09.01.2026, 21:43
(09.01.2026, 21:31)Manifest schrieb:(09.01.2026, 21:23)Oktoeinsfünf schrieb:Ja sorry, genau so meinte ich es! habe damit auch gegen das Vorliegen/ Erbringen der Einlage argumentiert:)(09.01.2026, 21:14)Manifest schrieb:ich hatte aus 8 Abs.2 S.2 gerade abgeleitet, dass eine Eintragung kein ausreichender Nachweis für die Leistung der Einlage ist weil das Gericht sich dort ja auf die Versicherung des Gesellschafters verlässt und gerade nicht prüft(09.01.2026, 21:06)Sincju schrieb:(09.01.2026, 20:53)StexHess26 schrieb: Ich habe die Einzahlung angenommen, in dem ich eine Vermutung zu herleiten versucht hatte über §§ 8, 7 GmbHG. Ob das so gut war, bezweifle ich derzeit...
Meine Überzeugung stützte sich auch auf die §§ 8, 7, die sie genannt hatte, in Zusammenspiel mit der informatorischen Anhörung. Das was die anderen zur inform. Anhörung schreiben macht aber total Sinn.
Ich hoffe einfach, dass im Prüfervermerk ausdrücklich steht, dass hier unterschiedliche Ansichten vertretbar sind. Sonst sehe ich langsam schwarz bei mir :D Ich habe der Klage dann teilweise stattgegeben und natürlich vergessen, im Übrigen abzuweisen.
Ich habe mit 8 II 2 dagegen argumentiert, und gesagt, dass die Versicherung ausreicht und das Gericht nur bei erheblichen Zweifeln Nachweise verlangen kann, wozu es keine Anhaltspunkte gab.
"(2) 1In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die in § 7 Abs. 2 und 3 bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. 2Das Gericht kann bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung Nachweise wie insbesondere die Vorlage von Einzahlungsbelegen eines in der Europäischen Union niedergelassenen Finanzinstituts oder Zahlungsdienstleisters verlangen."
Hatte ich mir während der Klausur eigentlich auch erst gedacht... Habe nochmal gegooglet weil mir das echt keine Ruhe gelassen hat und ein Urteil des BFH gefunden in dem die Versicherung nach § 8 tatsächlich als Indiz in die Gesamtwürdigung geflossen ist.
Jetzt frage ich mich aber, ob ich überhaupt irgendein Argument gebracht habe, was ja viel wichtiger als das Ergebnis wäre.
Ach und die Zinsentscheidung habe ich am Ende auch nicht begründet.
Na ja ich versuche es jetzt abzuhaken, es bringt alles nichts mehr
09.01.2026, 21:44
Hab der ganzen Klage stattgegeben und auch den Beklagten 2 mit VU verurteilt… weiß nicht was ich davon halten soll.. hat das noch jemand gemacht?
09.01.2026, 22:18
Hat jemand die folgenden Daten der heutigen Klausur noch exakt im Kopf:
Eckpunkte zum Fall, erinnere mich an viele Daten nicht mehr:
Zulässigkeit:
ggf §§ 59, 60 ZPO. Bei § 62 hätte man sich das VU in der Hilfsbegründung gespart, hab aber nix gefunden
Begründetheit gegen Bekl zu 1)
Hilfsbegründung gegen Bekl zu 2)
Komplett gestörte Klausur mMn. Habe starke Zweifel, dass das über eine Hilfsbegründung laufen sollte, aber ich weiß nicht, wie man da in der Struktur der Klausur drum rum kommen sollte. Hab auch noch nie gehört, dass es in Hessen erforderlich gewesen wäre, in die Hilfsbegründung zu gehen. Das ist doch so ein BaWü / Bayern Ding?!
- Anhängigkeit der Klage
- Zustellung der Klage an die Beklagte zu 2)
- Datum der Löschung der Beklagten zu 2) gem. § 394 FamFG
- Hat die Klägerin nochmal geäußert, nachdem sie mit Verfügung vom [...] darauf hingewiesen wurde, dass sie doch bitte Umstände vortragen möge, die auf vorhandenes Vermögen der Beklagten zu 2) hinweisen?
Eckpunkte zum Fall, erinnere mich an viele Daten nicht mehr:
Zulässigkeit:
- Kläger ist Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes.
