05.12.2016, 12:25
kann jemand Klausurtermine für Thüringen hier schreiben? Danke
05.12.2016, 15:20
BW
Heute ja mal was ganz was neues mit Urteil und Widerklage :D
Ich habe:
1) 830 I 2 (+), Gesamtschuldner nach 840 (+), Höhe: 1600€, da mit letztem Schriftsatz präkludiert nach 296 II, 282 I ZPO (da neue Beweiserhebung und neuer Termin notwendig wäre)
2) Leistungsantrag aus 535 II (+) und Feststellungsantrag (-), da noch keine Erledigung, da die Miete für Januar 2013 noch nicht verjährt ist (das war wohl im Sachverhalt auch der nicht abgedruckte richterliche Hinweis, oder?)
3) Herausgabe und Beseitigungsanspruch nach 1004, 985 (+); Unterschiedliche Verjährungsfristen, aber man muss auf die 30 Jahre abstellen, weil kompletter Besitzentzug und nicht nur bloße Störung
4) Aufrechnung (+) aus Reparatur gem. 536a I, II Nr. 2 BGB
Widerklage: (-); ich habe als AGL mal 242 genommen und hoffe, dass das wenigstens halbwegs vertretbar ist. Habe eben argumentiert, dass die Verjährungseinrede eben erhoben werden muss und man sich da nicht auf Unkenntnis berufen kann. Wäre wohl besser über 812 gewesen :/
Ansonsten prozessual: 59/60, 260, 264 Nr. 2, 33
Was habt ihr?
Heute ja mal was ganz was neues mit Urteil und Widerklage :D
Ich habe:
1) 830 I 2 (+), Gesamtschuldner nach 840 (+), Höhe: 1600€, da mit letztem Schriftsatz präkludiert nach 296 II, 282 I ZPO (da neue Beweiserhebung und neuer Termin notwendig wäre)
2) Leistungsantrag aus 535 II (+) und Feststellungsantrag (-), da noch keine Erledigung, da die Miete für Januar 2013 noch nicht verjährt ist (das war wohl im Sachverhalt auch der nicht abgedruckte richterliche Hinweis, oder?)
3) Herausgabe und Beseitigungsanspruch nach 1004, 985 (+); Unterschiedliche Verjährungsfristen, aber man muss auf die 30 Jahre abstellen, weil kompletter Besitzentzug und nicht nur bloße Störung
4) Aufrechnung (+) aus Reparatur gem. 536a I, II Nr. 2 BGB
Widerklage: (-); ich habe als AGL mal 242 genommen und hoffe, dass das wenigstens halbwegs vertretbar ist. Habe eben argumentiert, dass die Verjährungseinrede eben erhoben werden muss und man sich da nicht auf Unkenntnis berufen kann. Wäre wohl besser über 812 gewesen :/
Ansonsten prozessual: 59/60, 260, 264 Nr. 2, 33
Was habt ihr?
05.12.2016, 15:28
Ja das war mal was ganz anderes heute.... :D
Antrag 1 war bei mir nur gegen B2 begründet, B1 war verjährt. Hab dann noch gestörte Gesamtschuld angesprochen aber keine Anspruchskürzung. War aber auch am zweifeln, ob 548 überhaupt angewandt wird.
Ansonsten hab ich es auch so ähnlich. Nur war 1004 bei mir verjährt und daher nur Heurausgabe begründet. Widerklage war AGL 813 aber ging wegen 214 II nicht durch.
Antrag 1 war bei mir nur gegen B2 begründet, B1 war verjährt. Hab dann noch gestörte Gesamtschuld angesprochen aber keine Anspruchskürzung. War aber auch am zweifeln, ob 548 überhaupt angewandt wird.

Ansonsten hab ich es auch so ähnlich. Nur war 1004 bei mir verjährt und daher nur Heurausgabe begründet. Widerklage war AGL 813 aber ging wegen 214 II nicht durch.
05.12.2016, 15:36
BW.
Ich hab das so ähnlich. Allerdings hab ich den 1. Antrag bzgl. der B1 abgewiesen, da ich erst aus 280, 241 geprüfte hab, wegen des MV und der war dann verjährt nach 548 so dass ich auch 823 ablehnen musste, da die Verjährung da dann auch gilt.
Aber 830 hab ich dennoch angesprochen.
535 II ging bei mir nicht durch wegen der wirksamen Aufrechnung deren Verjährung keine Rolle spielt nach 215.
Die Erledigung hab ich auch abgewiesen.
