10.04.2017, 16:03
Danke an den Kollegen oben für die dort genannte Entscheidung.
Der übrige Teil der Klausur war BGH, Beschluss vom 10. Januar 2012 – 4 StR 632/11 –, juris .
Der übrige Teil der Klausur war BGH, Beschluss vom 10. Januar 2012 – 4 StR 632/11 –, juris .
10.04.2017, 16:06
Lieber Gast,
für den Kommentar bekommst du meinen allerersten Eintrag in dem Forum. This made my day!
Schön, dass in dieser stressigen Examenszeit noch ein bisschen Humor vorherrscht!
Viel Glück an alle :)
für den Kommentar bekommst du meinen allerersten Eintrag in dem Forum. This made my day!
Schön, dass in dieser stressigen Examenszeit noch ein bisschen Humor vorherrscht!
Viel Glück an alle :)
10.04.2017, 16:29
10.04.2017, 16:39
In Niedersachsen kamen Manni und Mandy dran (hier waren sie schon einmal Thema:http://www.forum-zur-letzten-instanz.de/showthread.php?tid=271&page=18). In dem Dezember Durchgang haben einige bei Manni einen Tatbestandsirrtum bzgl der Rechtswidrigkeit angenommen. Hat das hier auch jemand bejaht?
10.04.2017, 16:40
Ja, das war bei uns S-A genauso. 1:1 sind ja im seltensten Fall die Klausuren übernommen. Vielmehr stellt der Fall das Grundgerüst dar, aus dem sich die Lösung der Klausur ableiten lässt ;) .
10.04.2017, 16:41
(10.04.2017, 15:13)David (RLP) schrieb: lg Kiel 5.5.2014 kls 3/14
Das ist wohl eine Inspiration gewesen meinte ben ein Kollege.
Anklage!
Grundfall:
1.
Zwei Leute steigen bei einem Rentnerehepaar ein. Der ehemann öffnet den Tresor. Sie nehmen die Goldmünzen weg.
Dna Beweis bzgl. B
Einlassung unverwertbar bzgl. B Er bestreitet nach geständnis. Qualifizierte Belehrung unterblieben.
Telefonortung bzgl. B? (nicht mehr sicher)
Und A war evtl. auch beteiligt.
der hat mit A am Telefon geschnackselt um die Tatzeit.
Bei ihm in der Bude wurden Schuhe gefunden die zu einem Abdruck am Tatort passen. Aber da passen auch Schuhe anderer Größe. Der Schuhtyp wurde 256 Mal in Mainz verkauft 2015. Er bestreitert
Die Tür wurd bei der Aktion angebohrt.
2. Einige Tage vorher wurde mit dem Golf des B getankt und nicht bezahlt.
SB Tanke
Die Kassiererin sagt sie sperrt die Säulen wenn gewisse bekannte Problemautos vorbeikommen.
Mit quietschenden Reifen fuhr der Golf weg.
B sagt er ist nicht gefahren. Das war der ominöse cousin aus Österreich.
--> Hier einstieg Aussagedelikte, hab ich vergessen!
B wurde aber 3 Minuten nach Tat 4 Km entfernt geblitzt.
Ganz ganz ganz grob lief das.
Im Urteil nehmen sie 239a an. Hab stab Bemächtlage abgelehnt, hat glaub ich in GPA kein Mittäter auf Ehefrau noch aufgepasst, sondern alle sind runter zum Tresor. Dafür groß den Streit 249/253,255 weil nach Lit Vermverfügung (durch Zahlenkombination=253,255) und nach Rspr (Nehmen des Goldes,249, worauf es konkr ankommt); Stellungn erford u zug Rspr. Beide angeklagt zum AG- Schöffengericht
10.04.2017, 16:42
Puuuh, nicht ganz leicht in den Griff zu bekommen.