- Zuständigkeit örtlich ZPO 12, 13; sachlich GVG 23 I, 71. Keine InsO-Besonderheiten
- Parteifähigkeit wohl zu verneinen. T/P § 50 Rn. 3, da die danach erforderlichen Anhaltspunkte für verwertbares Vermögen nicht vorgetragen wurden. In meiner Erinnerung wurde der Hinweis der Richterin - der für mich drei Dinge zum Ausdruck gebracht hat: 1. der Vortrag dazu ist für die Parteifähigkeit erforderlich, 2. die Klägerin muss trotz der Prüfung der Parteifähigkeit von Amts wegen (56 ZPO) dazu vortragen und 3. die rechtliche Begründung der Klägerin (parteifähig weil hat einen Anwalt) und des Beklagten zu 1 (nicht parteifähig, aber Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt Möglichkeit der Verteidigung) für die Parteifähigkeit greifen nicht durch - von der Klägerin nicht beantwortet.
- In Rn. § 50 Rn. 11 stand zwar, dass Streit über die Parteifähigkeit ("Zulassungsstreit") bewirkt, dass bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidung die Partei als parteifähig zu behandeln ist. Das kann aber mMn nur bedeuten, dass man für den gewöhnlichen Prozessbetrieb - Schriftsätze, Zustellungen, Hinweise, ggf. auch Kostenerstattung - die Partei als rechtsfähig behandelt.
- Hält man die Klage damit für unzulässig und schreibt Rubrum, Tenor, Kosten, Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Berücksichtigung einer Hilfsbegründung, dann ergeht auch kein VU, sondern normales Endurteil mit Prozessurteil bzgl. Bekl zu 2)
- Mit Hilfsbegründung: Ein echtes VU (das hier zu einem Teilversäumnis- und Endurteil führen würde) darf lt. T/P nur ergehen wenn man die Parteifähigkeit abschließend bejaht und nicht lediglich zum Zwecke der Prozessführung fingiert oder noch Zweifel über Parteifähigkeit hat. Ein Teilurteil sei dann wohl generell verboten. Man muss also dann wohl in der Hilfsbegründung aufgrund des Bearbeitervermerks die Parteifähigkeit für die Bekl zu 2 als gegeben unterstellen, sonst fliegt man schon wieder raus, weil insoweit nicht zur Entscheidung reif.
ggf §§ 59, 60 ZPO. Bei § 62 hätte man sich das VU in der Hilfsbegründung gespart, hab aber nix gefunden
Begründetheit gegen Bekl zu 1)
- Gegen Bekl zu 1) aus § 19 I GmbHG. Anspruch der Gesellschaft gegen Gesellschafter ist dem Grunde nach gegeben. Einwand der Erfüllung muss der Bekl zu 1) beweisen. Der Hinweis, dass er ja eingetragen wurde und deshalb gezahlt haben müsse, geht schon deshalb ins Leere, weil gem. § 8 II GmbHG nur die Versicherung, dass die Einlage geleistet wurde, zur Anmeldung erforderlich ist. Nur das wurde auch vorgetragen. Die Eintragung führte mMn auch nicht zu einer Beweislastumkehr, weil die Versicherung nur für die Zwecke der Eintragung die Vermutungswirkung hat. Das Registergericht verlangt gem. § 8 II 2 erst bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung weitere Nachweise. Es prüft also gar nicht, ob eine Zahlung stattgefunden hat. Deshalb Beweislast beim Bekl zu 1).
- Seine Beweisangebote habe ich alle abgelehnt. Satzung als Urkunde bringt nix, weil die allenfalls beweist, dass er, was eh unstreitig ist, gem. § 8 II die Leistung der Einlage versichert hat. Der Vermieter als Zeuge bringt nix, weil der nach dem Vortrag des Bekl zu 1) nur beweisen könnte, dass der Bekl zu 1) ihm bestätigt habe, die Einlage eingezahlt zu haben. Das hilft aber nicht, weil man ja nicht darum streitet, was der Bekl zu 1) dem Vermieter gesagt hat, sondern darum, ob er wirklich eingezahlt hat. Dass der Vermieter da helfen könnte, ist nicht vorgetragen und iÜ abwegig. Der Parteivernehmung nach § 447 wurde nicht zugestimmt.
- Das sonstige Ergebnis der Verhandlung, d.h. informatorischen Anhörung, hilft auch nicht, weil er zwar meint, damals eingezahlt zu haben, aber zugleich sagt, er wäre so überfordert und durcheinander gewesen und habe da eh nix kapiert. Damit steht nicht gem. § 286 fest, dass iHv 12,5k€ Erfüllung eingetreten ist.