Beim 3. Antrag hab ich nur 985 bejaht und 1004 ist verjährt. Im Palandt steht dass das so geht :D
Die WK hab ich auch zugesprochen aus 812 und 814 greift nur bei positiver Kenntnis. Die Klägerin hat die Unkenntnis nicht bestritten.
Prozessual hab ich auch 58, 33, 260, 264, 296 und 5 ZPO.
Im Übrigen wie mein Vorredner.
Ich hab das so ähnlich. Allerdings hab ich den 1. Antrag bzgl. der B1 abgewiesen, da ich erst aus 280, 241 geprüfte hab, wegen des MV und der war dann verjährt nach 548 so dass ich auch 823 ablehnen musste, da die Verjährung da dann auch gilt.
Aber 830 hab ich dennoch angesprochen.
535 II ging bei mir nicht durch wegen der wirksamen Aufrechnung deren Verjährung keine Rolle spielt nach 215.
Die Erledigung hab ich auch abgewiesen.
Beim 3. Antrag hab ich nur 985 bejaht und 1004 ist verjährt. Im Palandt steht dass das so geht :D
Die WK hab ich auch zugesprochen aus 812 und 814 greift nur bei positiver Kenntnis. Die Klägerin hat die Unkenntnis nicht bestritten.
Prozessual hab ich auch 58, 33, 260, 264, 296 und 5 ZPO.
Im Übrigen wie mein Vorredner.
05.12.2016, 15:54
Habe es ähnlich wie meine Vorredner gemacht:
Anspruch 1:
Nur gegen B2, denn gegen B1 verjährt (einmal aus 535, 280, 241 und auch aus 823, 830, aber Verjährung von 548 schlägt auf Delikt durch)
Anspruch 2:
Infolge der Aufrechnung erloschen, denn dass die Gegenforderung verjährt ist, spielt für die Aufrechnung wegen 215 keine Rolle
Anspruch 3:
1004, 985, sind beide nicht verjährt. Hab einfach angenommen dass der Anspruch aus 1004 einer iSd 197 l Nr. 2 a.E. ist, der der Durchsetzung des herausgabeanspruchs hilft (das hab ich mir in der Zeitnot allerdings nur so ausgedacht, keine Ahnung ob da was im Palandt steht)
Widerklage hab ich abgewiesen wegen 214 ll 1, weil eine Rückforderung nicht möglich ist (812) selbst wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist.
Ansonsten wie die Vorredner, nur ein riesiges Zeitproblem beim schreiben gehabt leider
Anspruch 1:
Nur gegen B2, denn gegen B1 verjährt (einmal aus 535, 280, 241 und auch aus 823, 830, aber Verjährung von 548 schlägt auf Delikt durch)
Anspruch 2:
Infolge der Aufrechnung erloschen, denn dass die Gegenforderung verjährt ist, spielt für die Aufrechnung wegen 215 keine Rolle
Anspruch 3:
1004, 985, sind beide nicht verjährt. Hab einfach angenommen dass der Anspruch aus 1004 einer iSd 197 l Nr. 2 a.E. ist, der der Durchsetzung des herausgabeanspruchs hilft (das hab ich mir in der Zeitnot allerdings nur so ausgedacht, keine Ahnung ob da was im Palandt steht)
Widerklage hab ich abgewiesen wegen 214 ll 1, weil eine Rückforderung nicht möglich ist (812) selbst wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist.
Ansonsten wie die Vorredner, nur ein riesiges Zeitproblem beim schreiben gehabt leider
05.12.2016, 15:58
(05.12.2016, 15:54)Berlin schrieb: Anspruch 2:
Infolge der Aufrechnung erloschen, denn dass die Gegenforderung verjährt ist, spielt für die Aufrechnung wegen 215 keine Rolle
Was ich vergessen hab:
Hab die aufrechnungsforderung nicht mit Mietrecht (weil kein Verschulden der Klägerin als Vermieterin behauptet wurde) sondern über GoA gelöst.
05.12.2016, 16:39
Berliner Wahlklausur im Strafrecht. Staatsanwaltsklausur.
1. Tatkomplex: Tötung der Ehefrau.
Täter verschafft sich Zugang zur getrennt lebenden Frau, um sie zu töten. Diese kommt heim, sieht das Messer, spricht ihn an, Täter sticht dann mehrfach auf sie ein, Frau stirbt.
Problem: Zeitpunkt der Arglosigkeit bei 211.
Täter wird von seiner Tante (Schwester der O) gesehen, wie er aus dem Haus geht. Diese ruft Polizei, macht belastende Angaben. Wird nur einfach (nicht 52) belehrt.
