15.04.2021, 17:37
Die Widerspruchsbehörden haben meist nicht abgeholfen und dann ging es eh vor Gericht. Das dieser Zwischenschritt ist jetzt raus
15.04.2021, 17:50
Was kommt morgen? Behördenklausur oder Anwaltsklausur
15.04.2021, 17:57
(15.04.2021, 15:21)Gast_NRW schrieb:(15.04.2021, 14:25)Gast schrieb: NRW
Klärung von Vorfragen: zwar ordnungsgemäß Gerichtsbescheid, aber rechtzeitig Antrag auf mündliche Verhandlung
Fristwahrung durch Eingang im Intermediärserver ausreichend
Zulässigkeit
Verwaltungsrechtsweg, kein 23 EGGVG.
81b Alt 2 ist präventiv, kein Strafrecht
Frist: keine Bekanntgabe an Minderjährige
Begründetheit minus
EGL Verfassungsmäßigkeit +, Art. 74 Nr. 1 GG
Abgrenzung zu 14 PolG NRW
Beschuldigter: Zeitpunkt der Behörden EEntscheidung
Ermessen: keine Fehler, gefährlicher Reichsbürger
Unschuldsvermutung gilt nicht im Gefahrenabwehrrecht
Ziffer 2: 10 PolG, Unbestimmtheit Zeit und Ort. Problematisch
Im Ergebnis aber Klageabweisung
Kosten trägt der Kläger
Habe es ähnlich:
I. Vorfragen
1. Kann das Gericht trotz Gerichtsbescheid über die Klage entscheiden? (+), weil
- Antrag auf mV, § 84 II Nr. 5 VwGO (bei der konkreten Nr. war ich mir unsicher)
- Bei fristgemäßen Antrag, § 84 III VwGO, wie nicht ergangen
2. Fristgemäß innerhalb 1 Monat? (+), weil
- Frist zwar abgelaufen, aber Ersatzzustellung nach § 3 LZG NRW für PZU iVm § 178 ZPO nur an "erwachsene" Familienangehörige,
- Heilung nach § 8 iZd Kenntnis, hier 10.11. daher Klage am 11.12 fristgemäß.
I. Zul der Klage
1. Eröffnungs VerWRwg, § 40 (+),
- Kein § 23 EGVG weil präventiv tätig und nicht "in" Strafvollstreckung
2. Statthaftigkeit
- Hier diskutiert ob durch Fristablauf erledigt oder nicht
- Habe mich dann blöderweise für FFK 113 I 4 statt AnfKl entschieden, dürfte aber wegen der Klausel auch nach dem Termin weitergegolten haben (ist mir zu spät aufgefallen)
3. Klagebefugnis,
- Adressat + Informationelle Selbstbestimmung
4. Frist, § 74
- Str. ob Eingang auf Server ausreichend, aber
- nach Kopp/Schenke muss Gericht bei § 83 III nur Überzeugt sein,
- jedenfalls also Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO weil kein Verbot der Sonderzeigen aus dieser VO
5. ... Form, Rechtsträger, RSB etc. ganz kurz in einem Satz (+)
II. Bght des Bescheides (Ziff. 1),
1. § 81b StPO greift nicht, weil
- Alt. 2 nicht mehr Beschuldiger, wegen Einstellung am 02.12.