- Für die restlichen 12,5k€ ergibt sich aus § 19 I iVm 16 II, dass der Veräußerer weiterhin neben dem Erwerber haftet. Das gilt aber nur für Einlageverpflichtungen, die in dem Zeitpunkt rückständig sind, in dem der Erwerber im Verhältnis zur Gesellschaft als als Inhaber des Anteils gilt. Das tut er ab Aufnahme in die Liste der Gesellschafter (§§ 16 I 1, 40 GmbHG), wobei wegen der vereinfachten Gründung gem. § 2 Ia GmbHG die Mustersatzung an Stelle der Liste tritt (§ 2 Ia 4 GmbHG). Ob Zeitpunkte angegeben waren, weiß ich nicht mehr. Ob die Einlagepflicht rückständig iSv § 16 II ist, fand ich schwer zu beantworten. Wenn das "Fälligkeit" meint, ist das wegen des lt Satzung nötigen Gesellschafterbeschlusses (§ 48 III) weder wirklich dargelegt/Einrede geltend gemacht noch wirklich bestritten. Leichter ist es, wenn man rückständig als Geleistete Einlage < Nennbetrag versteht, dann ist es unstreitig rückständig. Der Wortlaut klang mir mehr wie schlichtes betragsmäßiges Dahinter-Zurückbleiben, aber da dürfte ja wohl alles vertretbar gewesen sein.
- Zur Verjährung weiß ich die Daten nicht mehr. Jedenfalls § 19 VI, zehn Jahre ab Entstehung, aber im Falle der Eröffnung des InsO-Verfahrens innerhalb der Verjährungsfrist frühestens 6 Monate nach Eröffnung. Glaube das war alles ziemlich passgenau. Gründung 2015, Einlagepflicht "sofort" nach Errichtung beim Notar, und dann noch § 204 BGB kurz vor knapp. Hab die Daten nicht mehr im Kopf, war aber der erste Eindruck, wie das evtl. laufen würde.
Hilfsbegründung gegen Bekl zu 2)
- § 19 iVm § 16 II. Erwerber haftet vermutlich für alles. Dass er dachte, es sei eingezahlt, begründet ggf Mängelansprüche nach §§ 453, 437, aber der gute Glaube an die gezahlte Einlage ist nicht geschützt, § 16 III erfasst nur den Fall des gutgläubigen Erwerbs eines Anteils von der Person, die in der Liste eingetragen ist und regelt damit einen ganz anderen Fall.
Komplett gestörte Klausur mMn. Habe starke Zweifel, dass das über eine Hilfsbegründung laufen sollte, aber ich weiß nicht, wie man da in der Struktur der Klausur drum rum kommen sollte. Hab auch noch nie gehört, dass es in Hessen erforderlich gewesen wäre, in die Hilfsbegründung zu gehen. Das ist doch so ein BaWü / Bayern Ding?!
10.01.2026, 00:50
[quote pid="251179" dateline="1767989933"]
Daten waren wie folgt:
Klage anhängig: 25.09.25
Zustellung: irgendwann Anfang Oktober, Klageerwiderung war jedenfalls 30.10.
Löschung der Ges. nach FamFG war der 29.08.
Zu deiner Frage: nach dem gerichtlichen Hinweis, sie solle über die Frage, ob noch Vermögen bei der Beklagten bestünde, weiter vortragen, kam nix mehr.
Das mit dem Anwalt hatte sie vor dem Hinweis gesagt.
Lösung der Klausur habe ich aber ansonsten genauso wie du, soweit ich erkennen kann, vor allem im Hilfsgutachten bzgl. B2 bin ich auch auf etwaige Rechtsschein/Gut Glaubenstatbestände zugunsten des B2 eingegangen, hab die aber abgelehnt
Mit der Verjährung hats genau gepasst, Eintragung der GmbH war 17.07.15, erste Aufforderung zur Zahlung war 17.07.25, konnte aber dahinstehen, wegen Eröffnung Insolvenzverfahren läuft die Verjährung jedenfalls sechs Monate nach Beschluss zur Eröffnung des Verfahrens.
[/quote]
Daten waren wie folgt:
Klage anhängig: 25.09.25
Zustellung: irgendwann Anfang Oktober, Klageerwiderung war jedenfalls 30.10.
Löschung der Ges. nach FamFG war der 29.08.
