05.12.2025, 20:29
(05.12.2025, 20:27)Baumbach schrieb:(05.12.2025, 19:09)RefHoffeNichtMehrLange schrieb: Vielleicht möchte ja jemand den Gedanken für mich zu Ende denken:
Ich hab gesagt, dass der letzte Darlehensvertrag, in dem es hieß, dass die ersten beiden Darlehensverträge bzw. deren Forderungssummen nunmehr in dem letzten Darlehensvertrag zusammengefasst werden, nach § 138 Abs. 1 BGB wegen der Verzinsung in Höhe von 10 % p.a. nichtig sei (zu dem Ergebnis kam ich jedenfalls nach Auswertungen der Kommentierung zu § 138 BGB, hoffe ich hab das nicht komplett falsch verstanden). Auch wenn ich noch ein paar andere Einwendungen geprüft habe (das (Teil-)Erlöschen iHv 5.000 € wegen der Überweisung durch die Hauptschuldnerin an den Kläger; § 320 BGB hinsichtlich der bislang nie gezahlten 19.000 €), frage ich mich, ob die ursprünglichen Darlehensverträge ihre Wirksamkeit dadurch verloren haben, dass deren Forderungen in dem neuen Darlehensvertrag zusammengefasst wurden? Denn wenn ja, dann wäre der Zahlungsanspruch des Klägers auf Zahlung der 50.000 € gegen die M aus dem Bürgschaftsvertrag, der lediglich dann die Forderung aus dem letzten Darlehensvertrag absichert, schon allein wegen der zu hohen Verzinsung nach 138 Abs. 1 BGB nichtig oder nicht?
Und zu der Sache, dass die 31.000 € direkt an das gemeinsame Unternehmen ausgezahlt wurden und nicht an die Hauptschuldnerin, habe ich kein Wort verloren, weil ich nicht wusste, was da der Ansatzpunkt für eine Einwendung sein könnte. Was habt ihr dazu so gesagt?
Ich fand die Klausur an der Stelle auch sehr komisch...ich wusste nicht genau worauf die hinaus wollten mit dieser "Dopplung" der Darlehensverträge. Aber ich überlege grade, ob dieser zusammenfassende Vertrag womöglich ein Schuldanerkenntnis oder so sein sollte? Was stand da nochmal genau zu der Auszahlung? Erinnert das noch jemand? Hab es in der Klausur über eine Aufrechnung gelöst, aber das war glaube ich nicht das was gewollt war...
Achso und zu der Frage mit den 31.000 da hab ich gesagt das war eine Leistung an jemand Drittes mit Einverständnis der DarlN also nach § 362 II, 185 BGB...
05.12.2025, 20:35
(05.12.2025, 19:09)RefHoffeNichtMehrLange schrieb: Vielleicht möchte ja jemand den Gedanken für mich zu Ende denken:
Ich hab gesagt, dass der letzte Darlehensvertrag, in dem es hieß, dass die ersten beiden Darlehensverträge bzw. deren Forderungssummen nunmehr in dem letzten Darlehensvertrag zusammengefasst werden, nach § 138 Abs. 1 BGB wegen der Verzinsung in Höhe von 10 % p.a. nichtig sei (zu dem Ergebnis kam ich jedenfalls nach Auswertungen der Kommentierung zu § 138 BGB, hoffe ich hab das nicht komplett falsch verstanden). Auch wenn ich noch ein paar andere Einwendungen geprüft habe (das (Teil-)Erlöschen iHv 5.000 € wegen der Überweisung durch die Hauptschuldnerin an den Kläger; § 320 BGB hinsichtlich der bislang nie gezahlten 19.000 €), frage ich mich, ob die ursprünglichen Darlehensverträge ihre Wirksamkeit dadurch verloren haben, dass deren Forderungen in dem neuen Darlehensvertrag zusammengefasst wurden? Denn wenn ja, dann wäre der Zahlungsanspruch des Klägers auf Zahlung der 50.000 € gegen die M aus dem Bürgschaftsvertrag, der lediglich dann die Forderung aus dem letzten Darlehensvertrag absichert, schon allein wegen der zu hohen Verzinsung nach 138 Abs. 1 BGB nichtig oder nicht?
Und zu der Sache, dass die 31.000 € direkt an das gemeinsame Unternehmen ausgezahlt wurden und nicht an die Hauptschuldnerin, habe ich kein Wort verloren, weil ich nicht wusste, was da der Ansatzpunkt für eine Einwendung sein könnte. Was habt ihr dazu so gesagt?
1. zur Sittenwidrigkeit:
Ich kam auch zu dem Ergebnis, dass der Bürgschaftsvertrag bzgl. der Übernahme der Zinsen sittenwidrig ist und an dieser Stelle den hohen Zinssatz, die Pfändungsfreigrenze und ihr monatliches Einkommen thematisiert. Allerdings habe ich gesagt, dass nur die Übernahme der Zinsen nach § 138 I BGB nichtig ist und hier gerade kein Fall von § 139 BGB vorliegt, so dass der Rest wirksam bleibt.
