. Er weiß nicht, wie viele Autos bei ihm auf dem Hof stünden. Zudem fand ich den vom B benannten Zeugen Uphoff (oder so) auch sehr dubios- Kauf aus einem Wettbüro aus, kein KV, wisse nicht wie die Männer heißen, und auch der KV zwischen ihm und B- kein Datum.
Fand die Klausur echt scheise und hab mich schwer getan
OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. 9. 2004 - 8 U 97/04Das
07.07.2016, 16:07
Dann haben wir es ziemlich ähnlich. hab nur die urspr. Begründetheit der Klage § 805 bejaht, Pfändungspfandrecht zwar zeitlich früher § 804 II iVm 50 InsO aber dann wegen Vorrangerwerb i.S.v. § 1208 BGB (bei der Bestellung gutgl. 135 II, 136,932, 936)7690 doch vorrangiges Pfandrecht der Klägerin. Aber sehr unsicher, ob das passen kann.
07.07.2016, 16:09
(Entschuldige mich schon jetzt für Rechtschreibfehler, hab es einfach schnell runter getippt)
Klägerin betreibt ein Pfandhaus. Beklagte ist ein Kreditinstitut. A nimmt bei der Beklagten ein Darlehen auf. A verkauft ein Klavier an B unter verlängertem Eigentumsvorbehalt. B leiht das Klavier an C. B nimmt ein Darlehen bei der Klägerin auf. Zur Sicherheit wird ein Pfandrecht an dem Klavier für die Klägerin bestellt. Den Herausgabespruch gegen C tritt B an die Klägerin ab. Kurz davor wurde das Klavier vom Beklagten gepfändet, weil A nicht mehr zahlen konnte. Klageantrag der Klägerin: 771
Mitten im Prozess gewinnt A gegen die Beklagte eine Vollstreckungsabwehrklage. Der Gerichtsvollzieher nimmt das Siegel wieder ab und hebt die Pfändung auf. Klägerin erklärt den Rechtstreit für erledigt.
Gericht weißt Klägerin auf etwas hin (Hinweis war natürlich nicht abgedruckt) und Klägerin erklärt man müsse den Klageantrag entsprechend dem Hinweis auslegen.
Einwände des Beklagten:
771 (-) weil vorzugsweise Befriedigung
Beklagter sagt Forderung gegen B ist nicht entstanden, weil Rückzahlung im Belieben des Darlehennehmers. Hierzu behauptet er es habe eine mündliche Vereinbarung gegeben.
Pfändungspfandrecht ist vorher entstanden
Kein Gutgläubiger Erwerb bzgl. der Pfändung (Siegel hätte man ja sofort gesehen)
Keine Erledigung
(Hoffe, dass war soweit das Wesentliche)
_______________________________________
Tenor: Erledigung (+)
Klage zulässig, insbesondere Klageänderung und Feststellungsinteresse (+)
Ursprüngliche Klage: Zulässigkeit (+)
Statthaft: 805, für mich war der Hinweis in der mündlichen Verhandlung eindeutig.
Zuständigkeit LG DD
RBS (+)
Ursprünglich Begründet (+)
Klägerin hat ein vertragliches Pfandrecht erworben
(P) Forderung etnstanden
Für mich Einwand der Beklagten nicht entscheidend (ich hatte mich insoweit auch gefragt, warum das Gericht keinen Beweis erhoben hat: Beweisangebot kam zwar nur vom Beklagten. Aber man hätte doch wohl kaum die Klage deswegen abweisen können) Selbst wenn man aber den Vortrag des Beklagten unterstellt, dann würde eine gesicherte Forderung bestehen, selbst wenn diese tatsächlich bedingt wäre, siehe auch 1204 Abs. 2 BGB. Nach dem BGH ist auch trotzdem auf das Datum der Pfandrechtsbestellung abzustellen und nicht auf das Entstehen der Forderung.
(P) Gutgläubiger Erwerb des vertraglichen Pfandrecht über 1205 Abs. 2 ,1207,931,934 BGB (+) Hier fehlt es an der Übergabe. Daher musste der Erwerb über Abs. 2 laufen. B tritt den Herausgabeanspruch ab und verliert somit mittelbaren Besitz. Anzeige (+) Beklagte hat auch keinen Beweis dafür angeboten. dass Klägerin bösgläubig.
