14.03.2016, 20:03
Ich fand die klausur auch schrecklich, als ich schon gelesen habe betrug bank wollte ich weinen
14.03.2016, 21:41
schmeiße meine Lösung noch dazu
263 I, III Nr. 2 zulasten B (+)
Täuschung? ja, weil verkehrswesentliche Eigenschaften wie Baujahr usw zugesagt wurden
diese waren auch Grundlage für den Abschluss des Vertrages, nicht nur der Umstand der kick-back-Zahlung
Irrtum (+)
Verfügung? Ja, auch wenn Bank direkt an A gezahlt hat, da auf Anweisung des B
Schaden? 225.000 gezahlt, 125.000€ + 15.000€ erhalten
Schaden (+) Die Bestellung der Grundschuld hat hier keine Auswirkungen, da zugunsten der Bank und nur sowieso im Verhältnis B zu Bank
263 I, III Nr. 2 gegen G zulasten der Bank (+)
Täuschung durch diesen Schein, den er dem G vorgelegt hat.
Irrtum, weil G dadurch dachte, die Voraussetzungen für ein Darlehen seien erfüllt
Verfügung (+), Bank zahlt 225.000€ aus.
Schaden? Ja, da der G im Lager der Bank steht Zurechnung möglich.
Aber Grundschuld stellt für die Bank ja einen Gegenwert dar. Es liegt aber eine Untersicherung vor und zwar von Anfang an, daher war objektiv bereits bei Abschluss des Kreditvertrags eine schadensgleiche Vermögensgefährdung gegeben.
§ 267 wegen der falschen Angaben? (-) weil B unterschrieben hat und sich somit nach außen die Erklärung zu eigen gemacht hat. Es liegt somit kein anderer Aussteller vor, die schriftliche Lüge fällt nicht unter § 267.
263 I hinsichtlich der S (-)
keine Täuschung über Tatsachen. Es wurde der S lediglich Vermögensmehrung in Aussicht gestellt. Das diese Prognose nicht eintraf, lässt sich nicht darauf zurückzuführen, dass die Möglichkeit nicht von Anfang an bestanden hätte (siehe Schließung des Krankenhauses "völlig unerwartet")
Der Vertrag mit einem überhöhten Kaufpreis stellt für sich noch keine Aussage über den tatsächlichen Wert des Kaufobjekts dar.
263 I gegen gegen G zulasten der Bank (-)
G hat gesagt, selbst in Kenntnis der Umstände wäre das Darlehen gezahlt worden. Es mangelt somit an einer Verfügung aufgrund einer Täuschung.
242, 259 mangels Strafantrag bereits (-) wegen 247, 259 II.
Beweisbarkeitsprobleme: 136a (-) bereits mangels "Vernehmung"
auch nicht entsprechend, weil in erster Linie gegen Staatsorgane, nicht gegen private Dritte. DIe Ohrfeige ist auch insoweit kein so schwerwiegender Eingriff, dass man aufgrund Abwägung hier ein entsprechendes Verwertungsverbot gem. 136a annehmen müsste.
Aussage der Mutter nach ihrem Tod verwertbar. 52 schützt den Zeugen vor Konflikt aufgrund einer Aussage, mit dem Tod der Mutter entfällt dieser Schutzzweck. Vorschrift ist nicht zum Schutz des Beschuldigten gedacht.
War ganz schön kompliziert das Fällchen und es lässt sich wahrscheinlich vieles vertreten.
prozessual:
Schöffengericht, Haftgrund Fluchtgefahr wegen fehlender sozialer Bindung und es droht Widerruf der Bewährung
notwendige Verteidigung (-), da Wahlverteidiger
263 I, III Nr. 2 zulasten B (+)
Täuschung? ja, weil verkehrswesentliche Eigenschaften wie Baujahr usw zugesagt wurden
diese waren auch Grundlage für den Abschluss des Vertrages, nicht nur der Umstand der kick-back-Zahlung
Irrtum (+)
Verfügung? Ja, auch wenn Bank direkt an A gezahlt hat, da auf Anweisung des B
Schaden? 225.000 gezahlt, 125.000€ + 15.000€ erhalten
Schaden (+) Die Bestellung der Grundschuld hat hier keine Auswirkungen, da zugunsten der Bank und nur sowieso im Verhältnis B zu Bank
263 I, III Nr. 2 gegen G zulasten der Bank (+)
Täuschung durch diesen Schein, den er dem G vorgelegt hat.
Irrtum, weil G dadurch dachte, die Voraussetzungen für ein Darlehen seien erfüllt
Verfügung (+), Bank zahlt 225.000€ aus.
Schaden? Ja, da der G im Lager der Bank steht Zurechnung möglich.