I. 242 I (-), keine Wegnahme wegen Einverständnis infolge ordnungsgem. Bedienung
II. 263 I (+), Nachweis gelingt wg Blitzerfoto; Zahlungsunwilligkeit schon beim Tanken evtl. schwer nachweisbar, aber lebensnah
III. 246 I (+), Benzin verblieb wegen Eigentumsvorbehalt (lebensnahe Aulegung) im Eigentum des Tankstelleninhabers (947 BGB (-), da wohl vollgetankt); i.E. aber subsidiär
I. 164 I (-), weil Person wohl nicht existiert
II. daher nur 145d II Nr. 1 (+), keine Ahnung
rein ins Haus
I. 242, 244 (+), aber subsidiär zum Raubgeschehen; i.Ü nur für B nachweisbar (Äußerungen B nicht verwertbar wg. fehlender einfacher bzw. qual. Belehrung, aber DNA-Spuren und Telefon in Tatortnähe kurz vor Tatzeit / für A keine Ahnung, schätze das mit dem Schuhabdruck war zu vage)
II. 123 (+), tritt aber zurück
II. 303 I (+)
drinnen
III. 239a I (+), stabilisierte Bemächtigungslage wg. Bedrohung im Schlafzimmer und weitergehenden Forderungen (zum Tresor gehen, öffnen, Kombination verraten)
IV. 249 I, 250 (+), nach äußerem Erscheinungsbild Raub (nach aA räub Erpressung wg Mitwirkung Opfer); Qualifikation schon wegen mitgeführter Kabelbinder; späterer Einsatz ist sukzessive Qualifikation (unsicher, ob das dann unter 250 II fällt... sonst wäre es wohl nicht wirklich relevant, da Kabelbinder auch vor Vollendung schon mitgeführt); Beutesicherungsabsicht kann man mE wohl bejahen...
V. 253, 255, 255 nach Rspr.(+), aber tritt zurück; ebenso wohl 252, 250
VI. dann noch Diverses: 240 (still sein, ins Bett legen, Treppe runter gehen), versuchter 240/253, 255 (Tresor öffnen), 223 eventuell wg. Fesseln und Hand vor den Mund halten, 239 (tritt wohl zurück)
Prozessual:
- Einstellung 170 II bzgl. A ; 154a bzgl. 303, 240, 223
- keine Zeit, aber evtl. minder schwerer Fall wg des Wassers etc.; trotzdem Große Strafkammer;
- Haftbefehl aufrecht erhalten; Haftprüfungstermin
Entschließung (=Verfügung und Anklageschrift):
Wer soll das alles zeitlich schaffen?
Was habt ihr so?
Viel Glück weiterhin!!
I. 242 I (-), keine Wegnahme wegen Einverständnis infolge ordnungsgem. Bedienung
II. 263 I (+), Nachweis gelingt wg Blitzerfoto; Zahlungsunwilligkeit schon beim Tanken evtl. schwer nachweisbar, aber lebensnah
III. 246 I (+), Benzin verblieb wegen Eigentumsvorbehalt (lebensnahe Aulegung) im Eigentum des Tankstelleninhabers (947 BGB (-), da wohl vollgetankt); i.E. aber subsidiär
I. 164 I (-), weil Person wohl nicht existiert
II. daher nur 145d II Nr. 1 (+), keine Ahnung
rein ins Haus
I. 242, 244 (+), aber subsidiär zum Raubgeschehen; i.Ü nur für B nachweisbar (Äußerungen B nicht verwertbar wg. fehlender einfacher bzw. qual. Belehrung, aber DNA-Spuren und Telefon in Tatortnähe kurz vor Tatzeit / für A keine Ahnung, schätze das mit dem Schuhabdruck war zu vage)
II. 123 (+), tritt aber zurück
II. 303 I (+)
drinnen
III. 239a I (+), stabilisierte Bemächtigungslage wg. Bedrohung im Schlafzimmer und weitergehenden Forderungen (zum Tresor gehen, öffnen, Kombination verraten)
IV. 249 I, 250 (+), nach äußerem Erscheinungsbild Raub (nach aA räub Erpressung wg Mitwirkung Opfer); Qualifikation schon wegen mitgeführter Kabelbinder; späterer Einsatz ist sukzessive Qualifikation (unsicher, ob das dann unter 250 II fällt... sonst wäre es wohl nicht wirklich relevant, da Kabelbinder auch vor Vollendung schon mitgeführt); Beutesicherungsabsicht kann man mE wohl bejahen...
V. 253, 255, 255 nach Rspr.(+), aber tritt zurück; ebenso wohl 252, 250
VI. dann noch Diverses: 240 (still sein, ins Bett legen, Treppe runter gehen), versuchter 240/253, 255 (Tresor öffnen), 223 eventuell wg. Fesseln und Hand vor den Mund halten, 239 (tritt wohl zurück)
Prozessual:
- Einstellung 170 II bzgl. A ; 154a bzgl. 303, 240, 223
- keine Zeit, aber evtl. minder schwerer Fall wg des Wassers etc.; trotzdem Große Strafkammer;
- Haftbefehl aufrecht erhalten; Haftprüfungstermin
Entschließung (=Verfügung und Anklageschrift):
Wer soll das alles zeitlich schaffen?