- Alt. 1 Zwecke Strafverfahren hier auch nicht, weil präventiv
2. § 14 I Nr. 2, IV PolG
- Auswechslung der EGL zulässig nach § 86 I VwGO und Wertung des § 47 VwVfG
3. Maßgeblicher Zeitpunkt
- Erlass des Bescheides weil kein Dauer-VA
- Erwägungen zu Facebook-Profil fliegen daher raus
4. TB-VSS
- Vorbeugend bei Gefahr für Sicherheit (+) freiheitliche Rechtsordnung wg Reichsbürger
- Verdächtig? Kein hinr. TV iS der StPO nötig, Unschuldvermutung greift nicht (+)
5. Adressat, Verhaltensstörer § 4 (+)
6. Rechtsfolge: Ermessen
- Maßstab: Grobe Ermessensfehler, § 114 I
- Entschließungsermessen (+)
- Auswahlermessen nur begrenzt, war alles aus § 14 IV PolG genannt (+)
- Abwägung: inform. Selbstbestimmung vs. Allgemeinheit Schutz (+)
IV. Bght des Bescheides (Ziffer 2) (+), weil
- nur auf Revier technische Möglichkeiten
V. Kosten, 154 VwGO
Rechtsbehelf: Berufung, 1 Monat, §§§ 124, 124a
Wenn du als maßgeblichen Zeitpunkt den des Bescheides nimmst, dann ist 81b alt 2 doch die richtige EGL. Im Kommentar stand dazu doch, dass eine zwischenzeitliche Einstellung keine Auswirkung auf die Beschuldigteneigenschaft hat.
15.04.2021, 18:03
(15.04.2021, 17:57)Gast schrieb:(15.04.2021, 15:21)Gast_NRW schrieb:(15.04.2021, 14:25)Gast schrieb: NRW
Klärung von Vorfragen: zwar ordnungsgemäß Gerichtsbescheid, aber rechtzeitig Antrag auf mündliche Verhandlung
Fristwahrung durch Eingang im Intermediärserver ausreichend
Zulässigkeit
Verwaltungsrechtsweg, kein 23 EGGVG.
81b Alt 2 ist präventiv, kein Strafrecht
Frist: keine Bekanntgabe an Minderjährige
Begründetheit minus
EGL Verfassungsmäßigkeit +, Art. 74 Nr. 1 GG
Abgrenzung zu 14 PolG NRW
Beschuldigter: Zeitpunkt der Behörden EEntscheidung
Ermessen: keine Fehler, gefährlicher Reichsbürger
Unschuldsvermutung gilt nicht im Gefahrenabwehrrecht
Ziffer 2: 10 PolG, Unbestimmtheit Zeit und Ort. Problematisch
Im Ergebnis aber Klageabweisung
Kosten trägt der Kläger
Habe es ähnlich:
I. Vorfragen
1. Kann das Gericht trotz Gerichtsbescheid über die Klage entscheiden? (+), weil
- Antrag auf mV, § 84 II Nr. 5 VwGO (bei der konkreten Nr. war ich mir unsicher)
- Bei fristgemäßen Antrag, § 84 III VwGO, wie nicht ergangen
2. Fristgemäß innerhalb 1 Monat? (+), weil
- Frist zwar abgelaufen, aber Ersatzzustellung nach § 3 LZG NRW für PZU iVm § 178 ZPO nur an "erwachsene" Familienangehörige,
- Heilung nach § 8 iZd Kenntnis, hier 10.11. daher Klage am 11.12 fristgemäß.
I. Zul der Klage
1. Eröffnungs VerWRwg, § 40 (+),
- Kein § 23 EGVG weil präventiv tätig und nicht "in" Strafvollstreckung
2. Statthaftigkeit
- Hier diskutiert ob durch Fristablauf erledigt oder nicht
- Habe mich dann blöderweise für FFK 113 I 4 statt AnfKl entschieden, dürfte aber wegen der Klausel auch nach dem Termin weitergegolten haben (ist mir zu spät aufgefallen)
3. Klagebefugnis,
- Adressat + Informationelle Selbstbestimmung
4. Frist, § 74
- Str. ob Eingang auf Server ausreichend, aber
- nach Kopp/Schenke muss Gericht bei § 83 III nur Überzeugt sein,
- jedenfalls also Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO weil kein Verbot der Sonderzeigen aus dieser VO
5. ... Form, Rechtsträger, RSB etc. ganz kurz in einem Satz (+)
II. Bght des Bescheides (Ziff. 1),
1. § 81b StPO greift nicht, weil
- Alt. 2 nicht mehr Beschuldiger, wegen Einstellung am 02.12.
