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  5. Klausuren April 2021
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Klausuren April 2021
Gast
Unregistered
 
#1.331
15.04.2021, 15:10
Hab 14 I Nr. 1 PolG genommen und hab ne Gefahr für die öffentliche Sicherheit geprüft.
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Gast
Unregistered
 
#1.332
15.04.2021, 15:10
(15.04.2021, 15:05)Gast schrieb:  
(15.04.2021, 15:03)Gast schrieb:  
(15.04.2021, 14:59)NRW_V1 schrieb:  
(15.04.2021, 14:32)Gast schrieb:  
(15.04.2021, 14:25)Gast schrieb:  NRW

Klärung von Vorfragen: zwar ordnungsgemäß Gerichtsbescheid, aber rechtzeitig Antrag auf mündliche Verhandlung
Fristwahrung durch Eingang im Intermediärserver ausreichend

Zulässigkeit 
Verwaltungsrechtsweg, kein 23 EGGVG.
81b Alt 2 ist präventiv, kein Strafrecht

Frist: keine Bekanntgabe an Minderjährige

Begründetheit minus

EGL Verfassungsmäßigkeit +, Art. 74 Nr. 1 GG
Abgrenzung zu 14 PolG NRW

Beschuldigter: Zeitpunkt der Behörden EEntscheidung


Ermessen: keine Fehler, gefährlicher Reichsbürger
Unschuldsvermutung gilt nicht im Gefahrenabwehrrecht


Ziffer 2: 10 PolG, Unbestimmtheit Zeit und Ort. Problematisch

Im Ergebnis aber Klageabweisung
Kosten trägt der Kläger


Mist, habe 14 PolG genommen. Dumm  Wütend


Finde ich gar nicht dumm - es war § 14 PolG, es kam nicht auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung an, die Behörde hat den Va aufrechterhalten, nachdem sie von den Einstellungen Kenntnis erlangt hatte (Telefongesprächt), daher Umdeutung im Gerichtsverfahren nach § 47 VwVfG durch das Gericht... § 14 ging also

Waren nicht ohnehin schon alle Strafverfahren bei Erlass der Bescheides eingestellt worden?

Nein , Einstellung war danach


HIer übrigens die Entscheidung (Klausur NRW): Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 05. Februar 2020 – 10 ZB 19.2459 –, juris
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GastGast
Unregistered
 
#1.333
15.04.2021, 15:11
Aber unabhängig davon, welche EGL man genommen hat, ist die Prüfung doch dieselbe? Oder?
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Gast
Unregistered
 
#1.334
15.04.2021, 15:12
(15.04.2021, 15:05)Gast schrieb:  
(15.04.2021, 15:03)Gast schrieb:  
(15.04.2021, 14:59)NRW_V1 schrieb:  
(15.04.2021, 14:32)Gast schrieb:  
(15.04.2021, 14:25)Gast schrieb:  NRW

Klärung von Vorfragen: zwar ordnungsgemäß Gerichtsbescheid, aber rechtzeitig Antrag auf mündliche Verhandlung
Fristwahrung durch Eingang im Intermediärserver ausreichend

Zulässigkeit 
Verwaltungsrechtsweg, kein 23 EGGVG.
81b Alt 2 ist präventiv, kein Strafrecht

Frist: keine Bekanntgabe an Minderjährige

Begründetheit minus

EGL Verfassungsmäßigkeit +, Art. 74 Nr. 1 GG
Abgrenzung zu 14 PolG NRW

Beschuldigter: Zeitpunkt der Behörden EEntscheidung


Ermessen: keine Fehler, gefährlicher Reichsbürger
Unschuldsvermutung gilt nicht im Gefahrenabwehrrecht


Ziffer 2: 10 PolG, Unbestimmtheit Zeit und Ort. Problematisch

Im Ergebnis aber Klageabweisung
Kosten trägt der Kläger


Mist, habe 14 PolG genommen. Dumm  Wütend


Finde ich gar nicht dumm - es war § 14 PolG, es kam nicht auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung an, die Behörde hat den Va aufrechterhalten, nachdem sie von den Einstellungen Kenntnis erlangt hatte (Telefongesprächt), daher Umdeutung im Gerichtsverfahren nach § 47 VwVfG durch das Gericht... § 14 ging also

Waren nicht ohnehin schon alle Strafverfahren bei Erlass der Bescheides eingestellt worden?