Polizist schlägt vor, dass Zeugin den Täter anruft, Polizei hört dabei mit. Täter macht selbstbelastende Angaben. In Wohnung wird DNA und Fingerabdrücke gefunden. Täter DNA in Datenbank aufgrund früherer Verurteilung wegen sex. Straftaten.
Problem: Verwertbarkeit Aussage und Verwertbarkeit der Erkenntnisse durchs Mithören. Verwertbarkeit DNA Gutachten.
2. Tatkomplex: Zwang zur Überlassung eines Autos
Täter flieht zunächst mit eigenem PKW, aus Angst entdeckt zu werden, steigt er zum Zeugen M ins Auto, der bei laufendem Motor und gezogener Handbremse vor Sparkasse auf seine Freundin wartet. Fordert diesen unter Vorhalten der Pistole auf, den Wagen zu verlassen, damit er fliehen kann. Zeuge überlässt PKW mit gestecktem Schlüssel ohne Gegenwehr. Täter fährt davon. Auto wird eine gute Woche später verlassen in Spanien gefunden.
Problem: Raub/räuberische Erpressung/316a?
Täter wird bei Tat von (zulässiger) Videokamera der Sparkasse gefilmt, die objektiven Tatablauf bestätigt und diesen identifiziert.
Täter wird in Spanien festgenommen aufgrund eines europäischen Haftbefehls. Er wendet sich an den dortigen deutschen Konsul und macht diesem gegenüber auch selbstbelastende Angaben, ohne belehrt zu sein. Jetzt schweigt und bestreitet er alles.
Problem: Verwertbarkeit Videoaufnahme, Aussage vor Konsul. Europäischer Haftbefehl (121 StPO Frist?)
-----------
Möge jeder selbst einschätzen, ob das nun machbar war oder nicht...
1. Tatkomplex: Tötung der Ehefrau.
Täter verschafft sich Zugang zur getrennt lebenden Frau, um sie zu töten. Diese kommt heim, sieht das Messer, spricht ihn an, Täter sticht dann mehrfach auf sie ein, Frau stirbt.
Problem: Zeitpunkt der Arglosigkeit bei 211.
Täter wird von seiner Tante (Schwester der O) gesehen, wie er aus dem Haus geht. Diese ruft Polizei, macht belastende Angaben. Wird nur einfach (nicht 52) belehrt.
Polizist schlägt vor, dass Zeugin den Täter anruft, Polizei hört dabei mit. Täter macht selbstbelastende Angaben. In Wohnung wird DNA und Fingerabdrücke gefunden. Täter DNA in Datenbank aufgrund früherer Verurteilung wegen sex. Straftaten.
Problem: Verwertbarkeit Aussage und Verwertbarkeit der Erkenntnisse durchs Mithören. Verwertbarkeit DNA Gutachten.
2. Tatkomplex: Zwang zur Überlassung eines Autos
Täter flieht zunächst mit eigenem PKW, aus Angst entdeckt zu werden, steigt er zum Zeugen M ins Auto, der bei laufendem Motor und gezogener Handbremse vor Sparkasse auf seine Freundin wartet. Fordert diesen unter Vorhalten der Pistole auf, den Wagen zu verlassen, damit er fliehen kann. Zeuge überlässt PKW mit gestecktem Schlüssel ohne Gegenwehr. Täter fährt davon. Auto wird eine gute Woche später verlassen in Spanien gefunden.
Problem: Raub/räuberische Erpressung/316a?
Täter wird bei Tat von (zulässiger) Videokamera der Sparkasse gefilmt, die objektiven Tatablauf bestätigt und diesen identifiziert.
Täter wird in Spanien festgenommen aufgrund eines europäischen Haftbefehls. Er wendet sich an den dortigen deutschen Konsul und macht diesem gegenüber auch selbstbelastende Angaben, ohne belehrt zu sein. Jetzt schweigt und bestreitet er alles.
Problem: Verwertbarkeit Videoaufnahme, Aussage vor Konsul. Europäischer Haftbefehl (121 StPO Frist?)
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Möge jeder selbst einschätzen, ob das nun machbar war oder nicht...
05.12.2016, 16:47
05.12.2016, 17:49
Was lief denn heute in Berlin in der ÖffR Klausur?
05.12.2016, 17:59
Ne Anwaltsklausur. Es sollte ein mögliches Vorgehen für die Mandantin geprüft werden, welche durch Lärm von Menschenmengen auf dem Platz vor ihrem Haus jeden Freitag Abend bis in die Morgenstunden in ihrer Nachtruhe gestört wird. Insbes Hamburger SOG