- Alt. 1 Zwecke Strafverfahren hier auch nicht, weil präventiv
2. § 14 I Nr. 2, IV PolG
- Auswechslung der EGL zulässig nach § 86 I VwGO und Wertung des § 47 VwVfG
3. Maßgeblicher Zeitpunkt
- Erlass des Bescheides weil kein Dauer-VA
- Erwägungen zu Facebook-Profil fliegen daher raus
4. TB-VSS
- Vorbeugend bei Gefahr für Sicherheit (+) freiheitliche Rechtsordnung wg Reichsbürger
- Verdächtig? Kein hinr. TV iS der StPO nötig, Unschuldvermutung greift nicht (+)
5. Adressat, Verhaltensstörer § 4 (+)
6. Rechtsfolge: Ermessen
- Maßstab: Grobe Ermessensfehler, § 114 I
- Entschließungsermessen (+)
- Auswahlermessen nur begrenzt, war alles aus § 14 IV PolG genannt (+)
- Abwägung: inform. Selbstbestimmung vs. Allgemeinheit Schutz (+)
IV. Bght des Bescheides (Ziffer 2) (+), weil
- nur auf Revier technische Möglichkeiten
V. Kosten, 154 VwGO
Rechtsbehelf: Berufung, 1 Monat, §§§ 124, 124a
Wenn du als maßgeblichen Zeitpunkt den des Bescheides nimmst, dann ist 81b alt 2 doch die richtige EGL. Im Kommentar stand dazu doch, dass eine zwischenzeitliche Einstellung keine Auswirkung auf die Beschuldigteneigenschaft hat.
Ja. Man konnte hier wenn nur damit argumentieren, dass eben ausnahmsweise auf einen anderen Zeitpunkt abzustellen ist.
15.04.2021, 18:09
(15.04.2021, 18:03)Gast schrieb:(15.04.2021, 17:57)Gast schrieb:(15.04.2021, 15:21)Gast_NRW schrieb:(15.04.2021, 14:25)Gast schrieb: NRW
Klärung von Vorfragen: zwar ordnungsgemäß Gerichtsbescheid, aber rechtzeitig Antrag auf mündliche Verhandlung
Fristwahrung durch Eingang im Intermediärserver ausreichend
Zulässigkeit
Verwaltungsrechtsweg, kein 23 EGGVG.
81b Alt 2 ist präventiv, kein Strafrecht
Frist: keine Bekanntgabe an Minderjährige
Begründetheit minus
EGL Verfassungsmäßigkeit +, Art. 74 Nr. 1 GG
Abgrenzung zu 14 PolG NRW
Beschuldigter: Zeitpunkt der Behörden EEntscheidung
Ermessen: keine Fehler, gefährlicher Reichsbürger
Unschuldsvermutung gilt nicht im Gefahrenabwehrrecht
Ziffer 2: 10 PolG, Unbestimmtheit Zeit und Ort. Problematisch
Im Ergebnis aber Klageabweisung
Kosten trägt der Kläger
Habe es ähnlich:
I. Vorfragen
1. Kann das Gericht trotz Gerichtsbescheid über die Klage entscheiden? (+), weil
- Antrag auf mV, § 84 II Nr. 5 VwGO (bei der konkreten Nr. war ich mir unsicher)
- Bei fristgemäßen Antrag, § 84 III VwGO, wie nicht ergangen
2. Fristgemäß innerhalb 1 Monat? (+), weil
- Frist zwar abgelaufen, aber Ersatzzustellung nach § 3 LZG NRW für PZU iVm § 178 ZPO nur an "erwachsene" Familienangehörige,
- Heilung nach § 8 iZd Kenntnis, hier 10.11. daher Klage am 11.12 fristgemäß.
I. Zul der Klage
1. Eröffnungs VerWRwg, § 40 (+),
- Kein § 23 EGVG weil präventiv tätig und nicht "in" Strafvollstreckung
2. Statthaftigkeit
- Hier diskutiert ob durch Fristablauf erledigt oder nicht
- Habe mich dann blöderweise für FFK 113 I 4 statt AnfKl entschieden, dürfte aber wegen der Klausel auch nach dem Termin weitergegolten haben (ist mir zu spät aufgefallen)
3. Klagebefugnis,
- Adressat + Informationelle Selbstbestimmung
4. Frist, § 74
- Str. ob Eingang auf Server ausreichend, aber
- nach Kopp/Schenke muss Gericht bei § 83 III nur Überzeugt sein,
- jedenfalls also Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO weil kein Verbot der Sonderzeigen aus dieser VO
5. ... Form, Rechtsträger, RSB etc. ganz kurz in einem Satz (+)
II. Bght des Bescheides (Ziff. 1),
1. § 81b StPO greift nicht, weil
- Alt. 2 nicht mehr Beschuldiger, wegen Einstellung am 02.12.