Aber Grundschuld stellt für die Bank ja einen Gegenwert dar. Es liegt aber eine Untersicherung vor und zwar von Anfang an, daher war objektiv bereits bei Abschluss des Kreditvertrags eine schadensgleiche Vermögensgefährdung gegeben.
§ 267 wegen der falschen Angaben? (-) weil B unterschrieben hat und sich somit nach außen die Erklärung zu eigen gemacht hat. Es liegt somit kein anderer Aussteller vor, die schriftliche Lüge fällt nicht unter § 267.
263 I hinsichtlich der S (-)
keine Täuschung über Tatsachen. Es wurde der S lediglich Vermögensmehrung in Aussicht gestellt. Das diese Prognose nicht eintraf, lässt sich nicht darauf zurückzuführen, dass die Möglichkeit nicht von Anfang an bestanden hätte (siehe Schließung des Krankenhauses "völlig unerwartet")
Der Vertrag mit einem überhöhten Kaufpreis stellt für sich noch keine Aussage über den tatsächlichen Wert des Kaufobjekts dar.
263 I gegen gegen G zulasten der Bank (-)
G hat gesagt, selbst in Kenntnis der Umstände wäre das Darlehen gezahlt worden. Es mangelt somit an einer Verfügung aufgrund einer Täuschung.
242, 259 mangels Strafantrag bereits (-) wegen 247, 259 II.
Beweisbarkeitsprobleme: 136a (-) bereits mangels "Vernehmung"
auch nicht entsprechend, weil in erster Linie gegen Staatsorgane, nicht gegen private Dritte. DIe Ohrfeige ist auch insoweit kein so schwerwiegender Eingriff, dass man aufgrund Abwägung hier ein entsprechendes Verwertungsverbot gem. 136a annehmen müsste.
Aussage der Mutter nach ihrem Tod verwertbar. 52 schützt den Zeugen vor Konflikt aufgrund einer Aussage, mit dem Tod der Mutter entfällt dieser Schutzzweck. Vorschrift ist nicht zum Schutz des Beschuldigten gedacht.
War ganz schön kompliziert das Fällchen und es lässt sich wahrscheinlich vieles vertreten.
prozessual:
Schöffengericht, Haftgrund Fluchtgefahr wegen fehlender sozialer Bindung und es droht Widerruf der Bewährung
notwendige Verteidigung (-), da Wahlverteidiger
Gast aus Berlin:
Da wir die identische Lösung haben, außer meiner Untreue, was sagst du zu der? Abwägig?
Vermögensbetreuungspflicht +, Treue Bruch, weil falsch ausgefüllt und zur Unterschrift vorgelegt, schaden, dass er einen Kredit bekommt, der ihn völlig knebelt (Pers. Schadenseinschlag)
Wollte es eigentlich ablehnen, aber irgendwie gings dann durch :blush:
Da wir die identische Lösung haben, außer meiner Untreue, was sagst du zu der? Abwägig?
Vermögensbetreuungspflicht +, Treue Bruch, weil falsch ausgefüllt und zur Unterschrift vorgelegt, schaden, dass er einen Kredit bekommt, der ihn völlig knebelt (Pers. Schadenseinschlag)
Wollte es eigentlich ablehnen, aber irgendwie gings dann durch :blush:

14.03.2016, 22:21
Glaube im Kommentar stand, dass bei einmaliger Beratung noch keine V-Betreuungspflicht besteht.
Handyaufnahme habe ich wegen fair Trail und Grundrechten als unverwertbar eingestuft. Zudem 201 StGB.
Fluchtgefahr habe ich auch angenommen. Wird man aber wohl ablehnen müssen, wegen Der Frau und den Kindern.
Ansonsten habe ich die Lösung auch exakt so.
Handyaufnahme habe ich wegen fair Trail und Grundrechten als unverwertbar eingestuft. Zudem 201 StGB.
Fluchtgefahr habe ich auch angenommen. Wird man aber wohl ablehnen müssen, wegen Der Frau und den Kindern.
Ansonsten habe ich die Lösung auch exakt so.
14.03.2016, 23:49
@Berlinerin
Abwegig halte ich das nicht, aber mir würde spontan einfallen, wie man die Vermögensbetrueungspflicht hier vorliegen soll. Das muss ja wohl eine Hauptpflicht des Täters darstellen.
eigener Entscheidungsspielraum, Selbsständigkeit, Umfang und Dauer der Pflichtenstellung von einigem Gewicht fallen mir dan noch aus der Ausbildung als Schlagworte an. Wenn du entsprechende Hinweise im Sachverhalt gefunden hast, dann kannst du es doch ruhig vertreten.
@Berlino: der A hatte Frau und Kinder? Ist mir völlig entgangen, wenn das im Sachverhalt so stand, dann fällt die Fluchtgefahr natürlich in diesem Fall weg.