(P) Pfändungspfandrecht des Beklagten (+) nach allen Theorien. Eigentlich früher entstanden. 3 Tage vorher. Daher 805 eigentlich wegen 804 Abs. 3 (-)
Aber hier könnte ein gutgläubiger Erwerb bzgl. des Pfändungspfandrechts vorliegen: § 1208. Über § 1208 gewinnt praktisch ein später entstandenes vertragliches Pfandrecht. Ich habe argumentiert, dass die Klägerin gutgläubig ist. Es mag sein, dass das Siegel gut sichtbar ist. Der Erwerb ging aber gerade über 1205 Abs. 2 BGB, wo eine Übergabe nicht stattfindet. Dieser Einwand kann nicht relevant sein. 936 Abs. 3 BGB analog (-) (das konnte man glaube ich auch gut anders sehen).
Daher geht das vertragliche Pfandrecht dem Pfändungspfandrecht ausnahmsweise vor.
Erledigung (+). Bei mir aber nicht wegen dem Prozess, sondern wegen der Entstrickung (§§ 775 Nr. 1 776). Mangels Verstrickung hat die Beklagte kein Pfändnungsfandrecht mehr (nach allen Theorien). Daher Erledigung (+). Ich hab argumentiert das entweder das RSB fehlt oder die Beklagte nicht mehr sachbefugt ist.
Alles ohne Gewähr. Lässt man mal die Erledigung weg, dann hätte ich dafür wieder nicht lernen müssen. Gott sei Dank lief das nicht in meinem ersten Versuch. Bisher ein mieser Durchgang.
Klägerin betreibt ein Pfandhaus. Beklagte ist ein Kreditinstitut. A nimmt bei der Beklagten ein Darlehen auf. A verkauft ein Klavier an B unter verlängertem Eigentumsvorbehalt. B leiht das Klavier an C. B nimmt ein Darlehen bei der Klägerin auf. Zur Sicherheit wird ein Pfandrecht an dem Klavier für die Klägerin bestellt. Den Herausgabespruch gegen C tritt B an die Klägerin ab. Kurz davor wurde das Klavier vom Beklagten gepfändet, weil A nicht mehr zahlen konnte. Klageantrag der Klägerin: 771
Mitten im Prozess gewinnt A gegen die Beklagte eine Vollstreckungsabwehrklage. Der Gerichtsvollzieher nimmt das Siegel wieder ab und hebt die Pfändung auf. Klägerin erklärt den Rechtstreit für erledigt.
Gericht weißt Klägerin auf etwas hin (Hinweis war natürlich nicht abgedruckt) und Klägerin erklärt man müsse den Klageantrag entsprechend dem Hinweis auslegen.
Einwände des Beklagten:
771 (-) weil vorzugsweise Befriedigung
Beklagter sagt Forderung gegen B ist nicht entstanden, weil Rückzahlung im Belieben des Darlehennehmers. Hierzu behauptet er es habe eine mündliche Vereinbarung gegeben.
Pfändungspfandrecht ist vorher entstanden
Kein Gutgläubiger Erwerb bzgl. der Pfändung (Siegel hätte man ja sofort gesehen)
Keine Erledigung
(Hoffe, dass war soweit das Wesentliche)
_______________________________________
Tenor: Erledigung (+)
Klage zulässig, insbesondere Klageänderung und Feststellungsinteresse (+)
Ursprüngliche Klage: Zulässigkeit (+)
Statthaft: 805, für mich war der Hinweis in der mündlichen Verhandlung eindeutig.
Zuständigkeit LG DD
RBS (+)
Ursprünglich Begründet (+)
Klägerin hat ein vertragliches Pfandrecht erworben
(P) Forderung etnstanden
Für mich Einwand der Beklagten nicht entscheidend (ich hatte mich insoweit auch gefragt, warum das Gericht keinen Beweis erhoben hat: Beweisangebot kam zwar nur vom Beklagten. Aber man hätte doch wohl kaum die Klage deswegen abweisen können) Selbst wenn man aber den Vortrag des Beklagten unterstellt, dann würde eine gesicherte Forderung bestehen, selbst wenn diese tatsächlich bedingt wäre, siehe auch 1204 Abs. 2 BGB. Nach dem BGH ist auch trotzdem auf das Datum der Pfandrechtsbestellung abzustellen und nicht auf das Entstehen der Forderung.
(P) Gutgläubiger Erwerb des vertraglichen Pfandrecht über 1205 Abs. 2 ,1207,931,934 BGB (+) Hier fehlt es an der Übergabe. Daher musste der Erwerb über Abs. 2 laufen. B tritt den Herausgabeanspruch ab und verliert somit mittelbaren Besitz. Anzeige (+) Beklagte hat auch keinen Beweis dafür angeboten. dass Klägerin bösgläubig.