- Alt. 1 Zwecke Strafverfahren hier auch nicht, weil präventiv
2. § 14 I Nr. 2, IV PolG
- Auswechslung der EGL zulässig nach § 86 I VwGO und Wertung des § 47 VwVfG
3. Maßgeblicher Zeitpunkt
- Erlass des Bescheides weil kein Dauer-VA
- Erwägungen zu Facebook-Profil fliegen daher raus
4. TB-VSS
- Vorbeugend bei Gefahr für Sicherheit (+) freiheitliche Rechtsordnung wg Reichsbürger
- Verdächtig? Kein hinr. TV iS der StPO nötig, Unschuldvermutung greift nicht (+)
5. Adressat, Verhaltensstörer § 4 (+)
6. Rechtsfolge: Ermessen
- Maßstab: Grobe Ermessensfehler, § 114 I
- Entschließungsermessen (+)
- Auswahlermessen nur begrenzt, war alles aus § 14 IV PolG genannt (+)
- Abwägung: inform. Selbstbestimmung vs. Allgemeinheit Schutz (+)
IV. Bght des Bescheides (Ziffer 2) (+), weil
- nur auf Revier technische Möglichkeiten
V. Kosten, 154 VwGO
Rechtsbehelf: Berufung, 1 Monat, §§§ 124, 124a
Wenn du als maßgeblichen Zeitpunkt den des Bescheides nimmst, dann ist 81b alt 2 doch die richtige EGL. Im Kommentar stand dazu doch, dass eine zwischenzeitliche Einstellung keine Auswirkung auf die Beschuldigteneigenschaft hat.
Ja. Man konnte hier wenn nur damit argumentieren, dass eben ausnahmsweise auf einen anderen Zeitpunkt abzustellen ist.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.08.2015 - 5 A 990/14
Jedenfalls dürfte ein Austausch von § 81b StPO / § 14 PolG unproblematisch möglich gewesen sein
15.04.2021, 18:10
(15.04.2021, 18:09)Gast schrieb:(15.04.2021, 18:03)Gast schrieb:(15.04.2021, 17:57)Gast schrieb:(15.04.2021, 15:21)Gast_NRW schrieb:(15.04.2021, 14:25)Gast schrieb: NRW
Klärung von Vorfragen: zwar ordnungsgemäß Gerichtsbescheid, aber rechtzeitig Antrag auf mündliche Verhandlung
Fristwahrung durch Eingang im Intermediärserver ausreichend
Zulässigkeit
Verwaltungsrechtsweg, kein 23 EGGVG.
81b Alt 2 ist präventiv, kein Strafrecht
Frist: keine Bekanntgabe an Minderjährige
Begründetheit minus
EGL Verfassungsmäßigkeit +, Art. 74 Nr. 1 GG
Abgrenzung zu 14 PolG NRW
Beschuldigter: Zeitpunkt der Behörden EEntscheidung
Ermessen: keine Fehler, gefährlicher Reichsbürger
Unschuldsvermutung gilt nicht im Gefahrenabwehrrecht
Ziffer 2: 10 PolG, Unbestimmtheit Zeit und Ort. Problematisch
Im Ergebnis aber Klageabweisung
Kosten trägt der Kläger
Habe es ähnlich:
I. Vorfragen
1. Kann das Gericht trotz Gerichtsbescheid über die Klage entscheiden? (+), weil
- Antrag auf mV, § 84 II Nr. 5 VwGO (bei der konkreten Nr. war ich mir unsicher)
- Bei fristgemäßen Antrag, § 84 III VwGO, wie nicht ergangen
2. Fristgemäß innerhalb 1 Monat? (+), weil
- Frist zwar abgelaufen, aber Ersatzzustellung nach § 3 LZG NRW für PZU iVm § 178 ZPO nur an "erwachsene" Familienangehörige,
- Heilung nach § 8 iZd Kenntnis, hier 10.11. daher Klage am 11.12 fristgemäß.