2. Auszahlung der 31.000
-> das Darlehen muss "zur Verfügung gestellt werden" und man sollte glaube ich thematisieren, ob dies der Fall ist, wenn eine Zahlung an Dritte und nicht an die Darlehensnehmerin vorliegt. Sollte aber wegen §§ 362 II, 185 BGB kein Problem sein.
3. Zahlung der H iHv 5.000
deshalb hat die M bei mir ein LEistungsverweigerungsrecht nach § 770 I BGB analog, weil die Freundin die AUfrechnung erklären kann aus § 812 I 1 1. Alt BGB, da die Zahlung das Darlehen nicht tilgen kann, weil es noch nicht gekündigt wurde.
4. zahlung der 9.000
auch aufrechnung der H wegen § 426 II 1 BGB.
5. weiteres Problem, dass in der Bürgschaftsvereinbarung nicht die Hauptschuld bezeichnet war.
6. Zweckmäßigkeit hab ich bis auf die Zuständigkeit leider fast keine - Streitgenossenschaft dummerweise nicht gesehen
05.12.2025, 20:46
(05.12.2025, 20:35)Kapstadt6 schrieb:(05.12.2025, 19:09)RefHoffeNichtMehrLange schrieb: Vielleicht möchte ja jemand den Gedanken für mich zu Ende denken:
Ich hab gesagt, dass der letzte Darlehensvertrag, in dem es hieß, dass die ersten beiden Darlehensverträge bzw. deren Forderungssummen nunmehr in dem letzten Darlehensvertrag zusammengefasst werden, nach § 138 Abs. 1 BGB wegen der Verzinsung in Höhe von 10 % p.a. nichtig sei (zu dem Ergebnis kam ich jedenfalls nach Auswertungen der Kommentierung zu § 138 BGB, hoffe ich hab das nicht komplett falsch verstanden). Auch wenn ich noch ein paar andere Einwendungen geprüft habe (das (Teil-)Erlöschen iHv 5.000 € wegen der Überweisung durch die Hauptschuldnerin an den Kläger; § 320 BGB hinsichtlich der bislang nie gezahlten 19.000 €), frage ich mich, ob die ursprünglichen Darlehensverträge ihre Wirksamkeit dadurch verloren haben, dass deren Forderungen in dem neuen Darlehensvertrag zusammengefasst wurden? Denn wenn ja, dann wäre der Zahlungsanspruch des Klägers auf Zahlung der 50.000 € gegen die M aus dem Bürgschaftsvertrag, der lediglich dann die Forderung aus dem letzten Darlehensvertrag absichert, schon allein wegen der zu hohen Verzinsung nach 138 Abs. 1 BGB nichtig oder nicht?
Und zu der Sache, dass die 31.000 € direkt an das gemeinsame Unternehmen ausgezahlt wurden und nicht an die Hauptschuldnerin, habe ich kein Wort verloren, weil ich nicht wusste, was da der Ansatzpunkt für eine Einwendung sein könnte. Was habt ihr dazu so gesagt?
1. zur Sittenwidrigkeit:
Ich kam auch zu dem Ergebnis, dass der Bürgschaftsvertrag bzgl. der Übernahme der Zinsen sittenwidrig ist und an dieser Stelle den hohen Zinssatz, die Pfändungsfreigrenze und ihr monatliches Einkommen thematisiert. Allerdings habe ich gesagt, dass nur die Übernahme der Zinsen nach § 138 I BGB nichtig ist und hier gerade kein Fall von § 139 BGB vorliegt, so dass der Rest wirksam bleibt.
2. Auszahlung der 31.000
-> das Darlehen muss "zur Verfügung gestellt werden" und man sollte glaube ich thematisieren, ob dies der Fall ist, wenn eine Zahlung an Dritte und nicht an die Darlehensnehmerin vorliegt. Sollte aber wegen §§ 362 II, 185 BGB kein Problem sein.
3. Zahlung der H iHv 5.000
deshalb hat die M bei mir ein LEistungsverweigerungsrecht nach § 770 I BGB analog, weil die Freundin die AUfrechnung erklären kann aus § 812 I 1 1. Alt BGB, da die Zahlung das Darlehen nicht tilgen kann, weil es noch nicht gekündigt wurde.
4. zahlung der 9.000
auch aufrechnung der H wegen § 426 II 1 BGB.
5. weiteres Problem, dass in der Bürgschaftsvereinbarung nicht die Hauptschuld bezeichnet war.