Zu deiner Frage: nach dem gerichtlichen Hinweis, sie solle über die Frage, ob noch Vermögen bei der Beklagten bestünde, weiter vortragen, kam nix mehr.
Das mit dem Anwalt hatte sie vor dem Hinweis gesagt.
Lösung der Klausur habe ich aber ansonsten genauso wie du, soweit ich erkennen kann, vor allem im Hilfsgutachten bzgl. B2 bin ich auch auf etwaige Rechtsschein/Gut Glaubenstatbestände zugunsten des B2 eingegangen, hab die aber abgelehnt
Mit der Verjährung hats genau gepasst, Eintragung der GmbH war 17.07.15, erste Aufforderung zur Zahlung war 17.07.25, konnte aber dahinstehen, wegen Eröffnung Insolvenzverfahren läuft die Verjährung jedenfalls sechs Monate nach Beschluss zur Eröffnung des Verfahrens.
[/quote]
10.01.2026, 01:11
(10.01.2026, 00:50)Moltisanti schrieb: [quote pid="251179" dateline="1767989933"]
Daten waren wie folgt:
Klage anhängig: 25.09.25
Zustellung: irgendwann Anfang Oktober, Klageerwiderung war jedenfalls 30.10.
Löschung der Ges. nach FamFG war der 29.08.
Zu deiner Frage: nach dem gerichtlichen Hinweis, sie solle über die Frage, ob noch Vermögen bei der Beklagten bestünde, weiter vortragen, kam nix mehr.
Das mit dem Anwalt hatte sie vor dem Hinweis gesagt.
Lösung der Klausur habe ich aber ansonsten genauso wie du, soweit ich erkennen kann, vor allem im Hilfsgutachten bzgl. B2 bin ich auch auf etwaige Rechtsschein/Gut Glaubenstatbestände zugunsten des B2 eingegangen, hab die aber abgelehnt
Mit der Verjährung hats genau gepasst, Eintragung der GmbH war 17.07.15, erste Aufforderung zur Zahlung war 17.07.25, konnte aber dahinstehen, wegen Eröffnung Insolvenzverfahren läuft die Verjährung jedenfalls sechs Monate nach Beschluss zur Eröffnung des Verfahrens.
Vielen Dank!
10.01.2026, 10:52
(09.01.2026, 22:18)HessEx26 schrieb: Hat jemand die folgenden Daten der heutigen Klausur noch exakt im Kopf:Hab es auch ungefähr so gemacht aber gegen den Beklagten zu 2) mit VU entschieden und das mit dem Zulassungsstreit verargumentiert... hab vor den Nebenentscheidungen dargelegt dass das VU nur ergeht, wenn zulässig und schlüssig und hab das bejaht.. mich hat das mit dem Hilfsgutachten zu sehr verwirrt, hoffe das ist auch so okayUnd zudem:
- Anhängigkeit der Klage
- Zustellung der Klage an die Beklagte zu 2)
- Datum der Löschung der Beklagten zu 2) gem. § 394 FamFG
Ich weiß, dass sie in einem Schriftsatz sowas in Richtung "Da taucht ein Anwalt auf, die muss doch parteifähig sein" sagt. War das vor oder nach dem Hinweis? Und weiß jemand noch, was sie genau gesagt hat?
- Hat die Klägerin nochmal geäußert, nachdem sie mit Verfügung vom [...] darauf hingewiesen wurde, dass sie doch bitte Umstände vortragen möge, die auf vorhandenes Vermögen der Beklagten zu 2) hinweisen?
Eckpunkte zum Fall, erinnere mich an viele Daten nicht mehr:
Zulässigkeit:Beklagte zu 1)
- Kläger ist Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes.
Beklagte zu 2)
- Zuständigkeit örtlich ZPO 12, 13; sachlich GVG 23 I, 71. Keine InsO-Besonderheiten
- Parteifähigkeit wohl zu verneinen. T/P § 50 Rn. 3, da die danach erforderlichen Anhaltspunkte für verwertbares Vermögen nicht vorgetragen wurden. In meiner Erinnerung wurde der Hinweis der Richterin - der für mich drei Dinge zum Ausdruck gebracht hat: 1. der Vortrag dazu ist für die Parteifähigkeit erforderlich, 2. die Klägerin muss trotz der Prüfung der Parteifähigkeit von Amts wegen (56 ZPO) dazu vortragen und 3. die rechtliche Begründung der Klägerin (parteifähig weil hat einen Anwalt) und des Beklagten zu 1 (nicht parteifähig, aber Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt Möglichkeit der Verteidigung) für die Parteifähigkeit greifen nicht durch - von der Klägerin nicht beantwortet.