I. Zul der Klage
1. Eröffnungs VerWRwg, § 40 (+),
- Kein § 23 EGVG weil präventiv tätig und nicht "in" Strafvollstreckung
2. Statthaftigkeit
- Hier diskutiert ob durch Fristablauf erledigt oder nicht
- Habe mich dann blöderweise für FFK 113 I 4 statt AnfKl entschieden, dürfte aber wegen der Klausel auch nach dem Termin weitergegolten haben (ist mir zu spät aufgefallen)
3. Klagebefugnis,
- Adressat + Informationelle Selbstbestimmung
4. Frist, § 74
- Str. ob Eingang auf Server ausreichend, aber
- nach Kopp/Schenke muss Gericht bei § 83 III nur Überzeugt sein,
- jedenfalls also Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO weil kein Verbot der Sonderzeigen aus dieser VO
5. ... Form, Rechtsträger, RSB etc. ganz kurz in einem Satz (+)
II. Bght des Bescheides (Ziff. 1),
1. § 81b StPO greift nicht, weil
- Alt. 2 nicht mehr Beschuldiger, wegen Einstellung am 02.12.
- Alt. 1 Zwecke Strafverfahren hier auch nicht, weil präventiv
2. § 14 I Nr. 2, IV PolG
- Auswechslung der EGL zulässig nach § 86 I VwGO und Wertung des § 47 VwVfG
3. Maßgeblicher Zeitpunkt
- Erlass des Bescheides weil kein Dauer-VA
- Erwägungen zu Facebook-Profil fliegen daher raus
4. TB-VSS
- Vorbeugend bei Gefahr für Sicherheit (+) freiheitliche Rechtsordnung wg Reichsbürger
- Verdächtig? Kein hinr. TV iS der StPO nötig, Unschuldvermutung greift nicht (+)
5. Adressat, Verhaltensstörer § 4 (+)
6. Rechtsfolge: Ermessen
- Maßstab: Grobe Ermessensfehler, § 114 I
- Entschließungsermessen (+)
- Auswahlermessen nur begrenzt, war alles aus § 14 IV PolG genannt (+)
- Abwägung: inform. Selbstbestimmung vs. Allgemeinheit Schutz (+)
IV. Bght des Bescheides (Ziffer 2) (+), weil
- nur auf Revier technische Möglichkeiten
V. Kosten, 154 VwGO
Rechtsbehelf: Berufung, 1 Monat, §§§ 124, 124a
Wenn du als maßgeblichen Zeitpunkt den des Bescheides nimmst, dann ist 81b alt 2 doch die richtige EGL. Im Kommentar stand dazu doch, dass eine zwischenzeitliche Einstellung keine Auswirkung auf die Beschuldigteneigenschaft hat.
Ja. Man konnte hier wenn nur damit argumentieren, dass eben ausnahmsweise auf einen anderen Zeitpunkt abzustellen ist.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.08.2015 - 5 A 990/14
Jedenfalls dürfte ein Austausch von § 81b StPO / § 14 PolG unproblematisch möglich gewesen sein
Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen lässt sich offensichtlich auf § 81b 2. Alt. StPO stützen. Dass der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid demgegenüber § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW als Ermächtigungsgrundlage genannt hat, steht der Heranziehung von § 81b 2. Alt. StPO durch den Senat vorliegend nicht entgegen.