6. Zweckmäßigkeit hab ich bis auf die Zuständigkeit leider fast keine - Streitgenossenschaft dummerweise nicht gesehen
Interessant. Woran die Kündigung scheitern lassen? Ich habe den Sachverhalt so gelesen, dass das Schreiben an den Anwalt nur an die Bürgin ging. Erste Kündigung kann der Kläger nicht beweisen, 2. dann der DN nicht gegenüber erklärt worden. Ich glaube aber, im SV da was falsch gelesen zu haben und dass tatsächlich das Schreiben an beide ging. Weiß das jemand sicher?
Klage abgewiesen weil Bürgschaft sittenwidrig (denke eher unzutreffend) und zudem keine Fälligkeit des Darlehens. Dann ging die Widerklage auf Herausgabe aus 371 glatt durch. Leider Aufrechnung abgelehnt wegen 770 II. Zu kurz gedacht und allein darauf abgestellt, dass die DN nicht aufrechnen kann wegen dieser Norm. Anwaltskosten mangels Verzug abgelehnt.
Zweckmäßigkeit im Wesentlichen: Widerklage, Streitverkündung, rügeloses Einlassen. Praktischer Teil dann schlichte Aufhebung + klageabweisung + 371 Widerklage
Mal wieder enorm umfangreich, wenn man wirklich auf alles gründlich eingehen wollte. Widerruf ging mE nicht, da 513 nicht passt und kein Verbraucherdarlehen da entweder beide Verbraucher oder beide Unternehmer.
Für vertiefte Ausführung zu Ansprüchen nach der Liquidierung einer GbR hatte ich absolut keine Zeit.
05.12.2025, 20:47
(05.12.2025, 20:35)Kapstadt6 schrieb:(05.12.2025, 19:09)RefHoffeNichtMehrLange schrieb: Vielleicht möchte ja jemand den Gedanken für mich zu Ende denken:
Ich hab gesagt, dass der letzte Darlehensvertrag, in dem es hieß, dass die ersten beiden Darlehensverträge bzw. deren Forderungssummen nunmehr in dem letzten Darlehensvertrag zusammengefasst werden, nach § 138 Abs. 1 BGB wegen der Verzinsung in Höhe von 10 % p.a. nichtig sei (zu dem Ergebnis kam ich jedenfalls nach Auswertungen der Kommentierung zu § 138 BGB, hoffe ich hab das nicht komplett falsch verstanden). Auch wenn ich noch ein paar andere Einwendungen geprüft habe (das (Teil-)Erlöschen iHv 5.000 € wegen der Überweisung durch die Hauptschuldnerin an den Kläger; § 320 BGB hinsichtlich der bislang nie gezahlten 19.000 €), frage ich mich, ob die ursprünglichen Darlehensverträge ihre Wirksamkeit dadurch verloren haben, dass deren Forderungen in dem neuen Darlehensvertrag zusammengefasst wurden? Denn wenn ja, dann wäre der Zahlungsanspruch des Klägers auf Zahlung der 50.000 € gegen die M aus dem Bürgschaftsvertrag, der lediglich dann die Forderung aus dem letzten Darlehensvertrag absichert, schon allein wegen der zu hohen Verzinsung nach 138 Abs. 1 BGB nichtig oder nicht?
Und zu der Sache, dass die 31.000 € direkt an das gemeinsame Unternehmen ausgezahlt wurden und nicht an die Hauptschuldnerin, habe ich kein Wort verloren, weil ich nicht wusste, was da der Ansatzpunkt für eine Einwendung sein könnte. Was habt ihr dazu so gesagt?
1. zur Sittenwidrigkeit:
Ich kam auch zu dem Ergebnis, dass der Bürgschaftsvertrag bzgl. der Übernahme der Zinsen sittenwidrig ist und an dieser Stelle den hohen Zinssatz, die Pfändungsfreigrenze und ihr monatliches Einkommen thematisiert. Allerdings habe ich gesagt, dass nur die Übernahme der Zinsen nach § 138 I BGB nichtig ist und hier gerade kein Fall von § 139 BGB vorliegt, so dass der Rest wirksam bleibt.
2. Auszahlung der 31.000
-> das Darlehen muss "zur Verfügung gestellt werden" und man sollte glaube ich thematisieren, ob dies der Fall ist, wenn eine Zahlung an Dritte und nicht an die Darlehensnehmerin vorliegt. Sollte aber wegen §§ 362 II, 185 BGB kein Problem sein.
3. Zahlung der H iHv 5.000
deshalb hat die M bei mir ein LEistungsverweigerungsrecht nach § 770 I BGB analog, weil die Freundin die AUfrechnung erklären kann aus § 812 I 1 1. Alt BGB, da die Zahlung das Darlehen nicht tilgen kann, weil es noch nicht gekündigt wurde.
4. zahlung der 9.000
auch aufrechnung der H wegen § 426 II 1 BGB.