Nein , Einstellung war danach


Ich habe den Zeitpunkt der Einstellung auch nirgends gefunden, obwohl gesucht. War aber wohl irgendwann im Dezember. Blöd, so passt der tb dann auch nicht.
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Gast
Unregistered
 
#1.335
15.04.2021, 15:12
(15.04.2021, 15:10)Gast schrieb:  
(15.04.2021, 15:05)Gast schrieb:  
(15.04.2021, 15:03)Gast schrieb:  
(15.04.2021, 14:59)NRW_V1 schrieb:  
(15.04.2021, 14:32)Gast schrieb:  Mist, habe 14 PolG genommen. Dumm  Wütend


Finde ich gar nicht dumm - es war § 14 PolG, es kam nicht auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung an, die Behörde hat den Va aufrechterhalten, nachdem sie von den Einstellungen Kenntnis erlangt hatte (Telefongesprächt), daher Umdeutung im Gerichtsverfahren nach § 47 VwVfG durch das Gericht... § 14 ging also

Waren nicht ohnehin schon alle Strafverfahren bei Erlass der Bescheides eingestellt worden?

Nein , Einstellung war danach


HIer übrigens die Entscheidung (Klausur NRW): Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 05. Februar 2020 – 10 ZB 19.2459 –, juris
und
VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 12.09.2019 – B 1 K 17.850
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NRW Gast 2
Unregistered
 
#1.336
15.04.2021, 15:17
(15.04.2021, 15:03)Gast schrieb:  
(15.04.2021, 14:52)NRW Gast2 schrieb:  Landesrecht ging wohl auch
Habt ihr die Verfassungsmäßigkeit der Norm diskutiert?
https://jura-online.de/blog/2013/09/17/o...ung-einer/



Nein - es gibt dazu auch ganz viele Gerichtsentscheidungen (§ 81b Stpo trotz Einstellung), nur weil das mal ein Gericht so gemacht hat ;) ... muss dass nicht gewollt gewesen sein vom Klausurersteller

Okay und sowas hattest du dann gelernt ?
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Gast
Unregistered
 
#1.337
15.04.2021, 15:18
(15.04.2021, 14:41)NDS12345 schrieb:  Jemand aus Nds eine sinnvolle Lösungsskizze?  Smile Insbesondere mit den EU Sachen eingebaut ?



Was kam denn dran?
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Gast
Unregistered
 
#1.338
15.04.2021, 15:21
(15.04.2021, 15:11)GastGast schrieb:  Aber unabhängig davon, welche EGL man genommen hat, ist die Prüfung doch dieselbe? Oder?

Im Wesentlichen ja. Halt im Detail etwas unterschiedlich.
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Gast
Unregistered
 
#1.339
15.04.2021, 15:21
ich hatte mal wieder ordentlich Zeitprobleme  Verrueckt es ist mir wirklich Rätsel, wie man es schafft, auf alle probleme halbwegs vernünftig einzugehen und gleichzeitig auch noch fertig zu werden.
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Gast_NRW
Unregistered
 
#1.340
15.04.2021, 15:21
(15.04.2021, 14:25)Gast schrieb:  NRW

Klärung von Vorfragen: zwar ordnungsgemäß Gerichtsbescheid, aber rechtzeitig Antrag auf mündliche Verhandlung
Fristwahrung durch Eingang im Intermediärserver ausreichend