Randnummer4Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO überprüft das Gericht, ob der angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Es hebt nach dieser Vorschrift einen Verwaltungsakt auf, soweit er rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt. In § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt die Verpflichtung des Gerichts zum Ausdruck zu prüfen, ob der angefochtene Verwaltungsakt mit dem objektiven Recht in Einklang steht und, falls nicht, ob er den Kläger in seinen Rechten verletzt. Bei dieser Prüfung hat das Gericht daher alle einschlägigen Rechtsvorschriften und - nach Maßgabe der Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO - alle rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen, gleichgültig, ob die Normen und Tatsachen von der erlassenden Behörde zur Begründung des Verwaltungsaktes angeführt worden sind oder nicht. Hierin liegt keine Umdeutung des Verwaltungsakts in eine andere Maßnahme. Umdeutung besteht in einem verändernden Eingriff in den Verfügungssatz des Verwaltungsakts. Andere als im angefochtenen Bescheid genannte Normen und Tatsachen sind nur dann nicht heranzuziehen, wenn dadurch die Grenzen überschritten würden, die der Zulässigkeit des sogenannten Nachschiebens von Gründen gezogen sind, d. h., wenn die anderweitige rechtliche Begründung oder das Zugrundelegen anderer Tatsachen zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides führen würde.
15.04.2021, 18:36
Das Urteil, auf das bei § 81b StPO verwiesen wurde, ist dieses hier: https://www.bverwg.de/270618U6C39.16.0
Danach ist selbst bei Wegfall der Beschuldigteneigenschaft während des Verfahrens (im Urteil: zwischen Ausgangsbescheid und Widerspruchsbescheid) weiterhin auf § 81b StPO abzustellen, wobei die Gründe des Wegfalls zu berücksichtigen sind.
Ich selbst hab es mit § 14 PolG NRW gelöst, da im Kommentar nur stand, dass die Beschuldigteneigenschaft nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führt - da hatte ich aber die FFK-Situation vor Augen, dass die Einstellung gem. § 170 II StPO nach Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahme und vor gerichtlicher Entscheidung erfolgt. Das war meines Erachtens im M/G etwas missverständlich kommentiert.
Ich gehe davon aus, dass mit guter Begründung beides vertretbar sein dürfte, da man sich ja auch einen guten Strauß an Problemen abgeschnitten hat, wenn man § 81b StPO angenommen hat (Verdrängung von § 14 PolG wegen konkurrierender Gesetzgebung, Nachschieben von Gründen, Austausch der EGL).
Euch allen viel Erfolg für morgen und gutes Durchhalten!
Danach ist selbst bei Wegfall der Beschuldigteneigenschaft während des Verfahrens (im Urteil: zwischen Ausgangsbescheid und Widerspruchsbescheid) weiterhin auf § 81b StPO abzustellen, wobei die Gründe des Wegfalls zu berücksichtigen sind.
Ich selbst hab es mit § 14 PolG NRW gelöst, da im Kommentar nur stand, dass die Beschuldigteneigenschaft nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führt - da hatte ich aber die FFK-Situation vor Augen, dass die Einstellung gem. § 170 II StPO nach Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahme und vor gerichtlicher Entscheidung erfolgt. Das war meines Erachtens im M/G etwas missverständlich kommentiert.
Ich gehe davon aus, dass mit guter Begründung beides vertretbar sein dürfte, da man sich ja auch einen guten Strauß an Problemen abgeschnitten hat, wenn man § 81b StPO angenommen hat (Verdrängung von § 14 PolG wegen konkurrierender Gesetzgebung, Nachschieben von Gründen, Austausch der EGL).
Euch allen viel Erfolg für morgen und gutes Durchhalten!
15.04.2021, 18:37
Hier GPA mit Rheinland-Pfälzischem Sachverhalt:
Ich habe mir vermutlich zu viele Gedanken über diesen Punkt gemacht aber wie seid ihr mit der Anfechtung der Vorladung umgegangen?
Kl. möchte ja „den Bescheid“ aufgehoben haben, der aber ja zwei verschiedene Anordnungen enthält. Allerdings dürfte es so sein, dass die Vorladung zu einem bestimmten Termin im Oktober ja per Zeitablauf erledigt ist, Dh nehme ich den kl. Antrag ernst, müsste ich technisch gesehen eine FFK bzgl der Vorladung in klagehäufung annehmen? (Er hätte sogar Wiederholungsgefahr, da ja anzunehmen ist er würde jederzeit wieder vorgeladen)
Ich habe das Rechtsschutzziel so ausgelegt dass das zu fernliegend ist und er eigentlich keinen RS gegen „den Bescheid“ sondern „die Anordnung der erk. Dienstl. Maßnahmen“ wünscht. (?)