- In Rn. § 50 Rn. 11 stand zwar, dass Streit über die Parteifähigkeit ("Zulassungsstreit") bewirkt, dass bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidung die Partei als parteifähig zu behandeln ist. Das kann aber mMn nur bedeuten, dass man für den gewöhnlichen Prozessbetrieb - Schriftsätze, Zustellungen, Hinweise, ggf. auch Kostenerstattung - die Partei als rechtsfähig behandelt.
- Hält man die Klage damit für unzulässig und schreibt Rubrum, Tenor, Kosten, Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Berücksichtigung einer Hilfsbegründung, dann ergeht auch kein VU, sondern normales Endurteil mit Prozessurteil bzgl. Bekl zu 2)
- Mit Hilfsbegründung: Ein echtes VU (das hier zu einem Teilversäumnis- und Endurteil führen würde) darf lt. T/P nur ergehen wenn man die Parteifähigkeit abschließend bejaht und nicht lediglich zum Zwecke der Prozessführung fingiert oder noch Zweifel über Parteifähigkeit hat. Ein Teilurteil sei dann wohl generell verboten. Man muss also dann wohl in der Hilfsbegründung aufgrund des Bearbeitervermerks die Parteifähigkeit für die Bekl zu 2 als gegeben unterstellen, sonst fliegt man schon wieder raus, weil insoweit nicht zur Entscheidung reif.
ggf §§ 59, 60 ZPO. Bei § 62 hätte man sich das VU in der Hilfsbegründung gespart, hab aber nix gefunden
Begründetheit gegen Bekl zu 1)
- Gegen Bekl zu 1) aus § 19 I GmbHG. Anspruch der Gesellschaft gegen Gesellschafter ist dem Grunde nach gegeben. Einwand der Erfüllung muss der Bekl zu 1) beweisen. Der Hinweis, dass er ja eingetragen wurde und deshalb gezahlt haben müsse, geht schon deshalb ins Leere, weil gem. § 8 II GmbHG nur die Versicherung, dass die Einlage geleistet wurde, zur Anmeldung erforderlich ist. Nur das wurde auch vorgetragen. Die Eintragung führte mMn auch nicht zu einer Beweislastumkehr, weil die Versicherung nur für die Zwecke der Eintragung die Vermutungswirkung hat. Das Registergericht verlangt gem. § 8 II 2 erst bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung weitere Nachweise. Es prüft also gar nicht, ob eine Zahlung stattgefunden hat. Deshalb Beweislast beim Bekl zu 1).
- Seine Beweisangebote habe ich alle abgelehnt. Satzung als Urkunde bringt nix, weil die allenfalls beweist, dass er, was eh unstreitig ist, gem. § 8 II die Leistung der Einlage versichert hat. Der Vermieter als Zeuge bringt nix, weil der nach dem Vortrag des Bekl zu 1) nur beweisen könnte, dass der Bekl zu 1) ihm bestätigt habe, die Einlage eingezahlt zu haben. Das hilft aber nicht, weil man ja nicht darum streitet, was der Bekl zu 1) dem Vermieter gesagt hat, sondern darum, ob er wirklich eingezahlt hat. Dass der Vermieter da helfen könnte, ist nicht vorgetragen und iÜ abwegig. Der Parteivernehmung nach § 447 wurde nicht zugestimmt.
- Das sonstige Ergebnis der Verhandlung, d.h. informatorischen Anhörung, hilft auch nicht, weil er zwar meint, damals eingezahlt zu haben, aber zugleich sagt, er wäre so überfordert und durcheinander gewesen und habe da eh nix kapiert. Damit steht nicht gem. § 286 fest, dass iHv 12,5k€ Erfüllung eingetreten ist.