Viel Erfolg an alle morgen.
Abwegig halte ich das nicht, aber mir würde spontan einfallen, wie man die Vermögensbetrueungspflicht hier vorliegen soll. Das muss ja wohl eine Hauptpflicht des Täters darstellen.
eigener Entscheidungsspielraum, Selbsständigkeit, Umfang und Dauer der Pflichtenstellung von einigem Gewicht fallen mir dan noch aus der Ausbildung als Schlagworte an. Wenn du entsprechende Hinweise im Sachverhalt gefunden hast, dann kannst du es doch ruhig vertreten.
@Berlino: der A hatte Frau und Kinder? Ist mir völlig entgangen, wenn das im Sachverhalt so stand, dann fällt die Fluchtgefahr natürlich in diesem Fall weg.
Viel Erfolg an alle morgen.
15.03.2016, 01:46
War das auch die S1 Klausur in Nrw?
In NRW lief Revision!
15.03.2016, 15:41
in Berlin/BrB auch
15.03.2016, 16:05
Was stimmt denn in diesem Termin mit dem JPA nicht?!
15.03.2016, 16:08
Heute in NRW
Mandant wurde vom AG Strafrichter wegen Computerbetrugs verurteilt, die Anklage sah Betrug vor. Er hatte sich von der deutschen Bank 5000 Euro auf die F Bank überwiesen im Internet, eine Software zur Sofortüberweisung einer AG. Danach wurde der Betrag binnen 5 Sekunden gutgeschrieben, aber erst nach 1-2 Tagen abgebucht und tatsächlich wertgestellt. Sofort danach hat der Mandant am Schalter der DB und der F-Bank jeweils 5000 Euro abgehoben. Kurz darauf hat er dasselbe nochmal gemacht, aber 5000 euro am Schalter der DB abgehoben und 5000 am Geldautomaten einer nichtbekannten Bank mit der Karte der F-Bank.
Das Gericht hat ihn nicht gefragt wo er diese abgehoben hat, er hätte es auch nicht mehr gewusst. Im Urteil steht es sei nicht relevant wo er abgehoben hat.
Im Protokoll befindet sich die Erklärung des Gerichts, wonach dieses gesagt habe, aus der Anklage ergebe sich, dass die STA bei der rechtlichen Würdigung den Buchstaben "a" nach dem § 263 StGB vergessen hätte. Der Mandant sagt, er habe die Aussage nicht verstanden, der Richter habe dies zum Staatsanwalt gesagt und der Verteidiger habe irritiert geguckt.
Der Mandant sagt noch, dass die AGB der F-Bank vorsehen, dass eine Rückbuchung der Sofortüberweisung ausgeschlossen sei. Dies ist in den Feststellungen des Urteils aber nicht aufgeführt.
Die Revision wurde als Berufung eingelegt und zwei Wochen später gegenüber dem Gericht erklärt, diese solle als Revision durchgeführt werden.
Mandant wurde vom AG Strafrichter wegen Computerbetrugs verurteilt, die Anklage sah Betrug vor. Er hatte sich von der deutschen Bank 5000 Euro auf die F Bank überwiesen im Internet, eine Software zur Sofortüberweisung einer AG. Danach wurde der Betrag binnen 5 Sekunden gutgeschrieben, aber erst nach 1-2 Tagen abgebucht und tatsächlich wertgestellt. Sofort danach hat der Mandant am Schalter der DB und der F-Bank jeweils 5000 Euro abgehoben. Kurz darauf hat er dasselbe nochmal gemacht, aber 5000 euro am Schalter der DB abgehoben und 5000 am Geldautomaten einer nichtbekannten Bank mit der Karte der F-Bank.
Das Gericht hat ihn nicht gefragt wo er diese abgehoben hat, er hätte es auch nicht mehr gewusst. Im Urteil steht es sei nicht relevant wo er abgehoben hat.
Im Protokoll befindet sich die Erklärung des Gerichts, wonach dieses gesagt habe, aus der Anklage ergebe sich, dass die STA bei der rechtlichen Würdigung den Buchstaben "a" nach dem § 263 StGB vergessen hätte. Der Mandant sagt, er habe die Aussage nicht verstanden, der Richter habe dies zum Staatsanwalt gesagt und der Verteidiger habe irritiert geguckt.
Der Mandant sagt noch, dass die AGB der F-Bank vorsehen, dass eine Rückbuchung der Sofortüberweisung ausgeschlossen sei. Dies ist in den Feststellungen des Urteils aber nicht aufgeführt.
Die Revision wurde als Berufung eingelegt und zwei Wochen später gegenüber dem Gericht erklärt, diese solle als Revision durchgeführt werden.