10.08.2023, 16:19
Ich habe nicht mit "Fällen" gearbeitet, da das ja jeweils gleichartige Tateinheit war.
Ich habe nur im Abstraktum dann "Menschen mit Gewalt ..." statt "einen Menschen mit Gewalt" geschrieben. In "X" Fällen schreibt man glaube ich nur bei Tatmehrheit. Man hätte aber wohl die Anzahl zum Ausdruck bringen müssen :( also
"1. 25 Menschen rechtswidrig mit Gwalt zu einem Unterlassen genötigt zu haben"
siehe hier BGH Beschluss: https://www.rechtsportal.de/Rechtsprechu...Tateinheit
Ich habe nur im Abstraktum dann "Menschen mit Gewalt ..." statt "einen Menschen mit Gewalt" geschrieben. In "X" Fällen schreibt man glaube ich nur bei Tatmehrheit. Man hätte aber wohl die Anzahl zum Ausdruck bringen müssen :( also
"1. 25 Menschen rechtswidrig mit Gwalt zu einem Unterlassen genötigt zu haben"
siehe hier BGH Beschluss: https://www.rechtsportal.de/Rechtsprechu...Tateinheit
10.08.2023, 17:00
(10.08.2023, 16:19)18729309932 schrieb: Ich habe nicht mit "Fällen" gearbeitet, da das ja jeweils gleichartige Tateinheit war.
Ich habe nur im Abstraktum dann "Menschen mit Gewalt ..." statt "einen Menschen mit Gewalt" geschrieben. In "X" Fällen schreibt man glaube ich nur bei Tatmehrheit. Man hätte aber wohl die Anzahl zum Ausdruck bringen müssen :( also
"1. 25 Menschen rechtswidrig mit Gwalt zu einem Unterlassen genötigt zu haben"
siehe hier BGH Beschluss: https://www.rechtsportal.de/Rechtsprechu...Tateinheit
Du hast Recht, ah, blöd... ich habe "Fälle" geschrieben.
Also müsste es dann sein:
"durch zwei selbstständige Handlungen
1. durch dieselbe Handlung x andere Menschen ... usw."
10.08.2023, 17:02
(10.08.2023, 15:09)Gast123 M-V schrieb:(10.08.2023, 14:17)Konova schrieb: GPA 10.08.2023 StR 1:
3 Handlungsabschnitte waren zu prüfen auf 18 Seiten Akte:
Sämtliche Handlungsabschnitte waren in der Beweiswürdigung recht eindeutig, da es übereinstimmende Zeugenaussagen und eine geständige Einlassung gab (Einlassung auch verwertbar, da S zwar nicht belehrt, aber wegen Kenntnis des Schweigerechts)
1. Handlungsabschnitt:
Der Beschuldigte S, ein Strafrichter a.D und "letzte Generation"-Sympathisant, blockiert zunächst mit seinem Bollerwagen und seiner Person die Zufahrt eines Automobilherstellers um so gezielt einen Stau für die an- und abfahrenden LKW herbeizuführen. Vorher besprüht er noch eine Wand des Werkes mit wasserlöslicher Farbe.
Hier war § 240 StGB in seiner klassischen Variante der zweiten-Reihe-Rechtsprechung in mittelbarer Täterschaft der Gewaltanwendung zu prüfen, auch die Verwerflichkeit nach § 240 Abs. 2 StGB war ausführlich zu erörtern, da S für den Klimanotstand demonstriert (Unbeachtlichkeit von sog. Fernzielen); § 303 StGB scheitert bereits an einer Substanzverletzung; § 123 StGB war aufgrund der Blockade auf noch öffentlicher Straße nicht einschlägig; auch war S alleine, sodass von keiner Versammlung und dem Schutz des Art. 8 GG oder des VersG ausgegangen werden konnte
2. Handlungsabschnitt:
S klebt sich diesmal aus Klimaprotest mit Händen und nacktem Gesäß an einen Kreisverkehr vor seiner Haustür und blockiert über mindestens 60 min die Fahrbahn in alle Richtungen.