- Für die restlichen 12,5k€ ergibt sich aus § 19 I iVm 16 II, dass der Veräußerer weiterhin neben dem Erwerber haftet. Das gilt aber nur für Einlageverpflichtungen, die in dem Zeitpunkt rückständig sind, in dem der Erwerber im Verhältnis zur Gesellschaft als als Inhaber des Anteils gilt. Das tut er ab Aufnahme in die Liste der Gesellschafter (§§ 16 I 1, 40 GmbHG), wobei wegen der vereinfachten Gründung gem. § 2 Ia GmbHG die Mustersatzung an Stelle der Liste tritt (§ 2 Ia 4 GmbHG). Ob Zeitpunkte angegeben waren, weiß ich nicht mehr. Ob die Einlagepflicht rückständig iSv § 16 II ist, fand ich schwer zu beantworten. Wenn das "Fälligkeit" meint, ist das wegen des lt Satzung nötigen Gesellschafterbeschlusses (§ 48 III) weder wirklich dargelegt/Einrede geltend gemacht noch wirklich bestritten. Leichter ist es, wenn man rückständig als Geleistete Einlage < Nennbetrag versteht, dann ist es unstreitig rückständig. Der Wortlaut klang mir mehr wie schlichtes betragsmäßiges Dahinter-Zurückbleiben, aber da dürfte ja wohl alles vertretbar gewesen sein.
- Zur Verjährung weiß ich die Daten nicht mehr. Jedenfalls § 19 VI, zehn Jahre ab Entstehung, aber im Falle der Eröffnung des InsO-Verfahrens innerhalb der Verjährungsfrist frühestens 6 Monate nach Eröffnung. Glaube das war alles ziemlich passgenau. Gründung 2015, Einlagepflicht "sofort" nach Errichtung beim Notar, und dann noch § 204 BGB kurz vor knapp. Hab die Daten nicht mehr im Kopf, war aber der erste Eindruck, wie das evtl. laufen würde.
Hilfsbegründung gegen Bekl zu 2)
- § 19 iVm § 16 II. Erwerber haftet vermutlich für alles. Dass er dachte, es sei eingezahlt, begründet ggf Mängelansprüche nach §§ 453, 437, aber der gute Glaube an die gezahlte Einlage ist nicht geschützt, § 16 III erfasst nur den Fall des gutgläubigen Erwerbs eines Anteils von der Person, die in der Liste eingetragen ist und regelt damit einen ganz anderen Fall.
Komplett gestörte Klausur mMn. Habe starke Zweifel, dass das über eine Hilfsbegründung laufen sollte, aber ich weiß nicht, wie man da in der Struktur der Klausur drum rum kommen sollte. Hab auch noch nie gehört, dass es in Hessen erforderlich gewesen wäre, in die Hilfsbegründung zu gehen. Das ist doch so ein BaWü / Bayern Ding?!
10.01.2026, 11:24
(09.01.2026, 18:41)Dummisel schrieb:Ich habe geschrieben dass ein Hinweis erfolgt ist, dass die Vernehmung des Zeugen nicht notwendig ist, weil sowieso Hören Sagen(09.01.2026, 18:29)Gast2389564 schrieb: relativ sicher vor Stellung der Anträge
War glaub ich erst die informatorische Anhörung, dann der Hinweis, dann der Antrag aus Klageschrift plus VU-Antrag, dann Antrag auf Klageabweisung
Dann möglicherweise der Hinweis warum keine beweisaufnahme mit dem Vermieter stattfindet
10.01.2026, 11:31
Ich habe vergessen über den Zinsantrag zu entscheiden habe den nicht ein einziges Mal erwähnt
10.01.2026, 11:32
Bericht A2 Klausur Niedersachsen 09.01.26
Kautelarklausur (Vergleichsvorschlag)
Kauf eines Bootes: Garantie, Gewährleistung, Auslegung, Mangelbegriff, Gewährleistungsausschluss, Arglist (ins Blaue hinein)
Kautelarklausur (Vergleichsvorschlag)
Kauf eines Bootes: Garantie, Gewährleistung, Auslegung, Mangelbegriff, Gewährleistungsausschluss, Arglist (ins Blaue hinein)
10.01.2026, 11:36
(10.01.2026, 11:32)Hartaberfair schrieb: Bericht A2 Klausur Niedersachsen 09.01.26
Kautelarklausur (Vergleichsvorschlag)
Kauf eines Bootes: Garantie, Gewährleistung, Auslegung, Mangelbegriff, Gewährleistungsausschluss, Arglist (ins Blaue hinein)
Aus Interesse, da ich am nächsten Durchgang teilnehme, war das so eine reine Kautelarklausur oder eher die moderne Variante, iSv Begutachtung einer Rechtssituation/Rechtsstreit und dann im praktischen Teil bot sich eben ein Vergleich an oder war vom Mandanten ausdrücklich gewünscht?