(P) Pfändungspfandrecht des Beklagten (+) nach allen Theorien. Eigentlich früher entstanden. 3 Tage vorher. Daher 805 eigentlich wegen 804 Abs. 3 (-)
Aber hier könnte ein gutgläubiger Erwerb bzgl. des Pfändungspfandrechts vorliegen: § 1208. Über § 1208 gewinnt praktisch ein später entstandenes vertragliches Pfandrecht. Ich habe argumentiert, dass die Klägerin gutgläubig ist. Es mag sein, dass das Siegel gut sichtbar ist. Der Erwerb ging aber gerade über 1205 Abs. 2 BGB, wo eine Übergabe nicht stattfindet. Dieser Einwand kann nicht relevant sein. 936 Abs. 3 BGB analog (-) (das konnte man glaube ich auch gut anders sehen).
Daher geht das vertragliche Pfandrecht dem Pfändungspfandrecht ausnahmsweise vor.
Erledigung (+). Bei mir aber nicht wegen dem Prozess, sondern wegen der Entstrickung (§§ 775 Nr. 1 776). Mangels Verstrickung hat die Beklagte kein Pfändnungsfandrecht mehr (nach allen Theorien). Daher Erledigung (+). Ich hab argumentiert das entweder das RSB fehlt oder die Beklagte nicht mehr sachbefugt ist.
Alles ohne Gewähr. Lässt man mal die Erledigung weg, dann hätte ich dafür wieder nicht lernen müssen. Gott sei Dank lief das nicht in meinem ersten Versuch. Bisher ein mieser Durchgang.
07.07.2016, 16:10
Damm 135 und 136 hab ich heute leider voll verpennt.
07.07.2016, 16:15
wr der gutgläubige Erwerb des Pfandrechts über § 1207, 934 möglich, habe im Palandt gelesen dass bei Besitzkostitut und mittelbarem Besitz kein gutgl. Erwerb des Pfandrechts möglich ist. hab dann aber einen Pfandrecht am Anwartschaftsrecht über 1205, 929 BGB analog bejaht, da als Inhaber berechtigt zur Verpfändung
07.07.2016, 16:21
Spielte denn §§ 135, 136 BGB überhaupt eine Rolle?. Medicus und Kaiser sagen, dass guter Glaube bei Nichtberechtigtem (§ 1207 iVm §§ 932, 934) automatisch die Verfügungsberechtigung umschließen. §§ 135, 136 BGB nur bei handelndem Berechtigten (hätte hier Adler GmbH sein müssen, da diese Schuldner und Eigentümerin ist) und nicht bei Dritten (Hans Wurst oder wie der hieß). Gläubiger (Beklagter) soll dadurch gerade vor Verfügungen des Schuldners (Adler) geschützt werden.
07.07.2016, 16:22
In dem Vertrag stand allerdings, dass sich das Pfandrecht nur auf die Sache und nicht auf Rechte beziehen soll. Was war eigentlich mit dem verlängerten EV, konnte dadurch nicht ohne gutgläubigen Erwerb ein Pfandrecht vereinbart werden
07.07.2016, 16:31
Mindestens 2 Leute stinken ziemlich bei uns im Raum. Leider hat irgendjemand heute noch verlangt, die Fenster im Raum mögen geschlossen bleiben, es war ja auch bitter kalt heute morgen und deswegen verständlich.
Bestimmt dieser Augusto der da gestern gepostet hat. Leider hat der wirklich Stinkfüße, der würzige Geruch umhüllt alles, so dass ich teilweise selbst dachte, es käme von mir.
Ab morgen komm ich in der Gasmaske, Duschen wird eingestellt, auch auf die Gefahr hin, mich dann zu enttarnen.
Jetzt erstmal joggen, damit ich bis morgen Würznote 3 hinbekomme...
Peace
Bestimmt dieser Augusto der da gestern gepostet hat. Leider hat der wirklich Stinkfüße, der würzige Geruch umhüllt alles, so dass ich teilweise selbst dachte, es käme von mir.
Ab morgen komm ich in der Gasmaske, Duschen wird eingestellt, auch auf die Gefahr hin, mich dann zu enttarnen.
Jetzt erstmal joggen, damit ich bis morgen Würznote 3 hinbekomme...
Peace
07.07.2016, 16:33
war im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges zur Weiterveräußerung berechtigt. Darunter fällt die Verpfändung zur Sicherheit für eigene Kredite wahrscheinlich nicht mehr, daher wohl Nichberechtigter im Zeitpunkt der Pfandrechtsbestellung