5. weiteres Problem, dass in der Bürgschaftsvereinbarung nicht die Hauptschuld bezeichnet war.
6. Zweckmäßigkeit hab ich bis auf die Zuständigkeit leider fast keine - Streitgenossenschaft dummerweise nicht gesehen
Ach shit, stimmt da stand was im Bearbeitervermerk mit Zinsen was angemessen ist oder so ähnlich oder? Was war das nochmal? Ich hab das am Ende total vergessen...unter § 138 II habt ihr das dann geprüft oder?....Hab nur § 138 I geprüft wegen der Konstellation nur aus emotionaler Nähe und krasse finanzielle Überforderung, aber nach meiner Berechnung waren die Jahreszinsen 5.000 EUR und ihr pfändbares Jahreseinkommen war 5.400 Euro oder so. Da bin ich dann ausgestiegen...weil ich es so verstanden hatte, dass nur Überforderung wenn sie die Zinsen nicht zahlen kann..
05.12.2025, 20:53
(05.12.2025, 20:46)NRW2025Examen schrieb:(05.12.2025, 20:35)Kapstadt6 schrieb:(05.12.2025, 19:09)RefHoffeNichtMehrLange schrieb: Vielleicht möchte ja jemand den Gedanken für mich zu Ende denken:
Ich hab gesagt, dass der letzte Darlehensvertrag, in dem es hieß, dass die ersten beiden Darlehensverträge bzw. deren Forderungssummen nunmehr in dem letzten Darlehensvertrag zusammengefasst werden, nach § 138 Abs. 1 BGB wegen der Verzinsung in Höhe von 10 % p.a. nichtig sei (zu dem Ergebnis kam ich jedenfalls nach Auswertungen der Kommentierung zu § 138 BGB, hoffe ich hab das nicht komplett falsch verstanden). Auch wenn ich noch ein paar andere Einwendungen geprüft habe (das (Teil-)Erlöschen iHv 5.000 € wegen der Überweisung durch die Hauptschuldnerin an den Kläger; § 320 BGB hinsichtlich der bislang nie gezahlten 19.000 €), frage ich mich, ob die ursprünglichen Darlehensverträge ihre Wirksamkeit dadurch verloren haben, dass deren Forderungen in dem neuen Darlehensvertrag zusammengefasst wurden? Denn wenn ja, dann wäre der Zahlungsanspruch des Klägers auf Zahlung der 50.000 € gegen die M aus dem Bürgschaftsvertrag, der lediglich dann die Forderung aus dem letzten Darlehensvertrag absichert, schon allein wegen der zu hohen Verzinsung nach 138 Abs. 1 BGB nichtig oder nicht?
Und zu der Sache, dass die 31.000 € direkt an das gemeinsame Unternehmen ausgezahlt wurden und nicht an die Hauptschuldnerin, habe ich kein Wort verloren, weil ich nicht wusste, was da der Ansatzpunkt für eine Einwendung sein könnte. Was habt ihr dazu so gesagt?
1. zur Sittenwidrigkeit:
Ich kam auch zu dem Ergebnis, dass der Bürgschaftsvertrag bzgl. der Übernahme der Zinsen sittenwidrig ist und an dieser Stelle den hohen Zinssatz, die Pfändungsfreigrenze und ihr monatliches Einkommen thematisiert. Allerdings habe ich gesagt, dass nur die Übernahme der Zinsen nach § 138 I BGB nichtig ist und hier gerade kein Fall von § 139 BGB vorliegt, so dass der Rest wirksam bleibt.
2. Auszahlung der 31.000
-> das Darlehen muss "zur Verfügung gestellt werden" und man sollte glaube ich thematisieren, ob dies der Fall ist, wenn eine Zahlung an Dritte und nicht an die Darlehensnehmerin vorliegt. Sollte aber wegen §§ 362 II, 185 BGB kein Problem sein.
3. Zahlung der H iHv 5.000
deshalb hat die M bei mir ein LEistungsverweigerungsrecht nach § 770 I BGB analog, weil die Freundin die AUfrechnung erklären kann aus § 812 I 1 1. Alt BGB, da die Zahlung das Darlehen nicht tilgen kann, weil es noch nicht gekündigt wurde.
4. zahlung der 9.000
auch aufrechnung der H wegen § 426 II 1 BGB.
5. weiteres Problem, dass in der Bürgschaftsvereinbarung nicht die Hauptschuld bezeichnet war.
6. Zweckmäßigkeit hab ich bis auf die Zuständigkeit leider fast keine - Streitgenossenschaft dummerweise nicht gesehen
Interessant. Woran die Kündigung scheitern lassen? Ich habe den Sachverhalt so gelesen, dass das Schreiben an den Anwalt nur an die Bürgin ging. Erste Kündigung kann der Kläger nicht beweisen, 2. dann der DN nicht gegenüber erklärt worden. Ich glaube aber, im SV da was falsch gelesen zu haben und dass tatsächlich das Schreiben an beide ging. Weiß das jemand sicher?
Klage abgewiesen weil Bürgschaft sittenwidrig (denke eher unzutreffend) und zudem keine Fälligkeit des Darlehens. Dann ging die Widerklage auf Herausgabe aus 371 glatt durch. Leider Aufrechnung abgelehnt wegen 770 II. Zu kurz gedacht und allein darauf abgestellt, dass die DN nicht aufrechnen kann wegen dieser Norm.
Mal wieder enorm umfangreich, wenn man wirklich auf alles gründlich eingehen wollte. Widerruf ging mE nicht, da 513 nicht passt und kein Verbraucherdarlehen da entweder beide Verbraucher oder beide Unternehmer.
Für vertiefte Ausführung zu Ansprüchen nach der Liquidierung einer GbR hatte ich absolut keine Zeit.
Also die erste Kündigung war ja am Telefon glaub ich und das hat die DarlN bestritten und das war ja auch schon ein Jahr her ca. Und dann hat er der Bürgin ein Schreiben geschickt wo er informierte über die Kündigung, das war unstreitig. Aber ihr gegenüber hat er da nicht gekündigt. Muss er das denn überhaupt?? Kenne das nur von der Grundschuld dass es da an beide gehen muss...
Nunja jedenfalls hab ich dann gesagt dass der das mit dem Telefonat wohl kaum beweisen kann und dass die zweite unstreitige Kündigung über den RA ja erst einen Monat oder so her war. Und Nach § 488 ist die Frist 3 Monate. Dann hab ich noch gesagt ggf. könnte fristlose KÜndigung nach § 490 möglich sein, aber dazu müsste er nachweisen, dass VErmögenslage krass verschlechtert und die war ja bei der DarlN schon immer nicht rosig, also unwahrscheinlich. Habe die Klage dann abgewiesen, weil Darlehen nicht fällig....
05.12.2025, 20:58
(05.12.2025, 20:46)NRW2025Examen schrieb:(05.12.2025, 20:35)Kapstadt6 schrieb:(05.12.2025, 19:09)RefHoffeNichtMehrLange schrieb: Vielleicht möchte ja jemand den Gedanken für mich zu Ende denken:
Ich hab gesagt, dass der letzte Darlehensvertrag, in dem es hieß, dass die ersten beiden Darlehensverträge bzw. deren Forderungssummen nunmehr in dem letzten Darlehensvertrag zusammengefasst werden, nach § 138 Abs. 1 BGB wegen der Verzinsung in Höhe von 10 % p.a. nichtig sei (zu dem Ergebnis kam ich jedenfalls nach Auswertungen der Kommentierung zu § 138 BGB, hoffe ich hab das nicht komplett falsch verstanden). Auch wenn ich noch ein paar andere Einwendungen geprüft habe (das (Teil-)Erlöschen iHv 5.000 € wegen der Überweisung durch die Hauptschuldnerin an den Kläger; § 320 BGB hinsichtlich der bislang nie gezahlten 19.000 €), frage ich mich, ob die ursprünglichen Darlehensverträge ihre Wirksamkeit dadurch verloren haben, dass deren Forderungen in dem neuen Darlehensvertrag zusammengefasst wurden? Denn wenn ja, dann wäre der Zahlungsanspruch des Klägers auf Zahlung der 50.000 € gegen die M aus dem Bürgschaftsvertrag, der lediglich dann die Forderung aus dem letzten Darlehensvertrag absichert, schon allein wegen der zu hohen Verzinsung nach 138 Abs. 1 BGB nichtig oder nicht?
Und zu der Sache, dass die 31.000 € direkt an das gemeinsame Unternehmen ausgezahlt wurden und nicht an die Hauptschuldnerin, habe ich kein Wort verloren, weil ich nicht wusste, was da der Ansatzpunkt für eine Einwendung sein könnte. Was habt ihr dazu so gesagt?
1. zur Sittenwidrigkeit:
Ich kam auch zu dem Ergebnis, dass der Bürgschaftsvertrag bzgl. der Übernahme der Zinsen sittenwidrig ist und an dieser Stelle den hohen Zinssatz, die Pfändungsfreigrenze und ihr monatliches Einkommen thematisiert. Allerdings habe ich gesagt, dass nur die Übernahme der Zinsen nach § 138 I BGB nichtig ist und hier gerade kein Fall von § 139 BGB vorliegt, so dass der Rest wirksam bleibt.
2. Auszahlung der 31.000
-> das Darlehen muss "zur Verfügung gestellt werden" und man sollte glaube ich thematisieren, ob dies der Fall ist, wenn eine Zahlung an Dritte und nicht an die Darlehensnehmerin vorliegt. Sollte aber wegen §§ 362 II, 185 BGB kein Problem sein.
3. Zahlung der H iHv 5.000
deshalb hat die M bei mir ein LEistungsverweigerungsrecht nach § 770 I BGB analog, weil die Freundin die AUfrechnung erklären kann aus § 812 I 1 1. Alt BGB, da die Zahlung das Darlehen nicht tilgen kann, weil es noch nicht gekündigt wurde.
4. zahlung der 9.000
auch aufrechnung der H wegen § 426 II 1 BGB.
5. weiteres Problem, dass in der Bürgschaftsvereinbarung nicht die Hauptschuld bezeichnet war.
6. Zweckmäßigkeit hab ich bis auf die Zuständigkeit leider fast keine - Streitgenossenschaft dummerweise nicht gesehen
Interessant. Woran die Kündigung scheitern lassen? Ich habe den Sachverhalt so gelesen, dass das Schreiben an den Anwalt nur an die Bürgin ging. Erste Kündigung kann der Kläger nicht beweisen, 2. dann der DN nicht gegenüber erklärt worden. Ich glaube aber, im SV da was falsch gelesen zu haben und dass tatsächlich das Schreiben an beide ging. Weiß das jemand sicher?
Klage abgewiesen weil Bürgschaft sittenwidrig (denke eher unzutreffend) und zudem keine Fälligkeit des Darlehens. Dann ging die Widerklage auf Herausgabe aus 371 glatt durch. Leider Aufrechnung abgelehnt wegen 770 II. Zu kurz gedacht und allein darauf abgestellt, dass die DN nicht aufrechnen kann wegen dieser Norm. Anwaltskosten mangels Verzug abgelehnt.
Zweckmäßigkeit im Wesentlichen: Widerklage, Streitverkündung, rügeloses Einlassen. Praktischer Teil dann schlichte Aufhebung + klageabweisung + 371 Widerklage
Mal wieder enorm umfangreich, wenn man wirklich auf alles gründlich eingehen wollte. Widerruf ging mE nicht, da 513 nicht passt und kein Verbraucherdarlehen da entweder beide Verbraucher oder beide Unternehmer.
Für vertiefte Ausführung zu Ansprüchen nach der Liquidierung einer GbR hatte ich absolut keine Zeit.
wieso rügelose Einlassung? War das Gericht nicht zuständig? Über § 29 ZPO dachte ich....
05.12.2025, 20:59
Ich bin nur unsicher, ob im Sachverhalt stand, dass das Schreiben des Anwalts auch an die Darlehensnehmerin geschickt wurde. Weiß das jemand sicher? Das ist für die Frage der Fälligkeit nämlich entscheidend.
05.12.2025, 21:00
(05.12.2025, 20:58)Baumbach schrieb:(05.12.2025, 20:46)NRW2025Examen schrieb:(05.12.2025, 20:35)Kapstadt6 schrieb:(05.12.2025, 19:09)RefHoffeNichtMehrLange schrieb: Vielleicht möchte ja jemand den Gedanken für mich zu Ende denken:
Ich hab gesagt, dass der letzte Darlehensvertrag, in dem es hieß, dass die ersten beiden Darlehensverträge bzw. deren Forderungssummen nunmehr in dem letzten Darlehensvertrag zusammengefasst werden, nach § 138 Abs. 1 BGB wegen der Verzinsung in Höhe von 10 % p.a. nichtig sei (zu dem Ergebnis kam ich jedenfalls nach Auswertungen der Kommentierung zu § 138 BGB, hoffe ich hab das nicht komplett falsch verstanden). Auch wenn ich noch ein paar andere Einwendungen geprüft habe (das (Teil-)Erlöschen iHv 5.000 € wegen der Überweisung durch die Hauptschuldnerin an den Kläger; § 320 BGB hinsichtlich der bislang nie gezahlten 19.000 €), frage ich mich, ob die ursprünglichen Darlehensverträge ihre Wirksamkeit dadurch verloren haben, dass deren Forderungen in dem neuen Darlehensvertrag zusammengefasst wurden? Denn wenn ja, dann wäre der Zahlungsanspruch des Klägers auf Zahlung der 50.000 € gegen die M aus dem Bürgschaftsvertrag, der lediglich dann die Forderung aus dem letzten Darlehensvertrag absichert, schon allein wegen der zu hohen Verzinsung nach 138 Abs. 1 BGB nichtig oder nicht?
Und zu der Sache, dass die 31.000 € direkt an das gemeinsame Unternehmen ausgezahlt wurden und nicht an die Hauptschuldnerin, habe ich kein Wort verloren, weil ich nicht wusste, was da der Ansatzpunkt für eine Einwendung sein könnte. Was habt ihr dazu so gesagt?
