11.01.2018, 21:01
Aber dem T kannst du einen Vorsatz nachweisen?
11.01.2018, 21:06
(11.01.2018, 20:59)Nrw schrieb:(11.01.2018, 20:04)Examen NRW schrieb:(11.01.2018, 20:00)Gast schrieb:(11.01.2018, 19:44)Gast schrieb: Freunde, ich stelle mir immer vor ein StA korrigiert das: Mittelbarer Betrug/Unterschlagung/Irrtümer?
Wie wäre es denn mit der ganz geraden Lösung: T und A haben einfach eine schwere räuberische Erpressung in Mittäterschaft begangen. Die Einlassung war eine Schutzbehauptung.
B hat von dem ganzen Ding nix gewusst (das Signal mit der Jalousie kam ja nie). T hätte die Tat vermeiden können, weil er – trotz des fehlenden Signals – die ganze Nummer durchgezogen hat.
Am Ende hat A den Mitarbeiter der nach draußen flüchtete, einfach erschossen: T war fußläufig erwischt worden; allein A saß im Auto. Nach der Forensik wurde der Mitarbeiter aus dem Auto geschossen.
B-Gutachten, Verfügung, Anklage. Fertig.
Die Lösung finde ich ehrlich gesagt schwer vertretbar. Egal wie es für einen Staatsanwalt aussieht, solange der Vorsatz dem t nicht nachzuweisen ist, ist eine Verurteilung schwer. Hier gibt es ja doch einige Anhaltspunkte die eben gegen den Vorsatz sprachen. Die kann man ja nicht ignorieren. Meiner Meinung nach ergibt es ein rundes bild, wenn man von der mittelbaren Täterschaft ausgeht. Natürlich ist so eine Konstruktion in der Praxis unwahrscheinlich. Aber in einer Klausur wird von den Klausurenstellern ja oft vieles Hingebogen, was dann eher praxisfern ist
Sehe ich genauso
Vorsatz einfach zu unterstellen weil es in der Praxis vielleicht so gemacht wird halte ich für fragwürdig
Wobei das wahrscheinlich mit den richtigen Argumenten auch zu vertreten ist
Bei B ging es ja quasi auch nur darum Argumente für bzw gegen eine täterschaft zu finden
Also ich finde das überhaupt nicht abwegig. Habe es auch ganz einfach über die Mittäterschaft gelöst: T hat eine schwere räuberische Erpressung begangen, indem er vorsätzlich dem B mit dem Messer gedroht hat und ihn zum einpacken des Geldes in seinen Rucksack genötigt hat. Ich habe hier nur in der Rechtswidrigkeit einen Erlaubnis Tatbestandsirrtum angedacht, Weil der T dachte B hätte in das ganze eingewilligt. Aber ein Erlaubnistatbestandsirrtum Lässt ja nur dann die Rechtswidrigkeit entfallen, Wenn bei tatsächlichem vorhandensein der Einwilligung ein Rechtfertigungsgrund vorläge. Da die räuberische Erpressung ein Vermögensdelikt ist und Dispositionsbefugter rechtsguts-, da Vermögens-Inhaber der Filialleiter und nicht der B war, konnte der B gar nicht wirksam einwilligen. Deswegen war die räuberische erpressung rechtswidrig. Einen Strafbarkeitsmangel des T konnte ich nicht erkennen, er hat ja jedes Tatbestandsmerkmal – objektiv wie sujektiv – in seiner Person erfüllt. Der A war als Ideengeber, Besorger von Sturmhaube und Messer und als Fluchtwagenfahrer Mittäter auf grund eines gemeinsamen Tatplans.
Ich selbst hatte nur extreme Schwierigkeiten mit der Zeit.
Mir leuchtet es immer noch nicht ein, aber vielleicht stehe ich auch auf dem Schlauch.
Aber t müsste ja auch z.b Vorsatz bezüglich der Kausalität haben. Hier will er ja gerade nicht, dass b im das Geld wegen der Drohung gibt. Ich meinte, er hat sogar gesagt, dass er die Tat nicht begangen hätte, wenn er nicht davon ausgegangen wäre, dass b das Geld von sich aus hergibt.