Ich habe mir vermutlich zu viele Gedanken über diesen Punkt gemacht aber wie seid ihr mit der Anfechtung der Vorladung umgegangen?
Kl. möchte ja „den Bescheid“ aufgehoben haben, der aber ja zwei verschiedene Anordnungen enthält. Allerdings dürfte es so sein, dass die Vorladung zu einem bestimmten Termin im Oktober ja per Zeitablauf erledigt ist, Dh nehme ich den kl. Antrag ernst, müsste ich technisch gesehen eine FFK bzgl der Vorladung in klagehäufung annehmen? (Er hätte sogar Wiederholungsgefahr, da ja anzunehmen ist er würde jederzeit wieder vorgeladen)
Ich habe das Rechtsschutzziel so ausgelegt dass das zu fernliegend ist und er eigentlich keinen RS gegen „den Bescheid“ sondern „die Anordnung der erk. Dienstl. Maßnahmen“ wünscht. (?)
15.04.2021, 18:45
(15.04.2021, 18:36)NRW schrieb: Das Urteil, auf das bei § 81b StPO verwiesen wurde, ist dieses hier: https://www.bverwg.de/270618U6C39.16.0
Danach ist selbst bei Wegfall der Beschuldigteneigenschaft während des Verfahrens (im Urteil: zwischen Ausgangsbescheid und Widerspruchsbescheid) weiterhin auf § 81b StPO abzustellen, wobei die Gründe des Wegfalls zu berücksichtigen sind.
Ich selbst hab es mit § 14 PolG NRW gelöst, da im Kommentar nur stand, dass die Beschuldigteneigenschaft nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führt - da hatte ich aber die FFK-Situation vor Augen, dass die Einstellung gem. § 170 II StPO nach Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahme und vor gerichtlicher Entscheidung erfolgt. Das war meines Erachtens im M/G etwas missverständlich kommentiert.
Ich gehe davon aus, dass mit guter Begründung beides vertretbar sein dürfte, da man sich ja auch einen guten Strauß an Problemen abgeschnitten hat, wenn man § 81b StPO angenommen hat (Verdrängung von § 14 PolG wegen konkurrierender Gesetzgebung, Nachschieben von Gründen, Austausch der EGL).
Euch allen viel Erfolg für morgen und gutes Durchhalten!
Amen :-)
15.04.2021, 18:48
(15.04.2021, 18:37)GPA123 schrieb: Hier GPA mit Rheinland-Pfälzischem Sachverhalt:
Ich habe mir vermutlich zu viele Gedanken über diesen Punkt gemacht aber wie seid ihr mit der Anfechtung der Vorladung umgegangen?
Kl. möchte ja „den Bescheid“ aufgehoben haben, der aber ja zwei verschiedene Anordnungen enthält. Allerdings dürfte es so sein, dass die Vorladung zu einem bestimmten Termin im Oktober ja per Zeitablauf erledigt ist, Dh nehme ich den kl. Antrag ernst, müsste ich technisch gesehen eine FFK bzgl der Vorladung in klagehäufung annehmen? (Er hätte sogar Wiederholungsgefahr, da ja anzunehmen ist er würde jederzeit wieder vorgeladen)
Ich habe das Rechtsschutzziel so ausgelegt dass das zu fernliegend ist und er eigentlich keinen RS gegen „den Bescheid“ sondern „die Anordnung der erk. Dienstl. Maßnahmen“ wünscht. (?)
Ich fand das ebenfalls nicht trivial. Ich habe es allerdings so gelöst, dass keine Erledigung vorlag weil die Frist an die bestandskraft des bescheides geknüpft wurde.
Sowohl deine, als auch meine Vorgehensweise überzeugt mich aber nicht abschließend