Hier war erneut der § 240 StGB zu prüfen, obwohl hier in Abweichung zu 1. der S sich festklebte, sodass nach neuer Rspr. des BVerfG der S nicht nur mittelbar durch den ersten blockierten PKW nötigt, sondern bereits eine unmittelbare Gewaltanwendung gegen den ersten PKW vorliegt (insoweit abweichung zur klassischen zweite-reihe-rechtsprechung).
Auch ein RTW wird von S blockiert, der einen zuvor einen Herz- und Hirninfarkt erlittenen Patienten transportiert. Nach Gutachten und Zeugenaussagen stellt sich jedoch heraus, dass der RTW teilweise defekt war und der Patient schon vor dem Eintreffen des RTW im Stau am Hirntod verstorben ist, sodass es an der Zurechnung der Verzögerung durch den S für den Tod des Patienten fehlt.
Hier war zum Tötungsvorsatz für § 212 StGB (Abgrenzung Eventualvorsatz / bewusste Fahrlässigkeit) sowie zur objektiven Zurechnung auszuführen. Auch die fahrlässige Tötung nach § 222 StGB scheitert entsprechend am Pflichtwidrigkeitszusammenhang. Damit blieb es bei § 240 StGB.
Ebenso scheitert mangels konkreter Gefahr der § 315b StGB. §§ 183 f. StGB waren wohl obsolet aber denkbar zu prüfen (scheitern jedoch da nur das Gesäß nackt war und keine sexuelle Handlung vorlag). Auch eine Sachbeschädigung der Straße scheidet aus.
3. Handlungsabschnitt:
S beleidigt die ihn vernehmende Staatsanwältin mit den Worten " alle Staatsanwälte und Richter im Saarland (Ort des Geschehens) sind korrupt".
Prüfung des § 185 StGB, wobei auf die Besonderheiten der Beleidigung unter Kollektivbezeichnungen einzugehen war unter Abwägung des Art. 5 GG. Strafantrag nach § 194 Abs. 1 StGB war gestellt, welcher neben den Antrag des Dienstherrn aus § 194 Abs. 3 StGB tritt der unterbliebt.
B-Gutachten war entsprechend kurz, Anklage wohl zum Strafrichter und ggf. noch Schöffengericht, aber S war nicht vorbestraft. Örtliche Zuständigkeit war nach § 7 und § 8 StPO zwischen zwei Orten wählbar. U-Haft und notwendige Verteidigung scheiden wohl aus, auch bei Schöffengerichtsanklage, da S Volljurist ist und Strafrichter aD, mithin sich selbst verteidigen kann.
Den 1. Handlungsabschnitt habe ich im Wesentlichen auch so geprüft. Der Teil zur Sachbeschädigung war bei uns - in M-V - nicht enthalten. Ich habe noch § 34 StGB und den zivilen Ungehorsam als Rechtfertigungsgrund angesprochen.
Im 2. Handlungsabschnitt habe ich unter anderem noch § 113 Abs. 1 StGB geprüft (und bejaht!). Zudem bin ich noch auf § 115 Abs. 3 StGB und auf § 323c Abs. 2 StGB eingegangen (jeweils verneint). Außerdem habe ich die Akte so verstanden, dass die Person im Rettungswagen schon vor dem Erreichen des Kreisverkehrs hirntot war (?). Deswegen bin ich jeweils (z. B. bei § 212 Abs. 1 StGB, §§ 315 b, 315 III StGB) auf die Versuchsstrafbarkeit gesprungen. Da bin ich mir aber nicht sicher.