Was habt ihr so?
Viel Glück weiterhin!!
10.04.2017, 16:58
(10.04.2017, 16:42)GPA Hamburg schrieb: Puuuh, nicht ganz leicht in den Griff zu bekommen.
I. 242 I (-), keine Wegnahme wegen Einverständnis infolge ordnungsgem. Bedienung
II. 263 I (+), Nachweis gelingt wg Blitzerfoto; Zahlungsunwilligkeit schon beim Tanken evtl. schwer nachweisbar, aber lebensnah
III. 246 I (+), Benzin verblieb wegen Eigentumsvorbehalt (lebensnahe Aulegung) im Eigentum des Tankstelleninhabers (947 BGB (-), da wohl vollgetankt); i.E. aber subsidiär
I. 164 I (-), weil Person wohl nicht existiert
II. daher nur 145d II Nr. 1 (+), keine Ahnung
rein ins Haus
I. 242, 244 (+), aber subsidiär zum Raubgeschehen; i.Ü nur für B nachweisbar (Äußerungen B nicht verwertbar wg. fehlender einfacher bzw. qual. Belehrung, aber DNA-Spuren und Telefon in Tatortnähe kurz vor Tatzeit / für A keine Ahnung, schätze das mit dem Schuhabdruck war zu vage)
II. 123 (+), tritt aber zurück
II. 303 I (+)
drinnen
III. 239a I (+), stabilisierte Bemächtigungslage wg. Bedrohung im Schlafzimmer und weitergehenden Forderungen (zum Tresor gehen, öffnen, Kombination verraten)
IV. 249 I, 250 (+), nach äußerem Erscheinungsbild Raub (nach aA räub Erpressung wg Mitwirkung Opfer); Qualifikation schon wegen mitgeführter Kabelbinder; späterer Einsatz ist sukzessive Qualifikation (unsicher, ob das dann unter 250 II fällt... sonst wäre es wohl nicht wirklich relevant, da Kabelbinder auch vor Vollendung schon mitgeführt); Beutesicherungsabsicht kann man mE wohl bejahen...
V. 253, 255, 255 nach Rspr.(+), aber tritt zurück; ebenso wohl 252, 250
VI. dann noch Diverses: 240 (still sein, ins Bett legen, Treppe runter gehen), versuchter 240/253, 255 (Tresor öffnen), 223 eventuell wg. Fesseln und Hand vor den Mund halten, 239 (tritt wohl zurück)
Prozessual:
- Einstellung 170 II bzgl. A ; 154a bzgl. 303, 240, 223
- keine Zeit, aber evtl. minder schwerer Fall wg des Wassers etc.; trotzdem Große Strafkammer;
- Haftbefehl aufrecht erhalten; Haftprüfungstermin
Entschließung (=Verfügung und Anklageschrift):
Wer soll das alles zeitlich schaffen?
Was habt ihr so?
Viel Glück weiterhin!!
Zu 1 noch: 265a (-) , weil Warenautomat, 263a (-), weil richtig bedient bzw. befugt, wg. Einverständnis
Zu 2:
Ihr konntet nach 154a beschränken? Wir nicht :/, daher Anklage wg. 1 und 2
B-Gutachten:
Notwendige Verteidigung 140 I Nr. 2
10.04.2017, 17:00
@GPA Hamburg
Ganz sark! §239a hab ich nicht gesehen.
Zeitlich sowieso unmöglich.
Ich hab nur einen angeklagt. und im Endeffekt wegen Betruges und Raubes.
Bei Raub hab ich sogar noch einen minder schweren Fall angenommen :s
Naja, Strafrecht ist ja auch kein Jura.
Ganz sark! §239a hab ich nicht gesehen.
Zeitlich sowieso unmöglich.
Ich hab nur einen angeklagt. und im Endeffekt wegen Betruges und Raubes.
Bei Raub hab ich sogar noch einen minder schweren Fall angenommen :s
Naja, Strafrecht ist ja auch kein Jura.
10.04.2017, 17:16
(10.04.2017, 17:00)David (RLP) schrieb: @GPA Hamburg
Ganz sark! §239a hab ich nicht gesehen.
Zeitlich sowieso unmöglich.
Ich hab nur einen angeklagt. und im Endeffekt wegen Betruges und Raubes.
Bei Raub hab ich sogar noch einen minder schweren Fall angenommen :s
Naja, Strafrecht ist ja auch kein Jura.
Hab's auch so gelöst :dodgy: