12.03.2020, 18:17
Auch krass, dass nach Februar 2020 jetzt gleich 4 Wochen später wieder der Abschleppfall drangekommen ist (heute zumindest in Hessen).
12.03.2020, 18:18
Was kommt wohl morgen dran?
12.03.2020, 18:19
wurde die gegenseitigkeit durch den pfüb überwunden ?
12.03.2020, 18:22
Stand in NRW die zweite Forderung aus dem Kaufvertrag wirksam und aufrechenbar dem Darlehensanspruch gegenüber, sodass 215 BGB greift? Oder ist vorher Verjährung eingetreten?
12.03.2020, 18:23
War der Aufrechnungseinwand über die 400 Euro nicht vor der Beschlagnahme iwann im Mai 19?
12.03.2020, 18:25
Forderung verjährte mit Ablauf 19 und der PfÜB wurde wirksam mit Zustellung am 26.05.19, also standen sich die Forderungen in unverjährter Zeit gegenüber
12.03.2020, 18:27
(12.03.2020, 18:22)NRW schrieb: Stand in NRW die zweite Forderung aus dem Kaufvertrag wirksam und aufrechenbar dem Darlehensanspruch gegenüber, sodass 215 BGB greift? Oder ist vorher Verjährung eingetreten?
Es ist erst danach Verjährung eingetreten, weil zinslose Darlehen für den Darlehensnehmer jederzeit erfüllbar sind, § 488 III 3, und deshalb Aufrechnungslage mit Auszahlung vorlag
12.03.2020, 18:29
12.03.2020, 18:34
(12.03.2020, 18:17)T. Kaiser schrieb: Auch krass, dass nach Februar 2020 jetzt gleich 4 Wochen später wieder der Abschleppfall drangekommen ist (heute zumindest in Hessen).
Viel heftiger ist eigentlich, dass ihr Cracks das nicht vorausgesehen habt. Die Glaskugel gehört sonst doch zum Geschäftsmodell.
12.03.2020, 18:38
(12.03.2020, 18:01)GastHE schrieb: Sprich in NRW hattet ihr die 3. Aufrechnung mit den Abschleppkosten nicht und dafür aber Kosten + vorläufige Vollstreckbarkeit?
Hatte die Drittschuldnererklärung irgendeine Relevanz? Nicht wirklich, oder?
Das war der Sachverhalt:
Kläger und Gläubiger = A
Schuldner und Streitverkündeter = B
Beklagte und Drittschuldner = C
A verklagt den C auf Zahlung von 2000 Euro und verkündet dem B nach § 841 ZPO den Streit. Der B tritt auf Seiten des Klägers bei.
Der A hat gegen den B ein Urteil vom AG Essen auf Zahlung von 2400 Euro erwirkt. Er hat dann einen PfüB erwirkt, dieser wurde dem C auch zugestellt.
Der C verweigert die Zahlung und sagt die Forderung besteht nicht.
Dann klagt der A.
Die streitige Forderung soll aus einem Darlehensvertrag zwischen B und C in Höhe von 2000 Euro stammen. Der C behauptet aber, dass es eine Schenkung war. Aber der Hausmeister ist als Zeuge geladen und hat alles mitbekommen, sodass Kläger den Beweis führen kann dass es ein Darlehen war, da die Aussage positiv ergiebig ist (Beweisaufnahme mit Zeugenvernehmung ist erfolgt) .
Der Beklagte sagt, die Klage ist schon unzulässig, da der Kläger keine Sicherheit geleistet hat nach § 709 ZPO bzgl dem Urteil gegen den B. Denn der hat noch rechtzeitig Berufung eingelegt, über die bisher noch nicht entschieden wurde. Der Kläger sagt, dass das nur ein Schutz für den B ist und nicht für Dritte.
Der Beklagte rechnet mit Forderungen gegen den B ggü dem Kläger auf. Der Kläger sagt, daß geht gar nicht, weil nicht gegenseitig.
Die erste Forderung ist kurz vor Erlass des PfüB entstanden in Höhe von 400 Euro aus Werkvertrag nach Reparatur des VW des Klägers und erfolgter Abnahme.
Die zweite Forderung stammt aus einem Kaufvertrag. Hiergegen erhebt der B aber die Einreden der Verjährung. Die Forderung ist aus 2016. Entscheidungzeitpunkt und Geltendmachung der Forderung ist in 2020.