Zulässigkeit 
Verwaltungsrechtsweg, kein 23 EGGVG.
81b Alt 2 ist präventiv, kein Strafrecht

Frist: keine Bekanntgabe an Minderjährige

Begründetheit minus

EGL Verfassungsmäßigkeit +, Art. 74 Nr. 1 GG
Abgrenzung zu 14 PolG NRW

Beschuldigter: Zeitpunkt der Behörden EEntscheidung


Ermessen: keine Fehler, gefährlicher Reichsbürger
Unschuldsvermutung gilt nicht im Gefahrenabwehrrecht


Ziffer 2: 10 PolG, Unbestimmtheit Zeit und Ort. Problematisch

Im Ergebnis aber Klageabweisung
Kosten trägt der Kläger

Habe es ähnlich:

I. Vorfragen
1. Kann das Gericht trotz Gerichtsbescheid über die Klage entscheiden? (+), weil
- Antrag auf mV, § 84 II Nr. 5 VwGO (bei der konkreten Nr. war ich mir unsicher)
- Bei fristgemäßen Antrag, § 84 III VwGO, wie nicht ergangen
2. Fristgemäß innerhalb 1 Monat? (+), weil
- Frist zwar abgelaufen, aber Ersatzzustellung nach § 3 LZG NRW für PZU iVm § 178 ZPO nur an "erwachsene" Familienangehörige,
- Heilung nach § 8 iZd Kenntnis, hier 10.11. daher Klage am 11.12 fristgemäß.

I. Zul der Klage
1. Eröffnungs VerWRwg, § 40 (+),
- Kein § 23 EGVG weil präventiv tätig und nicht "in" Strafvollstreckung
2. Statthaftigkeit
- Hier diskutiert ob durch Fristablauf erledigt oder nicht
- Habe mich dann blöderweise für FFK 113 I 4 statt AnfKl entschieden, dürfte aber wegen der Klausel auch nach dem Termin weitergegolten haben (ist mir zu spät aufgefallen)
3. Klagebefugnis,
- Adressat + Informationelle Selbstbestimmung
4. Frist, § 74
- Str. ob Eingang auf Server ausreichend, aber
- nach Kopp/Schenke muss Gericht bei § 83 III nur Überzeugt sein,
- jedenfalls also Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO weil kein Verbot der Sonderzeigen aus dieser VO
5. ... Form, Rechtsträger, RSB etc. ganz kurz in einem Satz (+)

II. Bght des Bescheides (Ziff. 1), 
1. § 81b StPO greift nicht, weil
- Alt. 2 nicht mehr Beschuldiger, wegen Einstellung am 02.12.
- Alt. 1 Zwecke Strafverfahren hier auch nicht, weil präventiv
2. § 14 I Nr. 2, IV PolG
- Auswechslung der EGL zulässig nach § 86 I VwGO und Wertung des § 47 VwVfG
3. Maßgeblicher Zeitpunkt
- Erlass des Bescheides weil kein Dauer-VA
- Erwägungen zu Facebook-Profil fliegen daher raus
4. TB-VSS
- Vorbeugend bei Gefahr für Sicherheit (+) freiheitliche Rechtsordnung wg Reichsbürger
- Verdächtig? Kein hinr. TV iS der StPO nötig, Unschuldvermutung greift nicht (+)
5. Adressat, Verhaltensstörer § 4 (+)
6. Rechtsfolge: Ermessen
- Maßstab: Grobe Ermessensfehler, § 114 I
- Entschließungsermessen (+)
- Auswahlermessen nur begrenzt, war alles aus § 14 IV PolG genannt (+)
- Abwägung: inform. Selbstbestimmung vs. Allgemeinheit Schutz (+)

IV. Bght des Bescheides (Ziffer 2) (+), weil
- nur auf Revier technische Möglichkeiten 


V. Kosten, 154 VwGO
Rechtsbehelf: Berufung, 1 Monat, §§§ 124, 124a
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