11.01.2018, 21:20
An der Kausalität ist es bei mir auch gescheitert
Da er sich vorstellte das die Nötigung nur vorgespielt war aber nicht für die vermögensverfügung tatsächlich nötig war
Daher lag bei mir kein Vorsatz bzgl der Kausalität zw Wegnahme und Nötigung vor sodass ich die Mittäterschaft abgelehnt habe
Da er sich vorstellte das die Nötigung nur vorgespielt war aber nicht für die vermögensverfügung tatsächlich nötig war
Daher lag bei mir kein Vorsatz bzgl der Kausalität zw Wegnahme und Nötigung vor sodass ich die Mittäterschaft abgelehnt habe
11.01.2018, 21:55
11.01.2018, 22:11
Also reine Mittäterschaft A+T finde ich auch schwierig, weil im SV ganz breit angelegt war, wie lange ihn der A bequatschen musste für die Aktion. Der T wollte nie jemanden nötigen und tatsächlich auf die Willensfreiheit eines anderen einwirken.
Ihn dafür dann wie den A zu bestrafen, also mit 5 bis 15 Jahren...halt ich für schwierig.
Man müsste dem T schon wegen des Zweifelssatzes seine Einlassung widerlegen.
Allerdings kommt man bei der Mittäterschaft wahrscheinlich zu interessanten Zurechnungsfragen in Bezug auf den Schuss durch A...
Habt ihr denn Tateinheit oder Tatmehrheit angenommen zu dem Mord? Bei mir war das Tatmehrheit..Zäsur, anderes RG
Ihn dafür dann wie den A zu bestrafen, also mit 5 bis 15 Jahren...halt ich für schwierig.
Man müsste dem T schon wegen des Zweifelssatzes seine Einlassung widerlegen.
Allerdings kommt man bei der Mittäterschaft wahrscheinlich zu interessanten Zurechnungsfragen in Bezug auf den Schuss durch A...
Habt ihr denn Tateinheit oder Tatmehrheit angenommen zu dem Mord? Bei mir war das Tatmehrheit..Zäsur, anderes RG
11.01.2018, 22:18
Wer hat denn noch angenommen, dass der "Überfall" wirklich fingiert ist?
Hier für spricht meines Erachtens einiges:
- A und T gaben übereinstimmend im Detail den Tatverlauf an
- T bestand darauf beim Vorgespräch mit zum Schnellrestaurant zu fahren; wartete aber im Auto
- Der Zeuge konnte bestätigen, dass A und T sich wirklich trafen
- B spielte das verängstigte Tatopfer, da er annehmen musste, er würde videoüberwacht werden
- Der A gab ohne Vorhalt der Telefonkommunikationsprotokolle von sich aus an, er habe mit dem B immer nur persönlich Kontakt gehabt (wird durch die Protokolle belegt)
Mir ist bewusst, dass genauso viele Fakten für das Gegenteil sprechen.
Hier für spricht meines Erachtens einiges:
- A und T gaben übereinstimmend im Detail den Tatverlauf an
- T bestand darauf beim Vorgespräch mit zum Schnellrestaurant zu fahren; wartete aber im Auto
- Der Zeuge konnte bestätigen, dass A und T sich wirklich trafen
- B spielte das verängstigte Tatopfer, da er annehmen musste, er würde videoüberwacht werden
- Der A gab ohne Vorhalt der Telefonkommunikationsprotokolle von sich aus an, er habe mit dem B immer nur persönlich Kontakt gehabt (wird durch die Protokolle belegt)
Mir ist bewusst, dass genauso viele Fakten für das Gegenteil sprechen.
12.01.2018, 00:04
(11.01.2018, 22:11)Jan Stex schrieb: Also reine Mittäterschaft A+T finde ich auch schwierig, weil im SV ganz breit angelegt war, wie lange ihn der A bequatschen musste für die Aktion. Der T wollte nie jemanden nötigen und tatsächlich auf die Willensfreiheit eines anderen einwirken.