Im 3. Handlungsabschnitt fand ich den Teil zum Strafantrag irgendwie missverständlich (telefonischer oder schriftlicher Strafantrag?). Ich habe einfach mal unterstellt, dass der Strafantrag in Ordnung war und dann noch ein bisschen im prozessualen Gutachten zu § 170 Abs. 2 StPO bei fehlendem Strafantrag ausgeführt.
Ich bin im prozessualen Gutachten zudem noch kurz auf Nr. 15 MiStra eingegangen. Das Ministerium wollte den Ausgang des Verfahrens zwar nicht wirklich wissen, aber ich dachte mir "sicher ist sicher". Von der Verfolgung der Beleidigung habe ich gem. § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO abgesehen. Zudem bin ich bei der Auswahl der Beweismittel noch auf Nr. 111 Abs. 2 RiStBV eingegangen. Es gab immerhin theoretisch 75 Zeugen oder so.
Abschlussverfügung und Anklageschrift waren dann insgesamt verhältnismäßig schlank.
Die eigentliche Überraschung: Zeitlich alles in allem wirklich eine sehr faire Klausur - außer natürlich ich habe etwas übersehen.
Beim Weiterblättern habe ich noch Nr. 18 Mistra gefunden und fand das passender...
10.08.2023, 17:02
(10.08.2023, 17:00)LawLove schrieb:(10.08.2023, 16:19)18729309932 schrieb: Ich habe nicht mit "Fällen" gearbeitet, da das ja jeweils gleichartige Tateinheit war.
Ich habe nur im Abstraktum dann "Menschen mit Gewalt ..." statt "einen Menschen mit Gewalt" geschrieben. In "X" Fällen schreibt man glaube ich nur bei Tatmehrheit. Man hätte aber wohl die Anzahl zum Ausdruck bringen müssen :( also
"1. 25 Menschen rechtswidrig mit Gwalt zu einem Unterlassen genötigt zu haben"
siehe hier BGH Beschluss: https://www.rechtsportal.de/Rechtsprechu...Tateinheit
Du hast Recht, ah, blöd... ich habe "Fälle" geschrieben.
Also müsste es dann sein:
"durch zwei selbstständige Handlungen
1. durch dieselbe Handlung x andere Menschen ... usw."
Ja, aber immerhin hast du eine Anzahl. Ich leider nicht. Hab § 113 StGB im zweiten HK einfach vergessen, obwohl im ersten geprüft. Sehr sehr ärgerlich.
10.08.2023, 18:45
Habt ihr die Gewalt groß thematisiert ? Also 2. Reihe Rspr., mittelbare Täterschaft ?
10.08.2023, 19:12
(10.08.2023, 18:45)aho schrieb: Habt ihr die Gewalt groß thematisiert ? Also 2. Reihe Rspr., mittelbare Täterschaft ?
Also ich hab jetzt nicht die Geschichte dargestellt wie im Lehrbuch , aber schon dargestellt dass beim ersten LKW nur psychisch und beim zweiten physisch…. Und beim zweiten tatkomplex dann half auch beim ersten schon physisch
10.08.2023, 19:56
10.08.2023, 20:15
Habt ihr was dazu geschrieben, dass der Beschuldigungen auf die Belehrung verzichtet hat?
10.08.2023, 20:16
10.08.2023, 20:25
(10.08.2023, 16:19)18729309932 schrieb: Ich habe nicht mit "Fällen" gearbeitet, da das ja jeweils gleichartige Tateinheit war.
Ich habe nur im Abstraktum dann "Menschen mit Gewalt ..." statt "einen Menschen mit Gewalt" geschrieben. In "X" Fällen schreibt man glaube ich nur bei Tatmehrheit. Man hätte aber wohl die Anzahl zum Ausdruck bringen müssen :( also
"1. 25 Menschen rechtswidrig mit Gwalt zu einem Unterlassen genötigt zu haben"
siehe hier BGH Beschluss: https://www.rechtsportal.de/Rechtsprechu...Tateinheit
Heißt dann auch: Nötigung in XX tateinheitlichen Fällen.