1. zur Sittenwidrigkeit:
Ich kam auch zu dem Ergebnis, dass der Bürgschaftsvertrag bzgl. der Übernahme der Zinsen sittenwidrig ist und an dieser Stelle den hohen Zinssatz, die Pfändungsfreigrenze und ihr monatliches Einkommen thematisiert. Allerdings habe ich gesagt, dass nur die Übernahme der Zinsen nach § 138 I BGB nichtig ist und hier gerade kein Fall von § 139 BGB vorliegt, so dass der Rest wirksam bleibt.
2. Auszahlung der 31.000
-> das Darlehen muss "zur Verfügung gestellt werden" und man sollte glaube ich thematisieren, ob dies der Fall ist, wenn eine Zahlung an Dritte und nicht an die Darlehensnehmerin vorliegt. Sollte aber wegen §§ 362 II, 185 BGB kein Problem sein.
3. Zahlung der H iHv 5.000
deshalb hat die M bei mir ein LEistungsverweigerungsrecht nach § 770 I BGB analog, weil die Freundin die AUfrechnung erklären kann aus § 812 I 1 1. Alt BGB, da die Zahlung das Darlehen nicht tilgen kann, weil es noch nicht gekündigt wurde.
4. zahlung der 9.000
auch aufrechnung der H wegen § 426 II 1 BGB.
5. weiteres Problem, dass in der Bürgschaftsvereinbarung nicht die Hauptschuld bezeichnet war.
6. Zweckmäßigkeit hab ich bis auf die Zuständigkeit leider fast keine - Streitgenossenschaft dummerweise nicht gesehen
Interessant. Woran die Kündigung scheitern lassen? Ich habe den Sachverhalt so gelesen, dass das Schreiben an den Anwalt nur an die Bürgin ging. Erste Kündigung kann der Kläger nicht beweisen, 2. dann der DN nicht gegenüber erklärt worden. Ich glaube aber, im SV da was falsch gelesen zu haben und dass tatsächlich das Schreiben an beide ging. Weiß das jemand sicher?
Klage abgewiesen weil Bürgschaft sittenwidrig (denke eher unzutreffend) und zudem keine Fälligkeit des Darlehens. Dann ging die Widerklage auf Herausgabe aus 371 glatt durch. Leider Aufrechnung abgelehnt wegen 770 II. Zu kurz gedacht und allein darauf abgestellt, dass die DN nicht aufrechnen kann wegen dieser Norm. Anwaltskosten mangels Verzug abgelehnt.
Zweckmäßigkeit im Wesentlichen: Widerklage, Streitverkündung, rügeloses Einlassen. Praktischer Teil dann schlichte Aufhebung + klageabweisung + 371 Widerklage
Mal wieder enorm umfangreich, wenn man wirklich auf alles gründlich eingehen wollte. Widerruf ging mE nicht, da 513 nicht passt und kein Verbraucherdarlehen da entweder beide Verbraucher oder beide Unternehmer.
Für vertiefte Ausführung zu Ansprüchen nach der Liquidierung einer GbR hatte ich absolut keine Zeit.
wieso rügelose Einlassung? War das Gericht nicht zuständig? Über § 29 ZPO dachte ich....
Die Mandantin sagte, sie will nicht nach Düsseldorf. Deswegen rügelos einlassen auf die Klage in Duisburg, auch wenn eigentlich unzuständig.
05.12.2025, 21:03
(05.12.2025, 20:59)NRW2025Examen schrieb: Ich bin nur unsicher, ob im Sachverhalt stand, dass das Schreiben des Anwalts auch an die Darlehensnehmerin geschickt wurde. Weiß das jemand sicher? Das ist für die Frage der Fälligkeit nämlich entscheidend.
Ich bin mir relativ sicher dass das da nicht stand. Es stand nur in diesem Schreiben von dem Kläger an sie, dass er der DArlN gekündigt habe. Aber wieso ist das denn relevant?