Ihn dafür dann wie den A zu bestrafen, also mit 5 bis 15 Jahren...halt ich für schwierig.
Man müsste dem T schon wegen des Zweifelssatzes seine Einlassung widerlegen.
Allerdings kommt man bei der Mittäterschaft wahrscheinlich zu interessanten Zurechnungsfragen in Bezug auf den Schuss durch A...
Habt ihr denn Tateinheit oder Tatmehrheit angenommen zu dem Mord? Bei mir war das Tatmehrheit..Zäsur, anderes RG
Mich hat insgesamt, auch nach dem was ich im Anschluss an die Klausur bereits im Prüfungsraum gehört habe, gewundert, dass offensichtlich viele größere Schwierigkeiten darin gesehen haben, eine Mittäterschaft bei T anzunehmen, als den Mord/Totschlag für A zu bejahen. Dabei war die Beweislage aus meiner Sicht hinsichtlich 211/212 extrem dünn. Die Waffe wurde nie gefunden, weder bei ihm noch irgendwo anders. Keine Schmauchspuren oder derlei an ihm. Lediglich die Info, dass er da wohl mal geparkt haben könnte und dass von unten geschossen wurde, was u.a. auf einen Schuss aus einem Autofenster passen würde.
Aber egal, morgen geht es weiter. Viel Glück allen
12.01.2018, 00:10
(11.01.2018, 22:18)Max schrieb: Wer hat denn noch angenommen, dass der "Überfall" wirklich fingiert ist?
Hier für spricht meines Erachtens einiges:
- A und T gaben übereinstimmend im Detail den Tatverlauf an
- T bestand darauf beim Vorgespräch mit zum Schnellrestaurant zu fahren; wartete aber im Auto
- Der Zeuge konnte bestätigen, dass A und T sich wirklich trafen
- B spielte das verängstigte Tatopfer, da er annehmen musste, er würde videoüberwacht werden
- Der A gab ohne Vorhalt der Telefonkommunikationsprotokolle von sich aus an, er habe mit dem B immer nur persönlich Kontakt gehabt (wird durch die Protokolle belegt)
Mir ist bewusst, dass genauso viele Fakten für das Gegenteil sprechen.
Ich hab das Gegenteil vertreten. Die eigentliche Absprache soll ja bei vorherigen Gesprächen zwischen A und B - auch außerhalb des Restaurants - stattgefunden haben. Das Vorgespräch war ja nur um T zu beruhigen. Dabei erschien es mir unwahrscheinlich, dass diese anderen Gespräche überhaupt stattgefunden haben, da die beiden ja nicht einmal Telefonkontakt hatten.
Zudem hat B sowohl auf die Polizei als auch den T erschrocken gewirkt.
Auch hat A Wochen vorher schon von 6 bis 8.000 Euro geredet, die wohl nie realistisch waren. Dass die an dem Abend drin gewesen wären passt wohl auch nicht, da kurz vor dem Vorgespräch die Tageseinnahmen schon in den Tresor geworfen wurden.
Es klang für mich so, als hätte A beim Vorgespräch abklopfen wollen, ob die Einnahmen immer noch um 4 Uhr in den Tresor geworfen werden ("müssen die Zeiten immer noch eingehalten werden?").
Aber wie man entschieden hat wird bei gründlicher Ausführung sicher egal gewesen sein
12.01.2018, 00:14
Mich hat bezüglich 211 überzeugt, dass a als der Schuss fiel, genau dort gestanden haben muss, wo die Leiche gefunden wurde. Denn er gab ja selbst an, eine ganze Weile aauf t gewartet zu haben. Der Schuss fiel unmittelbar nach der Tat im Restaurant, welche nur wenige Minuten gedauert hat
12.01.2018, 15:24
Was sollte heute der Hinweis auf Strafzumessung und Höhe der Strafe, wenn wir eigentlich Aufhebung und Freispruch beantragen sollten? :(