05.12.2025, 21:05
(05.12.2025, 21:00)NRW2025Examen schrieb:(05.12.2025, 20:58)Baumbach schrieb:(05.12.2025, 20:46)NRW2025Examen schrieb:(05.12.2025, 20:35)Kapstadt6 schrieb:(05.12.2025, 19:09)RefHoffeNichtMehrLange schrieb: Vielleicht möchte ja jemand den Gedanken für mich zu Ende denken:
Ich hab gesagt, dass der letzte Darlehensvertrag, in dem es hieß, dass die ersten beiden Darlehensverträge bzw. deren Forderungssummen nunmehr in dem letzten Darlehensvertrag zusammengefasst werden, nach § 138 Abs. 1 BGB wegen der Verzinsung in Höhe von 10 % p.a. nichtig sei (zu dem Ergebnis kam ich jedenfalls nach Auswertungen der Kommentierung zu § 138 BGB, hoffe ich hab das nicht komplett falsch verstanden). Auch wenn ich noch ein paar andere Einwendungen geprüft habe (das (Teil-)Erlöschen iHv 5.000 € wegen der Überweisung durch die Hauptschuldnerin an den Kläger; § 320 BGB hinsichtlich der bislang nie gezahlten 19.000 €), frage ich mich, ob die ursprünglichen Darlehensverträge ihre Wirksamkeit dadurch verloren haben, dass deren Forderungen in dem neuen Darlehensvertrag zusammengefasst wurden? Denn wenn ja, dann wäre der Zahlungsanspruch des Klägers auf Zahlung der 50.000 € gegen die M aus dem Bürgschaftsvertrag, der lediglich dann die Forderung aus dem letzten Darlehensvertrag absichert, schon allein wegen der zu hohen Verzinsung nach 138 Abs. 1 BGB nichtig oder nicht?
Und zu der Sache, dass die 31.000 € direkt an das gemeinsame Unternehmen ausgezahlt wurden und nicht an die Hauptschuldnerin, habe ich kein Wort verloren, weil ich nicht wusste, was da der Ansatzpunkt für eine Einwendung sein könnte. Was habt ihr dazu so gesagt?
1. zur Sittenwidrigkeit:
Ich kam auch zu dem Ergebnis, dass der Bürgschaftsvertrag bzgl. der Übernahme der Zinsen sittenwidrig ist und an dieser Stelle den hohen Zinssatz, die Pfändungsfreigrenze und ihr monatliches Einkommen thematisiert. Allerdings habe ich gesagt, dass nur die Übernahme der Zinsen nach § 138 I BGB nichtig ist und hier gerade kein Fall von § 139 BGB vorliegt, so dass der Rest wirksam bleibt.
2. Auszahlung der 31.000
-> das Darlehen muss "zur Verfügung gestellt werden" und man sollte glaube ich thematisieren, ob dies der Fall ist, wenn eine Zahlung an Dritte und nicht an die Darlehensnehmerin vorliegt. Sollte aber wegen §§ 362 II, 185 BGB kein Problem sein.
3. Zahlung der H iHv 5.000
deshalb hat die M bei mir ein LEistungsverweigerungsrecht nach § 770 I BGB analog, weil die Freundin die AUfrechnung erklären kann aus § 812 I 1 1. Alt BGB, da die Zahlung das Darlehen nicht tilgen kann, weil es noch nicht gekündigt wurde.
4. zahlung der 9.000
auch aufrechnung der H wegen § 426 II 1 BGB.
5. weiteres Problem, dass in der Bürgschaftsvereinbarung nicht die Hauptschuld bezeichnet war.
6. Zweckmäßigkeit hab ich bis auf die Zuständigkeit leider fast keine - Streitgenossenschaft dummerweise nicht gesehen
Interessant. Woran die Kündigung scheitern lassen? Ich habe den Sachverhalt so gelesen, dass das Schreiben an den Anwalt nur an die Bürgin ging. Erste Kündigung kann der Kläger nicht beweisen, 2. dann der DN nicht gegenüber erklärt worden. Ich glaube aber, im SV da was falsch gelesen zu haben und dass tatsächlich das Schreiben an beide ging. Weiß das jemand sicher?
Klage abgewiesen weil Bürgschaft sittenwidrig (denke eher unzutreffend) und zudem keine Fälligkeit des Darlehens. Dann ging die Widerklage auf Herausgabe aus 371 glatt durch. Leider Aufrechnung abgelehnt wegen 770 II. Zu kurz gedacht und allein darauf abgestellt, dass die DN nicht aufrechnen kann wegen dieser Norm. Anwaltskosten mangels Verzug abgelehnt.
Zweckmäßigkeit im Wesentlichen: Widerklage, Streitverkündung, rügeloses Einlassen. Praktischer Teil dann schlichte Aufhebung + klageabweisung + 371 Widerklage
Mal wieder enorm umfangreich, wenn man wirklich auf alles gründlich eingehen wollte. Widerruf ging mE nicht, da 513 nicht passt und kein Verbraucherdarlehen da entweder beide Verbraucher oder beide Unternehmer.
Für vertiefte Ausführung zu Ansprüchen nach der Liquidierung einer GbR hatte ich absolut keine Zeit.
wieso rügelose Einlassung? War das Gericht nicht zuständig? Über § 29 ZPO dachte ich....
Die Mandantin sagte, sie will nicht nach Düsseldorf. Deswegen rügelos einlassen auf die Klage in Duisburg, auch wenn eigentlich unzuständig.
Ahh ok, glaube da weicht Hamburg ab, bei uns war es Bautzen oder so ähnlich :D war kurz komplett verwirrt haha danke dir!



